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WA Sitzung Telefonkonferenz

S
schoeppel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen, hätte da eine Frage bezüglich WA. Ich bin Betriebsrat einer Zweigniederlassung mit 19 Leuten in Regensburg. Unsere Hauptfirma in Bad Schmiedeberg hat ca. 150 Leute. Wir haben somit einen Gesamt BR und einen WA gebildet. Ich klarerweise auch Mitglied im Gesamt BR. Nun gibt es Problem mit dem WA. Von den in WA benannte Personen ist keiner Bereits die Fuktion eines Vorsitzenden bzw. Sprechers zu übernehmen. Wenn ich mich nun bereit erklären würde dem WA beizutreten und auch den Sprecher zu machen, müssten ich dann immer bei den Sitzungen des WA anwesend sein oder kann der WA auch über Telefonkonferenz eine Sitzung abhalten ???

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Community-Antworten (5)

R
rkoch

26.07.2012 um 11:49 Uhr

Der Wirtschaftsausschuss ist kein Gremium wie der BR. Er ist noch nicht einmal ein Ausschuss des BR im Sinne von §28 BetrVG. Das zeigt sich schon daran, dass im WA die Mitglieder nicht einmal Betriebsräte sein müssen (mit Ausnahme eines einzigen Mitglieds) und der AG quasi Teil des WA ist (§108 (2) BetrVG, er nimmt an allen Sitzungen teil)! Er hat keinerlei Entscheidungsbefugnis und fällt entsprechend auch keinerlei Beschlüsse.

Am Ende wäre die einzige Aufgabe des "Vorsitzenden", die Sitzungen zu organisieren. Er ist NICHT Kontaktmann des AG und muss auch nicht den WA nach außen vertreten (wozu auch?). Zu dem Bericht des WA an den (G)BR lädt der BRV die WA-Mitglieder ein... also ist auch das nicht sein Job.

Insofern braucht der WA nicht einmal eine Vorsitzenden, solange irgendein WA-Mitglied sich einmal im Monat aufrafft die anderen zu einer Sitzung einzuladen... Und selbst DAS ist entbehrlich, wenn man einfach während der Sitzung den nächsten Termin fixiert, das ist dann quasi schon die Einladung. Ob man Protokoll führt, irgendwer die Sitzung leitet, TOPs festsetzt, etc. - alles irellevant, wenn auch zweckmäßig. Gemacht wird, was WA und AG für sinnvoll erachten. Fragt doch Euren AG ob ER nicht zu den Sitzungen einlädt, wenn das keiner von Euch machen will!

Der Vorsitzende kann übrigens auch ein nicht-BRM sein.

Insofern: Wo ist überhaupt das Problem? Ich hoffe doch sehr, dass ihr bei der Bestellung des WA den Satz "Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen." (§107 (1) BetrVG) Ernst genommen habt und fachlich fähiges Personal, z.B. aus dem Vertrieb, controlling, Buchhaltung, etc. in den WA berufen habt und nicht den Fehler gemacht habt nur BRM ohne wirtschaftliche Vorkenntnisse zu berufen. Sonst wird das eine Nullnummer. Der Sinn des WA ist ja eben, das dort nicht unbedarfte BRM sitzen, sondern solche AN, die dem BRM die wirtschaflichen Zusammenhänge erklären können! Sonst könnte ja gleich der BR dieses Beteiligungsrecht wahrnehmen.

Abgesehen davon zu Deiner Frage:

müssten ich dann immer bei den Sitzungen des WA anwesend sein oder kann der WA auch über Telefonkonferenz eine Sitzung abhalten ???

Es gibt grundsätzlich keine Vorschrift, insofern wäre eine Telefonkonferenz nicht verboten! Aber wie stellst Du Dir dann vor, dass Du die vom AG vorgelegten Unterlagen mit einsehen - und entsprechend mit beraten - kannst? Soll er Dir die "vertraulichen" Unterlagen zufaxen oder mailen? Nein, Telefonkonferenz, selbst Videokonferenz ist beim WA in meinen Augen ein Witz.... zulässig, aber sinnlos. Ich als AG würde mit gar blöd vorkommen. Wenn ich mit den anderen Telefonieren wollte, dann hätte ich mir als AG erspart zu einer Sitzung anzurücken.

B
blackjack

26.07.2012 um 11:59 Uhr

schoeppel, Die Sitzungen des WA sind nicht öffentlich, § 30 Satz 4 BetrVG analog (Fitting, § 108 Rz. 7; Richardi/Annuß, § 108 Rz. 8). Dh keine Telefon-/Videokonferenz.

R
rkoch

26.07.2012 um 12:14 Uhr

Stimmt, an das Detail aus §108 hab ich nicht gedacht... war mir wohl entfallen, da die Idee an sich zu abwegig ist als das man sich über so ein Detail Gedanken macht.

Zwar sind Telefongespräche grundsätzlich nicht "Öffentlich", aber die Rechtsprechung sagt dazu, "dass der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit es verbietet, dass eine Übertragung in andere Räume oder an andere Stellen erfolgt" (DKK Rn. 12 zu §30 BetrVG).

Also ist es nicht nur sinnlos sonder gar verboten.

B
BRMetall

26.07.2012 um 12:46 Uhr

Ergaenzend, bei Video Telefonkonverrenzen ist auvh nie auszuschliessen, dass Unberechtigte mit schauen/hoeren also sich im Raum befinden.

Der BR/GBR sollte hie ggf den WA anders besetzen. Jeder Kandidat zur Wahl sollte/ muesste bereit sein ALLE Funktionen im Gremium wahrzunehmen. Denn es gibt per Gesetz eben kene Moeglichkeit sich nur um eine bestimmte Funktion im BR per Wahl zu stellen. Man kandidiert zum BR lt. BetrVG

G
gironimo

26.07.2012 um 17:18 Uhr

Wenn jemand "Sprecher" oder "Vorsitzender" eines Ausschusses ist - egal auf welcher Grundlage - sollte er auch derjenige sein, der die Fäden zusammen hält. Sein Fehlen in einer Sitzung sollte die Ausnahme sein.

Da der WA ja eine Art Informationsbeschaffungfunktion ausführt, muss neben den Sitzungen dann auch noch ein Weg gefunden werden, den BR ( oder GBR und die BR's) mit dem notwendigen Wissen zu versorgen. Vielleicht auch eine Aufgabe des Sprechers.

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