Erstellt am 25.07.2012 um 12:58 Uhr von Betriebsrätin
Ja, ist möglich. Sie geht aber wohl nicht ein Jahr in Mutterschutz sondern Elternzeit.
Der AG muss dann sogar die Fahrkosten ersetzen.
Erstellt am 25.07.2012 um 13:02 Uhr von Pappnase
Ein Jahr in Mutterschutz ist nicht möglich! Der Mutterschutz ist acht Wochen nach der Entbindung. Dann geht ein Elternteil in die Elternzeit. In der Elternzeit ist es möglich - wenn dies Betrieblich zu organisieren ist - Teilzeit zu arbeiten. Das in dieser Teilzeit dann nur BR Arbeit gemacht wird, muss mit dem AG vereinbart werden. Möglich ist es also, die Frage ist, ob sich der AG darauf einläßt. In der Zeit, in der sie nicht an ihrem Arbeitplatz ist, sondern wegen Mutterschutz ausfällt, gilt die Regelung wie im Krankheitsfall.
Zu empfehlen wäre immer eine Anftrage bei der zuständigen Gewerkschaft!
Erstellt am 25.07.2012 um 13:42 Uhr von Streikbrecher
Pappnase
Elternzeit suspendiert eben NICHT vom Mandat. Man muss auch nichts mit dem AG vereinbaren und schon gar nicht bedarf es der Zustimmung des AG.
Da man nur idR wenn man nicht ggf teilzeit arbeitet von einer Verhindeurng ausgeht, muss man dem BRV seine Nichtverhinderung erklären und der hat sie dann zu beachten.
Auch hier einmal lesen:
Betriebsratstätigkeit während der Elternzeit
By: Rechtsanwalt in Flensburg Kunze
Nach Auffassung des 7. Senats des BAG lässt der Wechsel einer Arbeitnehmerin in eine Elternzeit die Wählbarkeit für den Betriebsrat nicht entfallen. Ein Betriebsratsmitglied sei während einer Elternzeit grundsätzlich –auch nicht zeitweilig- an der Ausübung des Betriebsratsamtes verhindert.
Durch die Elternzeit kommen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis lediglich zum Ruhen, es tritt jedoch keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 24 Nr. 3 BetrVG ein. Ebenso wenig tritt ein Verlust der Wählbarkeit nach § 24 Nr. 4 BetrVG ein, weil sich dafür aus § 8 BetrVG kein Rechtsgrund entnehmen lässt. Die Zugehörigkeit zum Betrieb (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) besteht während der Elternzeit fort, ohne dass es darauf ankommt, ob während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.
Entstehen einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen während der Elternzeit Fahrtkosten für die Fahrt von der Wohnung zum Betrieb und zurück, so handelt es sich um vom Arbeitgeber zu tragende Kosten der Betriebsratstätigkeit jedenfalls dann, wenn während der Elternzeit oder am Tag der Betriebsratssitzung keine Arbeitspflicht bestand. Die Fahrtkosten muss der Arbeitgeber nach der Auffassung des 7. Senats im Hinblick auf § 40 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG erstatten. Eine unzulässige Besserstellung des in Elternzeit befindlichen Betriebsratsmitglieds oder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Betriebsratsamtes verneint das BAG mit dem Argument, die Kosten seien zusätzlich wegen der Erledigung von Betriebsratsaufgaben angefallen. Anders wäre nur zu entscheiden gewesen, wenn die Kosten auch ohne die Wahrnehmung der Aufgaben als Betriebsrat angefallen wären.
http://www.brink-partner.de/index.php?id=83&L=1&tx_ttnews%5Bpointer%5D=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2&tx_ttnews%5BbackPid%5D=120&cHash=db9493b08e
...Zu empfehlen wäre immer eine Anftrage bei der zuständigen Gewerkschaft!
Die Elterntzeitler haben weiter auch das Recht ggf Teilzeit zu arbeiten.
Auch dass ist ???, denn es hilft einfach ein Blick ins Gesetz.