Telefonkonferenz/ BR-Beschluss - Möglichkeit die Einstellung in einer Telefonkonferenz zu beschließen?
Hallo Zusammen,
unser Betriebsrat besteht aus sieben köpfigen Gremium welches über zwei Standorte ( Entfernung 120KM) verteilt ist. Wir halten bisher regelmäßig alle 2 Wochen eine Betriebsratssitzung ab. Im Zuge der Wirtschaftlichkeit des BR haben wir uns überlegt, über Einstellungen von Praktikanten und Urlaubs/Krankheitsvertretungen (bei uns unkritische Fälle), in einer Telefonkonferenz ab zustimmen.
Uns ist durchaus bewusst das der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht vor sieht!
Gibt es dennoch eine Möglichkeit die Einstellung der oben genanten Personengruppe in einer Telefonkonferenz zu beschließen?
Wenn ja welche Paragraph aus dem betrvg würde zutreffen?
Kann man eventuell eine Beschluss im BR-Kollegium herbei führen zu der oben beschriebenen Verfahrensweise, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen?
Was wäre schlimmstenfalls die Konsequenz die sich aus der Einstellung der oben genanten Personengruppe bei einem in einer Telefonkonferenz gefassten Beschluss ergeben würde?
Community-Antworten (2)
26.04.2009 um 22:22 Uhr
"Uns ist durchaus bewusst das der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht vor sieht!"
Das BetrVG ist bindend.
"Gibt es dennoch eine Möglichkeit die Einstellung der oben genanten Personengruppe in einer Telefonkonferenz zu beschließen? "
Nein!
"Kann man eventuell eine Beschluss im BR-Kollegium herbei führen zu der oben beschriebenen Verfahrensweise, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen? "
Nein!
"Was wäre schlimmstenfalls die Konsequenz die sich aus der Einstellung der oben genanten Personengruppe bei einem in einer Telefonkonferenz gefassten Beschluss ergeben würde?"
Da der AG den Beschluss "Einstellung" mit Sicherheit nicht anfechten wird, ergibt sich keine negative Konsequenz. Ihr solltet den Mangel aber in der jeweils darauf folgenden Sitzung durch einen ordnungsgemäßen Beschluss "heilen".
26.04.2009 um 22:37 Uhr
http://www.buchundmehr.de/buchundmehrimages/BV-Buchtitel/PDFs_Bund-Verlag/3737_auszug2.pdf Rechtswirksame Beschlüsse können nur von den im Rahmen einer Betriebsratssitzung anwesenden Betriebsratsmitgliedern gefasst werden (so steht es ausdrücklich in § 33 BetrVG); und das heißt immer noch: persönlich anwesend! Deshalb wären alle Beschlüsse, die im so genannten "Umlaufverfahren" gefasst werden unzulässig und damit rechtsunwirksam.
Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Art dieser "Umlauf" stattfindet. Telefonkette, E-Mail-Umfrage, Herumgehen von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz, oder eben eine Videokonferenz , alles das darf für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung (noch) nicht gemacht werden.
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