Erstellt am 15.08.2012 um 14:22 Uhr von bayerle
warum rügen , loben ! fehlerhafte Anhörung des BR ist doch der Hauptgewinn bei jeder Kündigungsschutzklage
Erstellt am 15.08.2012 um 14:29 Uhr von feudo
"Bei wahrheitswidriger, unvollständiger und dadurch irreführender Darstellung des Kündigungssachverhaltes fehlt es an der ordnungsgemäßen Anhörung des BR, die Kündigung ist daher unwirksam."
"Bei betriebsbedingter Kündigung muss dem BR im Einzelnen mitgeteilt werden, inwiefern der Arbeitsplatz des zu kündigenden Arbeitnehmer weggefallen ist."
beides aus BetrVG - Basiskommentar
Erstellt am 15.08.2012 um 17:03 Uhr von arkalus
am besten dem betroffenen empfehlen sich mit seinem Anwalt für eine Kündigungsschutzklage wegen Formfehlers zu beraten und den Hinweis geben das es wohl Formfehler geben könnte.
Wichtig: Weisst den/die Betroffene/n darauf hin, das es nach erhalt der Kündigung eine Frist von 3 Wochen gibt, in derer die Klage eingereicht sein muss und er nicht "trödeln" darf um sich einen Anwalt zu suchen.
Wird die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig eiongereicht ist die Kündigung wirksam und nich tmehr anfechtbar.
Gleichzeitig sollten alle Mitwisser den Mund halten und niemandem etwas erzählen... ;)
Erstellt am 15.08.2012 um 18:50 Uhr von bayerle
jeder Rechtsanwalt bestreitet erstmal zu Beginn eines Kündigungsschutzprozesses die ordentliche Anhörung des BR mit "Nichtwissen" - das ist Usus
Erstellt am 16.08.2012 um 08:43 Uhr von BRBerlin
wir haben dem Kollegen nun geschrieben, dass er schnell in Widerspruch gehen soll. Denn die Kündigung wurde am 01.08. verfasst, wird also nicht wesentlich später zu gegangen sein.
Oh Mann! Und das alles 2 Monate bevor seine Befristung eh ablaufen würde...
Erstellt am 16.08.2012 um 09:15 Uhr von azrael
eine betriebsbedingte kündigung eines befristeten vertrages? ..der anwalt wird aus dem lachen nicht mehr raus kommen.
Erstellt am 16.08.2012 um 09:28 Uhr von rkoch
> eine betriebsbedingte kündigung eines befristeten vertrages? ..der anwalt wird aus dem
> lachen nicht mehr raus kommen.
Muss nicht sein... Wir wissen nicht, ob nicht auch eine Kündigungsmöglichkeit explizit im Vertrag vereinbart wurde. Falls ja kann natürlich auch gekündigt werden.
Erstellt am 16.08.2012 um 09:43 Uhr von BRBerlin
Es gibt keine Möglichkeit, die explizit im Vertrag vereinbart wurde. Es wurde im Vertrag lediglich auf §9 des BZA/DGB Manteltarifvertrags verwiesen.
Erstellt am 16.08.2012 um 10:22 Uhr von rkoch
Hä? BZA? Das heißt ihr seid eine Verleihfirma und der AN ist als Leiharbeiter eingestellt, d.h. mit dem Ziel ihn an andere zu verleihen?
Das sind ja ganz neue Informationen....
Auf der anderen Seite enthält §9 keinen Passus, der §15 (3) TzBfG aushebelt. Zwar enthält §9 mit Abs. 3 ff. Regelungen über Probezeit, nicht aber eine Regelung die aussagt, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis der ordentlichen Kündigung unterliegt, wie in §15 (3) gefordert. Natürlich werden die AG derartiges in §9 hineinlesen, aber IMHO werden das die Gerichte anders sehen. §15 (4) TzBfG fordert eben eine spezifische Klausel, die im TV nicht verankert ist. Insbesondere §9 (2) MTV BZA, der sich speizell mit Befristung befasst enthält keine solche Klausel. (BTW: Wer hat diesen Mist verzapft? Das einzige was da geregelt ist, ist die viermalige Verlängerung anstatt der dreimaligen Verlängerung, der Rest ergibt überhaupt keinen Sinn!)