Schwerbehinderung
Hallo miteinander, ein sehr zuverlässiger und fleißiger Mitarbeiter ( 43 ) verh. 2 Kinder, hatte Ende letzten Jahres einen Schlaganfall erlitten und sollte nun nach seiner Genesung, an laufenden Maschinen ( Druckerei ) nicht mehr eingesetzt werden. Natürlich ist seine Leistungsfähigkeit auch eingeschränkt. Jetzt hat man auch noch eine Erkrankung im Darm festgestellt. Er ist von der Rentenvers. auf 50% Schwerbehinderung eingestuft worden. Die GL würde ihn jetzt am liebsten los haben! Am Dienstag kommt sein Integrationsbeauftragter und es soll nach einer Lösung gesucht werden. Heute lud mich die GL zu diesem Besuch ein. Mir ist ein bisschen flau im Magen weil unser 1. Vors. ebenfalls länger erkrankt ist und ich ihn nun vertreten muß. Ist es wirklich so, dass hier nur der 1. Vors. geladen wird, oder sollte nicht der ganze Betriebsrat anwesend sein? Wir bestehen aus 3 Mann im BR, unsere Fa beschäftigt 26 Mitarbeiter. Vielen dank im Voraus für eure antworten
Community-Antworten (13)
08.08.2012 um 18:51 Uhr
Setzt euch vorher mit dem Integrationsamt in Verbindung und beratet euch mit diesem auch mal ohne AG.
SBV und/oder GSBV gibt es wohl nichT.
Lest mal §§ 81 (4) und 85 ff SGB IX
08.08.2012 um 19:27 Uhr
.. Er ist von der Rentenvers. auf 50% Schwerbehinderung eingestuft worden.
Da stimmt etwas nicht.
Denn die Rentevrsicher stellt KEINE Schwerbehinderung fest!!! Die Rentenversicherung nur eine Erwerbsminderung!!
Die Schwerbehinderung wird vom Versorgungsamt oder ggf. dort wo diese Aufagben von der Kommune übernommen wurden von dieser festgestellt. Dann aber auch keine %%-Werte sondern einen Grad der Behinderung GdB XY also hier ggf GdB 50
Sonst beachten wie o. geschrieben § 81 (4) SGB IX = Anspruch auf einen Arbeitplatz den er auf Grund der behinderung wahrnehmen kann. Ggf auch Hilfen usw.
Sofern ihr keine SBV habt, sollte unbedingt mind. 1 BRM auf ein Seminar zum SGB IX.
08.08.2012 um 20:04 Uhr
betriebsrätin, kannst du im real life sachlich bleiben oder läßt du immer den klugsch........ raushängen?
08.08.2012 um 20:27 Uhr
Nubbel
Br sollten eigentlich wissen über was sie reden. Besonders dann wenn es auch solche große Unterscheide sind wie Erwerbsminderung und Schwerbehinderung.
Hier stellt es sich ja besonders klar dar was ist wenn Br eben nicht wissen über was sie reden oder was die Hintergünde dann sind. Hier die besonderen Rechte Schwerbehinderter. Denn Erwerbsgeminderte haben diese nicht zwingend.
Also, BR auch einmal, nicht nur weil es wichtig ist, über den Tellerrand BetrVG hinausschauen. Sondern auch weil sie es lt. § 80 BetrVG müssen.
Aber hier geht es erst einmal um dass was für den AN wichtig ist. Dieses ergibt sich aus dem SGB IX. Für zu viele BR ein unbekanntes Gesetz.
08.08.2012 um 20:36 Uhr
@Nubbel, was war von der Antwort von Betriebsrätin falsch oder klugsch ??? Die Antwort war sachlich und korrekt. Was Du allerdings danach gepostet hast ist unterste Schublade und zeugt davon dass Du keine Ahnung von der Materie hast.
08.08.2012 um 21:54 Uhr
überlegt euch vorher was der Kollege noch arbeiten kann. Fragt den Kollegen auch was er für Vorstellungen hat. Ansonsten befolge den Rat von BRMetall
08.08.2012 um 22:09 Uhr
Habe ja nun einmal gewartet ob von Nubbel auch hilfreiche Aussagen kommen, doch das war / ist wohl nicht zu erwarten.
Daher, wenn ihr mit dem Integrationaamt / -fachdienst redet, sprecht auch das Thema "Lohnkosten(Minderleistungs)zuschuß" aus Mitteln der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/index.html) an, bzw. "Mittel als Ausgleich für die ggf notwenige Hilfestellung" Denn hier bestehen Ansprüche wenn ein AN aus Gründen der Behinderung hier Hilfe/Unterstützung benötigt oder aber Leistungseinschränlkungen hat.
Aber: ja, gibt es auch! Diese Mittel hängen auch von Faktoren ab, wie zB. die Erfüllung der Pflichtquote §71 SGB IX was nun ja durch den einen Koll. aber auch wichtig, wie steht der AG grundsätzlich zum Thema "Beschäftigung Schwerbehinderter"
Hier kann der AG ggf mehre Hundert €/Monat erhalten.
09.08.2012 um 10:20 Uhr
Ist es wirklich so, dass hier nur der 1. Vors. geladen wird, oder sollte nicht der ganze Betriebsrat anwesend sein? <
Der Vorsitzende wird eingeladen, weil er nun mal der Ansprechpartner ist, wenn es um den BR geht.
Wer dann vom BR an dem Gespräch teilnimmt, kann durch Beschluß festgelegt werden. Üblicher Weise geht nicht das ganze Gremium (stelle Dir mal größere Betriebe vor).
09.08.2012 um 11:03 Uhr
Was ist mit nem Antrag auf Gleichstellung, wegen des Kündigungsschutzes?
Ist ein BEM durchlaufen worden?
09.08.2012 um 11:21 Uhr
@schm.. Offenbar ist hier bei Dir such ein BR der das SGB IX nicht kennt. Also einer der welcher die BeRaetin meinte. Denn der AN hier ist Schwerbehindert, hat einen GdB 50. Er hat also den besonderen Kündigungsschutz. Er kann auch nicht gleichgestellt werden, denn er ist Schwerbehindert. Gleichstellung kiennen Behinderte mit einem GdB von mind. 30 aber keine 50 beantragen.
Fazit. Wie von BeRaetin empfohlen SGB IX Semunar besuchen und Grundwissen etlernen.
09.08.2012 um 13:10 Uhr
Wer hier wem Seminare empfiehlt und dabei der Deutschen Grammatik selber nicht einmal ansatzweise mächtig ist...
Wissen teilen, Fragen sachgerecht beantworten - das wäre ein vernünftiger Umgang.
Hier wird nur zu oft Besserwisserei, Diskreditierung und Polemik gepflegt. Lese regelmäßig in diesem Forum, der Umgangston ist teilweise beschämend - nicht vergessen - alles Kollegen!
09.08.2012 um 13:58 Uhr
Tacheles
Ich bin der deutschen Sprache und Grammatik mächtig, hatte aber mpbil via Smartphone geantwortet und da leider die Tasten wohl nicht richtig getroffen.
Das ändert aber nichts am Inhalt. Denn ein BRM sollte nein MUSS den Unterschied zwischen "Gleichstellung" und "Schwerbehinderung" kennen. Dieses auch weil es unterschiedliche Rechte auslöst.
Denn dieses Wissen ist nicht nur Pflicht wegen der Beachtung/Umsetzung des § 80 BetrVG sondern auch, wenn es um das Thema "Urlaubsanspruch" geht. Denn der Gleichgestellte erhät den Zusatzurlaub nicht.
Wenn also nun hier ein BRM betreffend des Themas "besonderer Kündigungsschutz" bei einem AN der einen GdB von 50 hat, also Schwerbehindert ist und damit diesen besonderen Kündigungsschutz bereits ja hat dann das Thema "Gleichstellung" zu bringen??????? Denn ein solcher Antrag ist ja hier rechtlich gar nicht möglich.
--nicht vergessen - alles Kollegen!!!
Genau, dass ist ja dann das arge. Denn dann lesen Koll. mit und werden auf eine ganz falsche Schiene gebracht und in der Folge "lacht" dann ggf der AG auch, weil dann BRM mit solchen Themen bei ihm aufschlagen. Auch verlieren ggf. dann Betroffene das Vertrauen, wenn diesen dann ein Mandatsträger Dinge vorschlg welche ganz falsch sind.
.nicht einmal ansatzweise mächtig ist... Schlage mal in den Sachwerken nach, was dieses bedeutet und wann es daher angebracht werden kann!!!!!!!!!!!!! Also, Bedeutung dieser Aussage!!!
09.08.2012 um 14:14 Uhr
BRMetall
Es geht Tacheles wohl mehr um den angeschlagenen Ton. Die Macke jedesmal die Schulungskeule auszupacken scheint vor allem in diesem Forum Methode zu haben. In anderen liest man derartige Äußerungen selten bis gar nicht. Es tut wirklich schon den Augen weh wie hier auf TE eingehackt wird, in Threats Aspekte zu Sprache gebracht werden die nichts mit der Frage zu tun haben etc. Einfach mal eine aus eigener Sicht objektive Antwort (der Widerspruch fällt mir grad selber auf) scheint hier fast unmöglich zu sein.
btw. Falls der TE hier überhaupt noch mitliest. Es mag zwar unwarscheinlich sein, dass ausgerechnet einer eurer MA oder Freunde eures kranken MA hier mitliest, aber versuche mal gerade in solch speziellem Fall nicht ganz so detailliert Krankheitsbild, Familienstand und Beruf zu schildern. Es dürfte nicht so fürchterlich viele Männer geben, die 43 Jahre alt sind, verheiratet, 2 Kinder, in der Druckerei arbeiten und auch noch zwischen September und Dezember letzten Jahres einen Schlaganfall hatten. Alle die einen solchen Mann kennen dürften jetzt von einer Darmerkrankung des selben ausgehen. Ich bin mir nicht sicher ob ich das in meinem Fall gut fände
Verwandte Themen
Kündigungsschutz BR / Schwerbehinderung
ÄlterKündigung eines BR- Mitgliedes / Kündigung bei Schwerbehinderung Hallo, aufgrund von Personaleinsparungen soll unser dreiköpfiger BR gemeinsam mit unserem neuen Geschäftsführer einen Sozialplan
Angabe einer Schwerbehinderung im Einstellungsbogen?
ÄlterDem BR wird eine Einstellung vorgelegt in welcher die Frage nach einer Schwerbehinderung ( hier 60% ) mit Nein beantwortet wurde. Nach Einstellung wurde aber diese Schwerbehinderung angezeigt. Ist man
Schadensersatzansprüche wg. Nichteinstellung wg. Schwerbehinderung?
ÄlterHallo. Wir haben folgendes Problem! Eine Kollegin hat sich über einen Agenten beworben. Nun bekommt Sie ein Vorstellungsgespräch! Sie vermutet, dass Sie nach einer Schwerbehinderung gefragt wird.
Pflicht zur Angabe des Gundes einer Schwerbehinderung?
ÄlterHallo, hat der AG Anrecht auf den Grund der Schwerbehinderung? Eine Mitarbeiterin von uns hat einen Bescheid über 60% Schwerbehinderung bekommen und möchte aber nicht, dass der Grund bekannt wird.
Frage zur Schwerbehinderung, Neueinstellung und Probezeit! Danke
ÄlterSehr geehrte Damen und Herren, als Schwerbehindertenvertretung wurde ich heute von einem Ex-Kollegen etwas gefragt, wo ich leider keine passende Antwort hatte. Mein Kollege ist Schwerbehindert,