Erstellt am 09.08.2012 um 15:20 Uhr von Betriebsrätin
Es ist doch verständlich, dass sofern ein AN einen Arbeitsplatz aus diesen Gründen wechselt der AG dann gerne wissen möchte, ist er für den neuen gesundheitlich geeignet. Denn der AG muss ja ggf neu auch Quali planen.
Dann reicht aber ja ein Artest des Arztes (Hausarzt), dass es keine Gründe in der Gesundheit gibt die gegen diese Tätigkeit sprechen. Also, keine Diagnose.
Der AG darf ja die Frage nach der gesundheitlichen Eigung auch im Einstellungsgespräch stellen und diese MUSS dann wahrheitsgemäß beantwortet werden. Denn bei der Unwahrheit kann der AG später den ArbV wegen Täuschung anfechten. Dieses alles auch bei Schwerbehinderten. Auch hier darf er ein Behindeurngsneutrale Frage nach der gesundheitlichen Eignung stellen und auch diese müssen wahrheitsgemäß antworten. So auch das BAG!!!
Erstellt am 09.08.2012 um 15:39 Uhr von Calais
@ Betriebsrätin
vielen Dank für die Antwort
Ja, darf er, ist auch verständlich, und der BA gibt nur an: gesundheitlich geeignet oder nicht geeignet, ohne Diagnose. Diese Einstellungsuntersuchung ist im ASIG § 3 geregelt. Aber deckt das auch die Untersuchung bei Arbeitsplatzwechsel ab? Es Ist also völlig "legal" wenn der AG das verlangt? Und Hausärztin geht auch?
nochmal Danke
Erstellt am 09.08.2012 um 15:55 Uhr von Betriebsrätin
Calais
AN müssen nicht zum Betriebsarzt, auch wenn auch der der Schweigepflicht unterliegt. Sie können auch zu externen Arbeitsmediziner (freie Arztwahl gilt auch hier).
Nur, wenn der AG einen Betriebsarzt hat, muss er nicht die Kosten für einen externen Arbeitsmediziner tragen, auch muss man diesen dann in der Freizeit ggf aufsuchen.
Erstellt am 09.08.2012 um 16:09 Uhr von rkoch
EDIT: Sorry Betriebsrätin, Du warst in der Antwort schneller... Ich lasse den Text trotzdem so stehen.....
Tja, ich sehe die Sache ein bisschen anders..
Ein Arzt hat zunächst nicht die Aufgabe die "Gesundheit" eines Menschen festzustellen, sondern eben mögliche "Krankheiten". Jegliche Tätigkeit die ein Arzt vornimmt muss er gegenüber der Krankenkasse rechtfertigen. Insofern ist es kein Problem ein "Attest wegen Krankheit" auszustellen, eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung hingegen fällt IMHO nicht unter den Kassenkatalog. Ich mag mich irren, aber...... zumindest habe ich das gefunden:
> Die Leistungen der Krankenkassen dienen der Behandlung von Krankheiten und
> werden von der Solidargemeinschaft der Versicherten finanziert.
> Betriebsärztliche Leistungen dienen dem Schutz des Arbeitnehmers vor den
> besonderen, vom Betrieb ausgehenden Gesundheitsgefahren. Daher sind die
> entstehenden Kosten vom Arbeitgeber zu tragen.
Quelle: http://www.wirtschaft-grafschaft.de/arbeitsmedizinische-zentren/faq/arbeitsmedizin.html
Gilt IMHO genauso für eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung.
Insofern kann der AG gerne auf eigene Kosten eine solche Untersuchung vornehmen lassen, am einfachsten über den Betriebsarzt. Aber dazu würde ich einfach mal meinen Kassenarzt fragen.....
Auf der anderen Seite das:
LAG Berlin, Urteil vom 10.05.2001 (Az. 10 Sa 2695/00, veröffentlicht in AuA 11/2002, S. 525)
> Der Arbeitgeber darf nach Ablauf der Periode (Anm: einer Krankschreibung) die
> Annahme der vom Arbeitnehmer angebotenen Arbeitskraft ohne Hinzutreten
> besonderer Umstände nicht von der Vorlage einer „Gesundschreibung“ abhängig
> machen. Bei Ablehnung des Arbeitskraftangebots trägt er dann das Risiko der
> Entgeltfortzahlung.
>
> Das LAG hat hiermit klargestellt, dass der Arbeitgeber eine
> Arbeitsfähigkeitsbescheinigung nicht verlangen kann, wenn nicht besondere Umstände
> vorliegen (z. B. hohe Ansteckungsgefahr für die Mitarbeiter bei schwerer Krankheit).
> Eine vorausgegangene längere Krankheit stellt in der Regel noch keinen solchen
> Umstand dar. Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer also bei Dienstantritt nach
> dem letzten Tag seiner Krankschreibung wieder nach Hause schickt, sofern er nicht
> eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann, kommt er in sog. Annahmeverzug
> und muss den Lohn fortzahlen, auch wenn keine Arbeit geleistet wurde. Auch
> kündigungsrechtlich kann sich der Arbeitgeber nicht auf den Gesichtspunkt der
> Arbeitsverweigerung berufen, wenn der Arbeitnehmer die geforderte
> „Gesundschreibung“ (ohne die besonderen Umstände) nicht oder verspätet beibringt.
Quelle: http://kennedeinerechte.wordpress.com/2008/01/26/gesundschreibung-nicht-erforderlich/
Insofern: Grauzone was Euer AG da verlangt..... Offenbar muss er die ANin ja wegen Attest versetzen. Und das ist ja offenbar sogar möglich. Und so weit die attestierten Tätigkeitsverbote die Arbeit an dem Computerarbeitsplatz nicht betreffen ist die ANin bezogen auf das Attest nicht an dieser Arbeit gehindert. Was soll da noch attestiert werden? Das alle anderen Tätigkeiten erlaubt sind? Das ergibt sich bereits aus dem bestehenden Attest.
BTW: was soll das heißen: "wenn der AG einen Betriebsarzt hat"? Gibt es denn Unternehmen die keinen haben?? :-)
Erstellt am 10.08.2012 um 13:47 Uhr von Calais
@rkoch
danke, die Urteile lese ich mir durch. Unser Fall liegt leicht anders gelagert, aber die Antwort hilft sehr
Grüße an alle Antwortenden