Erstellt am 08.08.2012 um 22:17 Uhr von BRMetall
Schaue Dir einmal § 40 an.
Lese auch einmal hier.
--- http://www.boeckler.de/3880.htm
Also, der AG muss die notwendigen Arbeitsmittel stellen. Im BR Buero hat der BR das Hausrecht. Der AG hat auch keinen Anspruch auf Schluessel. Schraenke muessen Schloesser haben ausserhalb der betrieblichen Schliessanlagen. Auch fie Putzfrau darf nur mit Zustimmung und Beisein eines BRM ins BR Buero. ----- http://netkey40.igmetall.de/homepages/virtueller-gewerkschaftssekretaer/1betriebsratundbetriebsratsarbeit/12aufgabenundstellungdesbrgembetriebs-verfassungsgesetzbetrvg/1220hatderbrdasrechtaufeineigenesbro.html
Erstellt am 08.08.2012 um 22:30 Uhr von Kölner
Nein, das steht euch NICHT zu...
Erstellt am 08.08.2012 um 22:35 Uhr von lanosan
Erstellt am 09.08.2012 um 00:10 Uhr von blackjack
Regelmäßig hat der Betriebsrat Anspruch auf "eigene" Büroräume.
Aber, in kleineren Betrieben kann es aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten ausreichen, dem Betriebsrat einen Raum für bestimmte Zeiten (etwa tage- oder stundenweise) zur Verfügung zu stellen, sofern dadurch nicht die Betriebsratsarbeit beeinträchtigt wird und die ungestörte Abhaltung von Betriebsratssitzungen gewährleistet ist.
Erstellt am 09.08.2012 um 03:06 Uhr von BRUTUS
Nicht erforderlich ist dagegen, dass dem Betriebsrat der Raum ausschließlich zur Verfügung steht. Eine Überlassung zu bestimmten Zeiten kann durchaus ausreichen (Thüsing/Richardi, BetrVG 10. Aufl., § 40 Randnr. 63; Fitting, BetrVG 23. Auflage, § 40 Randnr. 108).
Hier sind die Bedürfnisse des Betriebsrats maßgebend. Diese hän-gen von der Größe des Betriebs, des Gremiums und dem Arbeitsanfall ab.
Jeden-falls in Betrieben ohne freigestellte Betriebsratsmitglieder kommt eine stundenweise Raumzuweisung, sinnvollerweise nach einem auf die üblichen Nutzungsseiten des Gremiums abgestimmten Plan, in Betracht.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 6 TaBV 14/07
Volltext mal lesen, bietet viel Argumentationshilfe........
Erstellt am 09.08.2012 um 09:56 Uhr von rkoch
In dem Fall geht es aber darum dass anscheinend ohnehin ein freier Raum existiert...
In dem Fall 3 TaBV 79/03 wurde einem dreiköpfigen BR ein entsprechender Raum zugestanden, da es nach Ansicht des G dem AG zumutbar war, von einem Lagerraum in Trockenbauweise ein entsprechendes Büro des BR abzugrenzen. Knackpunkt dabei war allerdings auch, dass diesem BR nur ein regelmäßig von anderen AN genutzter Raum zur Verfügung stand.
Insofern mal das Urteil lesen, vielleicht läßt sich was übertragen.
Ich hatte zwar was im Kopf, dass es mal ein Urteil gegeben hätte in dem ein AG dem BR einen ohnehin freien Raum zur Verfügung stellen musste, wenn er auf absehbare Zeit ohnehin keine Nutzung für diesen Raum eingeplant hätte, aber das hab ich nicht gefunden... Insofern kann ich mich auch irren.
Erstellt am 09.08.2012 um 10:20 Uhr von BRMetall
Selbst wenn nur Anspruch auf temporaeren Raum besteht, besteht Ansoruch auf sichere abschluessbare Schraenke auf welche der AG keinen Schkuessel hat. Sowie sonstiger notwendiger Geschaeftsbedarf idR auch PC usw. Weiter hat der BR dann in der Zeit der Nutzung der tempiraeren Raeume dort das Hausrecht. Die Nutzung muss auch ungestoerrt/ -uneingeschraenkt moegluch sein. Der AG darf also nicht die Zeiten der Nutzung vorgeben oder beschraenken.