Erstellt am 10.08.2012 um 18:16 Uhr von zweifelerin
gar nicht!!!
und wenn ein Leiharbeiter dieses nun ließt und es dem Betrieb zuordnen kann, hat er den ersten Verdacht für die Strafbare Wahlbehinderung. Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr haft drohen dann! § 119 BetrVG
Erstellt am 10.08.2012 um 18:17 Uhr von wahlvst
.........hallo............?????
Solche Bestrebungen, wenn diese nur im Ansatz umgesetzt werden, machen die Wahl NICHTIG.
Erstellt am 10.08.2012 um 18:20 Uhr von Nubbel
dürfen denn alle leiharbeitnehmer wählen?
Erstellt am 10.08.2012 um 20:35 Uhr von wahlvst
Nubbel
.....dürfen denn alle leiharbeitnehmer wählen?
Was soll denn diese Frage jetzt? Denn erstens nicht gefragt und 2. weisst Du es bestimmt. Sonst kann man es auch ganz einfach im BetrVG nachlesen.
Ein WV sollte es wissen, da er ja für die Wählerliste verantwortlich ist!