wenn eine offizielle Beschwerde vorliegt, geht das ganze seinen Weg wie im BetrVG vorgesehen, evtl. bis hin zur Einigungsstelle
(kommt natürlich auf die Formulierung der Beschwerde an, Gegenstand dürfte auch kein Rechtsanspruch sein)
Danach liegt eine Beschwerde im Vorbringen eines Arbeitnehmers, mit dem dieser auf eine Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder eine sonstige Beeinträchtigung durch den Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer des Betriebs hinweist und Abhilfe des belastenden Zustands begehrt (BAG 11. März 1982 - 2 AZR 798/79 - aaO; Wiese § 84 Rn. 7).
Nach dem Gesetzeswortlaut ist ferner erforderlich, dass der Arbeitnehmer eine eigene Beeinträchtigung rügt. Er muss sich selbst betroffen fühlen. Eine sog. Popularbeschwerde, mit der ein Arbeitnehmer sich zum Fürsprecher anderer Belegschaftsmitglieder macht, wird von § 84 Abs. 1 BetrVG nicht erfasst (LAG Schleswig-Holstein 21. Dezember 1989 - 4 TaBV 42/89 - NZA 1990, 703, zu 1. 1 der Gründe; DKK-Buschmann § 84 Rn. 7; Fitting § 84 Rn. 4; Wiese § 84 Rn. 11 mwN). Eine Popularbeschwerde liegt aber nicht deshalb vor, weil mehrere Arbeitnehmer sich gleichzeitig über dieselben Zustände beschweren. Erforderlich ist nur, dass diese jeweils eigene Beeinträchtigungen geltend machen (Wiese aaO mwN; Nebendahl/Lunk NZA 1990, 676).
Das Vorbringen des Arbeitnehmers muss einen Beschwerdegegenstand enthalten. Es muss kenntlich sein, in welchen tatsächlichen Umständen der Arbeitnehmer eine Beeinträchtigung erblickt. Nur dann kann der Arbeitgeber der Beschwerde nachgehen. Die Beeinträchtigung muss einen Bezug zum Arbeitsverhältnis oder Betrieb haben (LAG Düsseldorf 21. Dezember 1993 - 8 (5) TaBV 92/93 - NZA 1994, 767, zu II der Gründe; Wiese § 84 Rn. 12). Darauf, ob die Beeinträchtigung objektiv vorliegt, kommt es für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht an. Dies ist eine Frage ihrer Begründetheit.
wenn der AG gerne fünfstellige Beträge ausgeben will, bevor er eine Beschwerde als berechtigt anerkennt, soll er doch
ob die Vorfälle so gravierend sind, daß der § 104 BetrVG greifen könnte, muß man prüfen.
zudem auch ein Azubi (sofern die Probezeit um ist) äußerst schwer loszuwerden ist (siehe BBiG)