Erstellt am 01.08.2012 um 16:51 Uhr von wahlvst
keine Addition, er gilt die längste!
Erstellt am 01.08.2012 um 16:56 Uhr von Globus
ähmm, mal ne andere Frage, wie kommt es zu dem Wahltermin 01.10.2012?
Erstellt am 01.08.2012 um 17:02 Uhr von pumpum
@Globus
Neuwahlen da uns die Mitglieder ausgehen/ gegangen sind!!
Erstellt am 01.08.2012 um 17:30 Uhr von poiuz
Eh, doch Addition natürlich. Während dem Jahr nachwirkendem Kündigungsschutz _darf_ ihm nicht gekündigt werden, also erst ab dem 1.5.2013 mit sieben Monaten Frist zum Monatsende also zum 31.12.2013.
Falls er nicht mindestens Ersatzmitglied wird ...
Erstellt am 01.08.2012 um 18:19 Uhr von Hoppel
@ pumpum
Von einem Sachverhalt kann man ja wohl nicht ausgehen. Aber wenn ihr schon 2 Monate im voraus wisst, dass der Kollege nicht mehr gewählt wird ... welche Lottozahlen werden kommenden Samstag gezogen???
@ poiuz
Richtig, es wird addiert!
Erstellt am 01.08.2012 um 18:23 Uhr von BRMetall
poiuz & hoppel
ganz so ist es nicht. Zum einen komme ich mit Deinen Datümern nicht klar. Weiter werden hier auch zei ganz unterschiedliche Rechte/Rechstbegriffe gemixt.
>BR-Mitglied wird zum 1.10.2012 nicht mehr gewählt (Kündigungsfrist 1 Jahr)
Hier handelt es sich zum einen nicht um eine Kündigungsfrist. Denn es besteht "nur" ein Schutz von einem Jahr gegen "ordentliche Kündigungen". Also außerordentlich kann gekündigt werden. Denn gilt die allg. Kündigungsfrist hier von 7 Minaten.
Ordentlich könnte der AG mit Ablauf des 1 Jahres kündigen, also zum 1.10.2013. Dann aber mit einer "Kündigungsfrist" von 7 Monaten. Somit könnte dann im Rahmen einer ordentlichen Kündigung das Beschäftigungsverhältnis zum 1.05.2014 enden.
Außer:
Eine ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, von Wahlvorstandsmitgliedern, Wahlbewerbern und Wahlinitiatoren ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Betrieb stillgelegt wird, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Stilllegung, es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 15 Abs. 4 KSchG).
Wichtig auch, in dem einen Jahr gilt NICHT § 103 BetrVG. Sondern nur § 102 BetrVG.
Somit ist auch die Aussage von wahlvst nicht falsch, nur unvollständig.
Erstellt am 01.08.2012 um 21:17 Uhr von poiuz
Nein, die Aussage von wahlvst ist immer falsch.
Ich hatte mich verrechnet, natürlich stimmt der 1.5.2014.
_Aber_, wenn außerordentlich gekündigt wird, dann auch fristlos, die sieben Monate treffen da nicht zu.
Erstellt am 02.08.2012 um 00:28 Uhr von DrUmnadrochit
Hier wird zuviel geraten, vermutet und geschätzt...
Zuerst die Frage, was sich hinter der Formulierung "BR-Mitglied wird zum 1.10.2012 nicht mehr gewählt" verbrigt? Endet die Amtszeit des Betriebsrates am 01.10.2012? Oder am 30.09.2012? Oder ist das nur der Wahltag?
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass die Amtszeit des BR am 01.10.2012 endet, weil an diesem Tag das Wahlergebnis verkündet wird.
Für die Frist des nachwirkenden Kündigungsschutzes gilt wohl § 187 (1) BGB, der Tag des Endes der Amtszeit wäre damit also nicht mitzuzählen. Somit dauert der nachwirkende Kündigungsschutz vom 02.10.2012 bis zum 01.10.2013.
Eine (ordentliche) Kündigung kann also frühestens am 02.10.2013 ausgesprochen werden. 7 Monate dazu wären also der 02.05.2014. Da die Kündigung hier nur zum Monatsende möglich ist, ist also der 31.05.2014 der früheste Kündigungstermin.
Ggf. (wenn das Ende der Amtszeit auf das letzte Monatsdrittel entfällt) wäre noch zu beachten dass die Anhörung des Betriebsrates (der hier ja existieren dürfte) ebenfalls erst nach dem Ende des nachwirkenden Kündigungsschutzes erfolgen könnte. Incl. der Frist die der BR hat um auf die Anhörung zu erwidern , kommen da schnell noch einmal 8 bis 10 Tage zusammen die reichen können um über den nächsten Monatswechsel zu kommen.