Erstellt am 27.07.2012 um 13:17 Uhr von rkoch
@Löschi
Bitte möglichst immer den alten Thread fortführen, indem Du selbst mit "Neue Antwort" auf Deine Frage antwortest. So gehen Informationen aus dem alten Thread verloren...
Das was Du jetzt da darlegst ist die klassische Unternehmensspaltung. Der Bereich der Pflege wird aus der Klinik gerausgenommen (abgespalten) und erhält einen neuen Eigentümer (diese GmbH). DAS ist ein Betriebsübergang.
EDIT: Ups, schon Information aus dem alten Thread verlorengegangen: Deine eigentliche Frage!
Ja, das ist ein Fall von §109a BetrVG.
Dabei stellt sich dann gleich wieder die Frage, ob nach §1 (2) 2. BetrVG ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen entsteht, oder ob auch der Betrieb gespalten wird. So wie ich es sehe, waren Pflege und Klinik schon immer weitgehend autark, insofern wird hier nur eine Trennung vollzogen, die schon immer existierte (sofern sich also die Organisation wesentlich ändert). Also wird wahrscheinlich der Betrieb gespalten! Nach der Vermutung aus §1 (2) 2. BetrVG ist das aber alles andere als selbstverständlich. Also würde ich diesen Fall gerichtlich klären lassen, wenn ihr Euch betrieblich nicht einigen könnt ob eine Spaltung vorliegt.
Falls die Betriebsspaltung vorliegt, ist das zugleich ein Fall von §111 BetrVG (Interessenausgleich/Sozialplan) und §21a BetrVG (Neuwahlen!). §111 bringt noch weitere Informations- und MB-Rechte mit die über den des §109a hinausgehen. Denn der bezieht sich ja nur auf die wirtschaftlichen Details. Viel wichtiger in dem Fall sind die materiellen Details, vor allem der betroffenen AN!