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Drohung in der Firma

H
Hambr
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo alle zusammen

wir haben grad ein Problem in der Firma ein Azubi hat einem Mitarbeiter mit Schlägen bedroht, weil sie eine auseinander Setzung hatten der Chef spielt die Situation einfach runter obwohl der Chef wie wir erfahren haben das selbst gehört hat von dem Azubi in einem Gespräch ein 2 mal sagte der Azubi das bei nem erneuten Gespräch mit dem Ausbilder. Wie als br wollen das geklärt haben was können wir tun ????

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Community-Antworten (7)

G
gironimo

10.08.2012 um 09:57 Uhr

In welcher Weise wollt Ihr es geklärt haben? Wie ich Dich verstanden habe:

Alle wissen davon. Chef sagt:"Nicht so schlimm". Hat der Bedrohte Euch in irgend einer Form beauftragt seine Interessen wahr zu nehmen? Was ist Euer Ziel?

B
BRMetall

10.08.2012 um 11:08 Uhr

Wenn es nun zu Schaedigungen kommt die der AG haette vermeiden koennen muss er mit haften.

Der BR kann wegen Stoerung des Betriebsfrieden handeln.

H
Hambr

11.08.2012 um 19:32 Uhr

Natürlich hat er uns beauftragt. Da muss doch was passieren so geht's nämlich nicht andere Mitarbeiter wollen nicht mehr mit dem Azubi zusammen arbeiten und meiden ihn vor allem lässt sich der Azubi auch von niemanden was sagen stänkert immer rum

B
BRUTUS

11.08.2012 um 21:01 Uhr

wenn eine offizielle Beschwerde vorliegt, geht das ganze seinen Weg wie im BetrVG vorgesehen, evtl. bis hin zur Einigungsstelle (kommt natürlich auf die Formulierung der Beschwerde an, Gegenstand dürfte auch kein Rechtsanspruch sein)

Danach liegt eine Beschwerde im Vorbringen eines Arbeitnehmers, mit dem dieser auf eine Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder eine sonstige Beeinträchtigung durch den Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer des Betriebs hinweist und Abhilfe des belastenden Zustands begehrt (BAG 11. März 1982 - 2 AZR 798/79 - aaO; Wiese § 84 Rn. 7). Nach dem Gesetzeswortlaut ist ferner erforderlich, dass der Arbeitnehmer eine eigene Beeinträchtigung rügt. Er muss sich selbst betroffen fühlen. Eine sog. Popularbeschwerde, mit der ein Arbeitnehmer sich zum Fürsprecher anderer Belegschaftsmitglieder macht, wird von § 84 Abs. 1 BetrVG nicht erfasst (LAG Schleswig-Holstein 21. Dezember 1989 - 4 TaBV 42/89 - NZA 1990, 703, zu 1. 1 der Gründe; DKK-Buschmann § 84 Rn. 7; Fitting § 84 Rn. 4; Wiese § 84 Rn. 11 mwN). Eine Popularbeschwerde liegt aber nicht deshalb vor, weil mehrere Arbeitnehmer sich gleichzeitig über dieselben Zustände beschweren. Erforderlich ist nur, dass diese jeweils eigene Beeinträchtigungen geltend machen (Wiese aaO mwN; Nebendahl/Lunk NZA 1990, 676).

Das Vorbringen des Arbeitnehmers muss einen Beschwerdegegenstand enthalten. Es muss kenntlich sein, in welchen tatsächlichen Umständen der Arbeitnehmer eine Beeinträchtigung erblickt. Nur dann kann der Arbeitgeber der Beschwerde nachgehen. Die Beeinträchtigung muss einen Bezug zum Arbeitsverhältnis oder Betrieb haben (LAG Düsseldorf 21. Dezember 1993 - 8 (5) TaBV 92/93 - NZA 1994, 767, zu II der Gründe; Wiese § 84 Rn. 12). Darauf, ob die Beeinträchtigung objektiv vorliegt, kommt es für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht an. Dies ist eine Frage ihrer Begründetheit.

wenn der AG gerne fünfstellige Beträge ausgeben will, bevor er eine Beschwerde als berechtigt anerkennt, soll er doch

ob die Vorfälle so gravierend sind, daß der § 104 BetrVG greifen könnte, muß man prüfen. zudem auch ein Azubi (sofern die Probezeit um ist) äußerst schwer loszuwerden ist (siehe BBiG)

B
BRUTUS

11.08.2012 um 21:03 Uhr

obige Zitate stammen übrigens aus der Urteilsbegründung BAG, Beschluss vom 22. 11. 2005 - 1 ABR 50/04 (Lexetius.com/2005,3736)

K
Kölner

11.08.2012 um 22:25 Uhr

@BRUTUS Ist d.E. nach die Schilderung des Fragestellers denn dazu geeignet, hier als BR überhaupt ne Forderung aufstellen zu können? M.E. nicht...

B
BRUTUS

11.08.2012 um 23:28 Uhr

@ Kölner da käme halt m.M.n.auch darauf an, wie dieser "Auftrag" des Betroffenen nun genau ausschaut und was ein BR daraus machen will und kann

zwischen Tür und Angel dem BR zuzurufen "der hat mir Schläge angedroht, macht mal was dagegen" oder im Vorbeigehen rumzuschimpfen "mit dem will ich nicht mehr zusammenarbeiten" und einer substantiierten schriftlichen Beschwerde unter z.b. genauer Schilderung von allen Umständen, die es dem Beschwerdeführer - oder mehreren, falls vorhanden- unmöglich machen sollen, zukünftig mit diesem Azubi zusammenarbeiten zu müssen liegt ja eine ziemliche Bandbreite

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