Erstellt am 09.08.2012 um 18:14 Uhr von Tanzbär
Nein, wenn ihr das erste mal einen BR wählt, dann seid ihr nicht an diese Zeit gebunden. Macht los, viel Glück!
Leiharbeiter sind bei euch nicht wählbar, allerdings in ihrer Verleiherfirma.
Erstellt am 09.08.2012 um 19:09 Uhr von vorreiter
BR gründen könnt ihr immer, siehe BetrVG und Wahlordnung. Allerdings, sind Leiharbeiter tatsächlich bei euch wahlberechtigt? Normal sind sie wahlberechtigt und wählbar in ihrer (Verleih)Firma. Berichtigt mich, wenn ich falsch liege. Wir haben vier Stück davon, sie können nicht mitwählen, weil ihr Arbeitgeber nicht der Arbeitgeber/Inhaber unserer Firma ist.
Erstellt am 09.08.2012 um 19:57 Uhr von Tanzbär
@vorreiter
Da ist was dran. Sie werden lediglich bei der Bestimmung der Mitarbeiterzahl hinzugezählt, wenn sie regelmäßig eingesetzt sind.
Erstellt am 09.08.2012 um 20:22 Uhr von rtjum
Hallo,
wenn Leiharbeiter länger als 3Monate regelmäßig im Betrieb beschäftigt sind dann dürfen die auch wählen.
Erstellt am 10.08.2012 um 10:01 Uhr von rkoch
... Hier geht mal wieder einiges drunter und drüber.
Also erstmal:
§7 BetrVG:
Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Soweit liegen vorreiter und Tanzbär ganz falsch. Rtjum war auch nicht ganz richtig, denn von "regelmäßig" steht hier auch nichts. Einzige über das Mindestalter von 18 Jahren hinausgehende Maßgabe: Sie müssen aufgrund der dem BR im Rahmen von §99 mitgeteilten Einsatzdauer zum Zeitpunkt des Wahltages mindestens eine voraussichtliche Einsatzdauer von drei Monaten haben (oder natürlich bereits länger dem Betrieb angehören) und natürlich am Wahltag noch voraussichtlich dem Betrieb angehören.
Bsp: Wahltag am 01.11.2012, LA wird am 01.10.2012 eingestellt bis zum 31.12.2012: Er erfüllt die Bedingungen und ist wahlberechtigt. Das gilt selbst dann, wenn der LA erst am Wahltag eingestellt wird (was aber auch für alle anderen AN gilt).
Aber:
Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs i. S. v. § 9 BetrVG. Sie sind deshalb bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.
(BAG, Beschluss vom 16. 4. 2003 - 7 ABR 53/02)
Insofern liegt Tanzbär auch in dieser Hinsicht falsch.
Die Rechtsprechung des BetrVG ist natürlich auch in die Kritik geraten, das ein Betrieb der weniger als 5 AN beschäftigt, wohl aber ..zig Leiharbeiter, gar keinen BR wählt, ebenso dass damit die Größe des BR sich nicht mehr an der realen Betriebsgröße orientiert. So kann ein Betrieb mit 300 Beschäftigten, von denen aber nur 100 AN sind nur einen 5er BR wählen, entsprechend steht einem BR mit weniger als 200 AN auch keine Freistellung zu, obwohl bspw. 300 LA an Bord sind.
Erstellt am 11.08.2012 um 09:31 Uhr von Schwapau
Hallo rkoch,
diese Antwort war sehr ausführlich und exakt beschrieben...Kompliment.
Kannst Du dir ggf. mal meine heutige Frage zur Teilnahme an einer BV ansehen und ggf. beantworten - vielen Dank.
MfG Schwapau