Berechnung von Kündigungsfristen
hi,
eine Frage zu Berechnung von Kündigungsfristen. Wir haben im Zuge einer Restrukturierungsmassnahme ausgehandelt das es für 6 Monate keine Betriebsbedingte Kündigen geben darf. Jetzt müssen wir neu wählen und brauchen ja dazu Wahlhelfer die ja dann ein Kündigunsschutz von 6 Monaten, so meine Frage: Wann kann dem jenigen ordentlich gekündigt werden?
Ablauf der 6 mon. Kündiungssperre aus RM 31.03.2013
Wahlhelfer ab 1.09.2012
Community-Antworten (8)
16.08.2012 um 14:30 Uhr
Ich würde davon ausgehen, das der Kündigungsschutz per Gesetz § 15 Abs. 3 KSchG. vorrang hat und erst nachdem dieser Schutz ausgelaufen ist, eure Vereinbarung greifen wird, sollte diese noch nicht ausgelaufen sein.
Der Kündigungsschutz per Gesetz läuft demnach am 01.03.2013 aus. Eure Vereinbarung läuft bis ende März 2013.
ergo: Kündigung am 1.04.2013 möglich.
16.08.2012 um 14:37 Uhr
Die 6 monatige Kündigungsfrist beginnt erst mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ich gehe davon aus, dass der 1.9.12 der Beginn der Wahl ist !? LG Angie
16.08.2012 um 16:01 Uhr
Angie, es geht hier um Wahlhelfer, nicht um Wahlkandidaten.
pumpum, woher nehmt Ihr denn einen Kündigungsschutz für Wahlhelfer? Der Wahlvorstand hat Kündigungsschutz, aber Wahlhelfer?
16.08.2012 um 16:05 Uhr
@Lotte
ups.. ich war davon ausgegangen: Wahlhelfer = Walhvorstand...
Da hast du natürlich gut aufgepasst! :)
Wenn es einen Wahlvorstand gibt, ist atürlich nur der nach § 15 Abs. 3 KSchG geschützt
16.08.2012 um 16:05 Uhr
natürlich meinte ich Wahlvorstand (-; aber Was ist mit Wahlhelfer, haben die auch eine besonderen Schutz ??
16.08.2012 um 16:19 Uhr
Der Wahlvorstand hat 6 Monate Schutz ab Datum der Bestellung und danach haben die KollegInnen evtl weiter Schutz, wenn sie auch Kandidaten sind.
Wahlhelfer haben nur den normalen gesetzlichen Kündigungsschutz. Der AG darf die Wahl nicht behindern, aber mehr Schutz gibt das Gesetz nicht her.
16.08.2012 um 16:40 Uhr
Der Wahlvorstand hat 6 Monate Schutz ab Datum der Bestellung
... was Lotte schreibt ist natürlich falsch, Angie liegt richtig.
Zitat §15 (3) KSchG: Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an (...) bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig (...). Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig (...)
Der Unterschied zwischen der ersten Zeile und der zweiten liegt darin, dass Wahlvorstand (und Bewerber) bis zum Abschluß der Wahl den besonderen Kündigungsschutz eines BRM genießen (also Zustimmungserfordernis nach §103 BetrVG).
Der Kündigungsschutz aus dem KSchG und Eure Abmachung sind nicht kummulativ ,d.h. die 6 Monate KSch. des WV setzt nicht erst nach dem 31.03.13 ein, sondern mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Sofern also der Termin der Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach dem 01.10.2012 liegt endet der Kündigungsschutz des Wahlvorstandes 6 Monate später, also nach dem 31.03.2013, also ist dieser dann maßgeblich. Ist der Termin vorher, endet der Kündigungsschutz vorher, übrig bleibt Eure Vereinbarung, also 31.03.2013. Beachte im übrigen: Der Kündigungsschutz für den WV gilt auch für personen- und verhaltensbedingte Kündigungen, nicht nur für betriebsbedingte!
16.08.2012 um 16:51 Uhr
rkoch, stimmt, nur mit dem Schutz ab Bestellung hatte ich Recht und mit den Wahlhelfern. Das Datum des Beginns der 6 Monate war dagegen "natürlich" falsch. Sorry pumpum und angie ;-)
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