> Betriebsübergang?
Diese Frage ist so nicht zu beantworten... Ein Betriebsübergang setzt vorraus, dass " ein Wechsel der Rechtspersönlichkeit von ehemaligem auf neuen Betriebserwerber erfolget. So berührt ein bloßer Gesellschafterwechsel die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht, so dass kein Betriebsübergang vorliegt." (Wedde Rn. 21 zu §613a BGB)
Und hier kommt der Knachpunkt:
> Die Gesellschafter wollen jetzt alle ihre Anteile an der Einrichtung verkaufen,
> d.h. die Einrichtungg wird verkauft.
Das sind zwei grundverschiedene Sachen! Anteile zu verkaufen, bedeutet letzlich nur, dass ein anderer Gesellschafter einsteigt. Also ist das i.d.R. kein Betriebsübergang, da die Gesellschaft an sich weiter besteht, zumindest so lange nicht noch anderes dazukommt.
Die EINRICHTUNG zu verkaufen ist eine ganz andere Sache. Aber u.U. erst recht kein Betriebsübergang. Die Frage ist, wer oder was der neue Eigentümer ist und was er damit macht. Irgendwelche Aktiva zu verkaufen und dann zurückzuleasen ist ein üblicher Vorgang, der Erwerber erwirbt damit aber keinen Anteil an der Gesellschaft = kein BÜ. Etwas anderes ist, wenn der neue Eigentümer zugleich die damit verbundenen Aufgaben des AG übernimmt, bsp: Ein im Seniorenheim integrierter Klinikteil wird als solche verkauft, die Klinik gehört dann der X GmbH, während das Heim an sich immer noch der A GmbH gehört. Dann wird effektiv ein Teil des Unternehms verkauft und es IST ein (Teil-) Betriebsübergang.
> Greift hier der § 109a BetrVG ?
Die Frage ist eigentlich, liegt ein Fall von "Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist" (§106 (3) 9a BetrVG) vor? Das liegt z.B. dann vor, wenn der Erwerber von Gesellschaftsanteilen dann die Majorität übernimmt und damit quasi bestimmt was geschieht, aber auch, wenn eben ein Teil der Gesellschaft eigenständig wird.
Insofern müsst ihr die Sache unter diesen Gesichtspunkten betrachten. Wenn z.B. der EINE Interessent als Gesellschafter einsteigt und Kraft Gesellschaftsvertrag "die Kontrolle" erlangt (so etwas derartiges überhaupt anwendbar ist) und deshalb die Zukunft der Gesellschaft quasi alleine entscheidet, dann IMHO ja. Ich empfehle einen Kommentar zu §106 BetrVG zu lesen, da diese Sache ziemlich komplex ist. So sagt DKK gar, dass "Die Vorschrift der Nr. 9 a missglückt ist", da diese Frage eigentlich nur im Falle von börsennotierten Gesellschaften klar geregelt ist, bei anderen Gesellschaften hingegen nicht.