> Das in dem alten Beitrag von Dir ist kein Aufhebungsvertrag, dass ist einfach ein Ruecktritt vom Vertrag.
... Das halte ich für ein Gerücht....
Verträge sind grundsätzlich zu erfüllen. Ein "Rücktritt" vom Vertrag ist nur Ausnahmsweise möglich, wenn eine Rücktrittsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart wurde (vgl. Wikipedia: "Rücktritt (Zivilrecht)" und http://www.experto.de/b2b/recht/arbeitsrecht/ruecktritt-vom-arbeitsvertrag-ist-in-der-regel-nicht-moeglich.html)
Derartige Rücktrittsklauseln sind in Arbeitsverträgen unüblich und insofern kann ich aus dem bisher gesagten nicht erkennen dass eine solche exisitert hat.
Um nochmal auf den letzten Thread zurückzukommen (und BTW: BoZZKinG, bitte bearbeite ("Beitrag bearbeiten") ggf. Deine Frage und nimm den Haken bei "nur 7 Antworten raus, damit wir nicht noch einen 4., 5. oder noch mehr Threads bekommen!), BozzKing schrieb:
> heute hat man ihm gesagt, er kann zum 1.8 anfangen
Hier hat die Personalabteilung wohl selbst festgestellt, dass die Aufhebungsklausel auf dem Arbeitsvertrag möglicherweise unwirksam ist.
Man möge sich erinnern: Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit NICHT der Schriftform. Die mündliche Zusage IST bereits der Vertrag. Insofern wäre DIESER aufzuheben. IMHO geht das nicht, indem man auf einen schriftlich fixierten Vertrag eine Aufhebungsklausel schreibt. Zumindest müsste man aus der Klausel und der Unterschrift erkennen müssen, dass sich die Unterschrift NICHT auf den Vertrag, sondern allein auf die Klausel bezieht. Aus dem im letzten Thread gesagten bin ich nicht recht schlau geworden:
> Der Vertrag wurde am 3.7 vom AG und AN unterschrieben und die Personalfrau hat am
> 25.7 beigefügt:Dieser AV wird einvernehmlich aufgehoben.
> Man hat dem Leiharbeiter gesagt er müsse das unterschreiben
Heißt das, die Klausel wurde am 25.7. erneut unterschrieben? Falls ja, dann könnte sie wirksam sein. Die Aufhebung bedarf zwar der Schriftform, diese ist aber erfüllt, wenn die Aufhebungsvereinbarung selbst in Textform vorliegt (tut sie) und von beiden Seiten unterschrieben wurde. Das sie auf einem anderen Vertrag steht ist dabei irrellevant, so lange die Unterschrift unzweifelhaft als Unterschrift bezogen auf die Aufhebungsvereinbarung erkennbar ist.
Aber weiter:
> er kann zum 1.8 anfangen aber dann würde er direkt die Kündigung bekommen.oder
> er entscheidet sich als Leiharbeiter zu bleiben.
Vor dem Hintergrund der Sache (AN hat ANin beschimpft und soll deshalb keinen Vertrag bekommen) dem AN anzubieten weiterhin als LA zu arbeiten ist schon fast pervers.... Als AN ist der Mann nicht tragbar, als LA schon? Die dürfen also andere AN beschimpfen ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen? Das sollte man dem AG schon mal unter die Nase reiben.... Wenn er derart widersinnig argumentiert, dann sollte er auch die Konsequenzen ziehen und diese Sache dann auch nicht auf die Einstellung als AN anwenden.
Normalerweise müsste der BR dieser weiteren Einstellung als LA jetzt mit dem Argument §99 (2) 6. BetrVG widersprechen.... BTW: Liegt dazu überhaupt schon eine Anhörung beim BR vor?
Das ganze zieht aber noch weitere Kreise: Wenn der LA die Absicht hatte, bei dem AG anzufangen, wurde wohl der AV mit dem Verleiher beendet, oder? D.h. es muss ein neuer Vertrag mit dem Verleiher geschlossen werden, sowohl von Seiten des AN als auch von Seiten des Entleihers. Sofern das nicht gemacht wird (bei dem Chaos schließe ich das nicht aus) und der AN fängt am 01.08. an BEVOR ein neuer AV mit dem Verleiher geschlossen wurde, dann HAT er einen festen Arbeitsvertrag mit dem AG, da der Leihvertrag unwirksam ist, und Kraft kongruenten Handelns zwischen AG und AN ein erneuter mündlicher Vertrag geschlossen wurde, bzw. vgl. §10 AÜG.
Also.... ich bin ja direkt neugierig was aus der Sache wird.