Erstellt am 01.08.2012 um 12:29 Uhr von wahlvst
Fachliche Hilfe/ Beratung holen, kann man hier nur sagen. Weiter den AN raten nicht ohne eigene fachliche Beratung (Anwalt) einen Änderungsvertrag zu unterschreiben.
Hier wäre dann ja ggf Kurzarbeit die bessere Lösung! Denn es treten dann keine bleibenden Verluste auf!
Erstellt am 01.08.2012 um 14:10 Uhr von rkoch
Zum erwähnten Thema Kurzarbeit:
Hier hat der BR sogar ein Initiativrecht, d.h. er darf den AG zu Verhandlungen über die Einführung von Kurzarbeit auffordern und so weit dazu (ggf. über die Einigungsstelle) eine Einigung erzielt wird, muss der AG die Kurzarbeit durchführen. u.U. hat der BR sogar einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem AG, derart, dass dieser bis zum Abschluss einer Einigungsstelle keine Kündigungen (und auch eine ÄnderungsKÜNDIGUNG ist eine solche) durchführen darf. (sinng. DKK Rn. 134 zu §87 BetrVG)
Änderungskündigungen:
Auch diese sind, wie gesagt, Kündigungen - und als solche braucht der AG einen Grund nach §1 KSchG. Die "wirtschaftliche Schieflage" also solche ist KEIN Grund, denn das ist dem Risiko des AG zuzurechnen. Der Grund muss vielmehr darin bestehen, dass der AG die wirtschaftliche Entscheidung trifft, auf DAUER mit weniger Personal eine geringere Arbeitsleistung zu bewältigen. Eine Änderungkündigung, welche die Arbeitszeit der Arbeitnehmer reduziert kann dieser Entscheidung angemessen sein. Eine Änderungskündigung, welche das Ziel verfolgt das EINKOMMEN der Mitarbeiter zu senken hingegen auf keinen Fall. Denn die Einkommenssenkung kann keinesfalls dem vom AG verfolgten Ziel der Reduzierung der Arbeitsleistung dienen.
Weiter benötigen auch betriebsbedingte Änderungskündigungen der Sozialauswahl, es sei denn es bekommen ALLE AN eine solche. In diesem Sinne auch §17 KSchG mal genauer betrachten.
> Eingruppierungen gestrichen
Schon mal was von Umgruppierung gehört? Ja, auch da hat der BR mitzubestimmen. Wenn die Eingruppierungen JETZT richtig sind, werden sie auch NACH der Änderungskündigung nicht falsch sein, der BR MUSS dann eigentlich diesen falschen Eingruppierungen widersprechen. Egal ob sich die Eingruppierung aus TV oder BV ergibt. Es sei denn, der AG möchte diese BV ändern und der BR ist damit einverstanden.
Falls die Existenz von Eingruppierungen bedeutet, dass für Euch ein TV gilt hat der AG da ohnehin GANZ schlechte Karten. I.d.R. dürfen AN nach TV nicht auf Leistungen aus diesem verzichten, das gilt zumindest bei echter Tarifbindung zwingend. Hier wäre Kontakt mit der GEW angezeigt.
usw. usw.
In jedem Fall solltet ihr das Vorliegen einer Betriebsänderung nach §111 BetrVG prüfen. Auch Änderungskündigungen sind Kündigungen (ich wiederhole mich), also greift auch §112a BetrVG.
Erstellt am 01.08.2012 um 14:35 Uhr von Hennessy
In einer Schulung wurde mal so schön gesagt.
Nehme einen Rechtsstandpunkt ein und die anderen sollen erklären warum das nicht so ist. In eurem Fall heißt das:
Ihr stellt eine Betriebsänderung fest und fordert die Geschäftsleitung auf sofort einen Sozialplan mit euch zu vereinbaren.
Gleichzeitig beauftragt ihr einen Rechtsanwalt mit der Verhandlung.
....,und vorher nehmt Kontakt mit eurer zuständigen Gewerkschaft auf.