Erstellt am 25.07.2012 um 15:01 Uhr von Matze
Euch wurden für eine Entscheidung nach §99 BetrVG notwendige Informationen verwehrt. Also könnt Ihr einer Einstellung nicht zustimmen.
Hier geht's nicht um Drohgebärde.
Schickt der Geschäftsführung eine entsprechende Info mit der Bitte um rechtzeitige und umfassende Info (vielleicht mit Ablichtung des §99).
Diese Info und vielleicht ein bis zwei Ablehnungen von Einstellungen müssten reichen.
Erstellt am 25.07.2012 um 16:12 Uhr von rkoch
Also klare Vorgehensweise:
1. Ihr schreibt dem AG, dass wesentliche Informationen zu der Einstellung fehlen und die Frist des §99 BetrVG nicht in Gang gesetzt ist.
2. Gleichzeitig widersprecht ihr hilfsweise der Einstellung. Der Grund ist eigentlich egal, es geht ja nur darum, dass der AG in die Pflicht kommt das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Falls ihr mit 1. Recht habt ist dieses schnell beendet. Falls nicht, wisst ihr wenigstens woran ihr wart.
Oft bzw. I.d.R. :-) hat aber der AG gegen § 81 Abs. 1 SGB IX (der erforderlichen Überprüfung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen) verstoßen, dass machen AG eigentlich so gut wie nie. Und so weit er Euch nicht informiert hat, dass er das gemacht hat habt ihr schon einen "echten" Grund wegen §99 (1) Nr. 1 zu wiedersprechen, also macht das! Dann wäre da noch §18 TzBfG, sofern ihr also nur einen befristeten AN habt und es um eine feste Einstellung geht und Euer AG Euch nicht belegt hat, dass er allen befristeten AN diesen Job mitgeteilt hat, dann widersprecht ihr wegen diesem Grund (ebenfalls Nr. 1). Das sollte erstmal reichen :-)
So lange ihr diesen Zustand aufrecht erhaltet kann der AG niemand einstellen, bzw. nur nach §100 BetrVG. Aber dann bestreitet ihr halt die betriebliche Notwendigkeit. Kommt aufs selbe raus.
Wenn er Euch ignoriert und den AN einfach einstellt, dann geht es weiter nach §101. Dummerweise seid es dann ihr die vor das ArbG ziehen müsst.
Erstellt am 25.07.2012 um 17:56 Uhr von gironimo
Ich finde auch, dass das nichts mit drohen zu tun hat. Der BR hat einen gesetzlichen Auftrag, den er nur erfüllen kann, wenn der AG seinen Informationspflichten nachkommt.
Also Zustimmung verweigern (siehe rkoch)
In der gleichen Sitzung - sofern noch nicht geschehen - beschließen Seminare zu besuchen.