Er möchte nun ein GBR-Mitglied (BR-Mitglied in einem anderen Haus) mitnehmen, da er sich vom BR nicht gut vertreten fühlt.
Fällt dies nach § 50 BetrVG in den Zuständigkeitsbereich des GBR, oder kann man nur nach Duldung durch den AG dies ermöglichen?
Besten Dank für eure Antworten.
Maria
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