Erstellt am 08.08.2012 um 16:51 Uhr von BRMetall
Setzt euch vorher mit dem Integrationsamt in Verbindung und beratet euch mit diesem auch mal ohne AG.
SBV und/oder GSBV gibt es wohl nichT.
Lest mal §§ 81 (4) und 85 ff SGB IX
Erstellt am 08.08.2012 um 17:27 Uhr von Betriebsrätin
.. Er ist von der Rentenvers. auf 50% Schwerbehinderung eingestuft worden.
Da stimmt etwas nicht.
Denn die Rentevrsicher stellt KEINE Schwerbehinderung fest!!! Die Rentenversicherung nur eine Erwerbsminderung!!
Die Schwerbehinderung wird vom Versorgungsamt oder ggf. dort wo diese Aufagben von der Kommune übernommen wurden von dieser festgestellt. Dann aber auch keine %%-Werte sondern einen Grad der Behinderung GdB XY also hier ggf GdB 50
Sonst beachten wie o. geschrieben § 81 (4) SGB IX = Anspruch auf einen Arbeitplatz den er auf Grund der behinderung wahrnehmen kann. Ggf auch Hilfen usw.
Sofern ihr keine SBV habt, sollte unbedingt mind. 1 BRM auf ein Seminar zum SGB IX.
Erstellt am 08.08.2012 um 18:04 Uhr von Nubbel
betriebsrätin, kannst du im real life sachlich bleiben oder läßt du immer den klugsch........ raushängen?
Erstellt am 08.08.2012 um 18:27 Uhr von Betriebsrätin
Nubbel
Br sollten eigentlich wissen über was sie reden. Besonders dann wenn es auch solche große Unterscheide sind wie Erwerbsminderung und Schwerbehinderung.
Hier stellt es sich ja besonders klar dar was ist wenn Br eben nicht wissen über was sie reden oder was die Hintergünde dann sind. Hier die besonderen Rechte Schwerbehinderter. Denn Erwerbsgeminderte haben diese nicht zwingend.
Also, BR auch einmal, nicht nur weil es wichtig ist, über den Tellerrand BetrVG hinausschauen. Sondern auch weil sie es lt. § 80 BetrVG müssen.
Aber hier geht es erst einmal um dass was für den AN wichtig ist. Dieses ergibt sich aus dem SGB IX. Für zu viele BR ein unbekanntes Gesetz.
Erstellt am 08.08.2012 um 18:36 Uhr von mainpower
@Nubbel,
was war von der Antwort von Betriebsrätin falsch oder klugsch ???
Die Antwort war sachlich und korrekt.
Was Du allerdings danach gepostet hast ist unterste Schublade und zeugt davon dass Du keine Ahnung von der Materie hast.
Erstellt am 08.08.2012 um 19:54 Uhr von Lernender
überlegt euch vorher was der Kollege noch arbeiten kann. Fragt den Kollegen auch was er für Vorstellungen hat.
Ansonsten befolge den Rat von BRMetall
Erstellt am 08.08.2012 um 20:09 Uhr von Betriebsrätin
Habe ja nun einmal gewartet ob von Nubbel auch hilfreiche Aussagen kommen, doch das war / ist wohl nicht zu erwarten.
Daher, wenn ihr mit dem Integrationaamt / -fachdienst redet, sprecht auch das Thema "Lohnkosten(Minderleistungs)zuschuß" aus Mitteln der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/index.html) an, bzw. "Mittel als Ausgleich für die ggf notwenige Hilfestellung" Denn hier bestehen Ansprüche wenn ein AN aus Gründen der Behinderung hier Hilfe/Unterstützung benötigt oder aber Leistungseinschränlkungen hat.
Aber: ja, gibt es auch! Diese Mittel hängen auch von Faktoren ab, wie zB. die Erfüllung der Pflichtquote §71 SGB IX was nun ja durch den einen Koll. aber auch wichtig, wie steht der AG grundsätzlich zum Thema "Beschäftigung Schwerbehinderter"
Hier kann der AG ggf mehre Hundert €/Monat erhalten.
Erstellt am 09.08.2012 um 08:20 Uhr von gironimo
>Ist es wirklich so, dass hier nur der 1. Vors. geladen wird, oder sollte nicht der ganze Betriebsrat anwesend sein? <
Der Vorsitzende wird eingeladen, weil er nun mal der Ansprechpartner ist, wenn es um den BR geht.
Wer dann vom BR an dem Gespräch teilnimmt, kann durch Beschluß festgelegt werden. Üblicher Weise geht nicht das ganze Gremium (stelle Dir mal größere Betriebe vor).
Erstellt am 09.08.2012 um 09:03 Uhr von schmuelling
Was ist mit nem Antrag auf Gleichstellung, wegen des Kündigungsschutzes?
Ist ein BEM durchlaufen worden?
Erstellt am 09.08.2012 um 09:21 Uhr von BRMetall
@schm..
Offenbar ist hier bei Dir such ein BR der das SGB IX nicht kennt. Also einer der welcher die BeRaetin meinte.
Denn der AN hier ist Schwerbehindert, hat einen GdB 50. Er hat also den besonderen Kündigungsschutz. Er kann auch nicht gleichgestellt werden, denn er ist Schwerbehindert. Gleichstellung kiennen Behinderte mit einem GdB von mind. 30 aber keine 50 beantragen.
Fazit. Wie von BeRaetin empfohlen SGB IX Semunar besuchen und Grundwissen etlernen.
Erstellt am 09.08.2012 um 11:10 Uhr von Tacheles
Wer hier wem Seminare empfiehlt und dabei der Deutschen Grammatik selber nicht einmal ansatzweise mächtig ist...
Wissen teilen, Fragen sachgerecht beantworten - das wäre ein vernünftiger Umgang.
Hier wird nur zu oft Besserwisserei, Diskreditierung und Polemik gepflegt. Lese regelmäßig in diesem Forum, der Umgangston ist teilweise beschämend - nicht vergessen - alles Kollegen!
Erstellt am 09.08.2012 um 11:58 Uhr von BRMetall
Tacheles
Ich bin der deutschen Sprache und Grammatik mächtig, hatte aber mpbil via Smartphone geantwortet und da leider die Tasten wohl nicht richtig getroffen.
Das ändert aber nichts am Inhalt. Denn ein BRM sollte nein MUSS den Unterschied zwischen "Gleichstellung" und "Schwerbehinderung" kennen. Dieses auch weil es unterschiedliche Rechte auslöst.
Denn dieses Wissen ist nicht nur Pflicht wegen der Beachtung/Umsetzung des § 80 BetrVG sondern auch, wenn es um das Thema "Urlaubsanspruch" geht. Denn der Gleichgestellte erhät den Zusatzurlaub nicht.
Wenn also nun hier ein BRM betreffend des Themas "besonderer Kündigungsschutz" bei einem AN der einen GdB von 50 hat, also Schwerbehindert ist und damit diesen besonderen Kündigungsschutz bereits ja hat dann das Thema "Gleichstellung" zu bringen??????? Denn ein solcher Antrag ist ja hier rechtlich gar nicht möglich.
--nicht vergessen - alles Kollegen!!!
Genau, dass ist ja dann das arge. Denn dann lesen Koll. mit und werden auf eine ganz falsche Schiene gebracht und in der Folge "lacht" dann ggf der AG auch, weil dann BRM mit solchen Themen bei ihm aufschlagen. Auch verlieren ggf. dann Betroffene das Vertrauen, wenn diesen dann ein Mandatsträger Dinge vorschlg welche ganz falsch sind.
.nicht einmal ansatzweise mächtig ist...
Schlage mal in den Sachwerken nach, was dieses bedeutet und wann es daher angebracht werden kann!!!!!!!!!!!!!
Also, Bedeutung dieser Aussage!!!
Erstellt am 09.08.2012 um 12:14 Uhr von Kulum
BRMetall
Es geht Tacheles wohl mehr um den angeschlagenen Ton. Die Macke jedesmal die Schulungskeule auszupacken scheint vor allem in diesem Forum Methode zu haben. In anderen liest man derartige Äußerungen selten bis gar nicht. Es tut wirklich schon den Augen weh wie hier auf TE eingehackt wird, in Threats Aspekte zu Sprache gebracht werden die nichts mit der Frage zu tun haben etc.
Einfach mal eine aus eigener Sicht objektive Antwort (der Widerspruch fällt mir grad selber auf) scheint hier fast unmöglich zu sein.
btw. Falls der TE hier überhaupt noch mitliest. Es mag zwar unwarscheinlich sein, dass ausgerechnet einer eurer MA oder Freunde eures kranken MA hier mitliest, aber versuche mal gerade in solch speziellem Fall nicht ganz so detailliert Krankheitsbild, Familienstand und Beruf zu schildern. Es dürfte nicht so fürchterlich viele Männer geben, die 43 Jahre alt sind, verheiratet, 2 Kinder, in der Druckerei arbeiten und auch noch zwischen September und Dezember letzten Jahres einen Schlaganfall hatten. Alle die einen solchen Mann kennen dürften jetzt von einer Darmerkrankung des selben ausgehen. Ich bin mir nicht sicher ob ich das in meinem Fall gut fände