Erstellt am 23.07.2012 um 14:00 Uhr von martinez
um was geht es denn??
nur weil der sagt es gibt ne frist heißt es nicht automatisch dass ihr euch auch an die frist halten müsst..
falls es wirklich eine gesetzliche frist gibt für die Anhörung dann musst du die Mitglieder die im Urlaub sind auffordern für eine Sondersitzung vorbei zu schauen..
würden dann auch so viele reichen bis du auf die Anzahl kommst dass du beschlussfähig bist.
gruß
Erstellt am 23.07.2012 um 16:50 Uhr von martinez
noch dazu:
der Betriebsrat sollte sich selber eine Urlaubsplanung machen um genau dies zu verhindern, dass zur gleichen Zeit so viele im Urlaub sind dass der BR nicht mehr Beschlussfähig ist.
wenn deine Kollegen jetzt beide im Urlaub sind(verreist)und nicht erscheinen können und dass anliegen deines Chefs wirklich eine frist vorraussetzt dann habt ihr meiner Meinung nach Pech da dass Gremium zu jeder Zeit beschlussfähig sein muss.
Da muss der AG keine rücksicht darauf nehmen..
Deshalb immer darauf schaun dass wenn ihr Urlaub macht nicht alle gleichzeitig sind wenn es keine EBM gibt..
Das ist dann klar dass euer Chef wenn er es weiß nur darauf wartet und es dann ausnutzt..
Erstellt am 23.07.2012 um 16:59 Uhr von gironimo
>einen Brief mit Frist<
ich denke, hier ist es wirklich entscheident; hat der Chef die Frist gesetzt oder besteht die Frist aus dem Gesetz (z.B. bei § 99 oder § 102 BetrVG)?
YakumoLiu - kannst Du Dich hier etwas konkreter ausdrücken?
Im ersten Fall kann man ja getrost den Chef darauf hinweisen, dass die Kollegen in der Sonnenliege liegen.
Erstellt am 23.07.2012 um 17:11 Uhr von Yakumoliu
Wir sind ein junger BR, müssen uns erst reinfuchsen... waren dazu noch auf keiner Schulung, belesen uns in unserer Freizeit selber.
Räumen grade von unten nach oben alles auf, haben einige Baustellen da hier einiges schief gelaufen ist.
Erstellt am 23.07.2012 um 17:21 Uhr von Yakumoliu
er will den Dienstplan umstellen und muss uns gem. § 87 BetrVG beteiligen hat uns dazu einen Frist von einer Woche gestellt.
(Wir bitten um Prüfung und Vorschläge zur geplanten Anpassung, zum .... erwaten wir dann Ihre abschließende Stellungnahme)
Erstellt am 23.07.2012 um 21:24 Uhr von BRMetall
http://www.arbeitsrecht.de/newsletter/archiv/2010/stolperfalle-arbeitsrechtliche-fristen.php
hier mal lesen. Also ggf einigt ihr euch nicht, dann kann der AG oder Ihr eine Einigungsstelle einsetzen. Das kostet den AG Geld und Zeit.
Daher draengt auf Durchsetzen/ Umsetzen Eurer Sicht / eurem Willen/Wunsch als BR
Erstellt am 24.07.2012 um 08:41 Uhr von rkoch
Der Link hilft YakumoLiu in dem Fall nicht weiter. Dienstplan ist ne Sache von §87 (1) Nr. 2 und hier verweist der Link richtigerweise allein auf die Fristen zur Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs. Das ist jetzt gerade nicht YakumoLius Problem.
@YakumoLiu
In z.B. §99 BetrVG gibt es gesetzliche Fristen, nach denen bei Nichtreaktion des BR automatisch eine Folge eintritt (bei §99 die Zustimmung zu der Maßnahme).
Beim Dienstplan geht es nach §87 (1) Nr. 2 (Verteilung der Arbeitszeit der einzelnen AN auf die einzelnen Werktage). Dort gibt es derartige Fristen NICHT. Der AG kann dem BR gerne eine Frist setzen, aber nach Ablauf dieser Frist passiert NICHTS! Der AG kann dann nicht einfach davon ausgehen, dass der Schichtplan von ihm geändert werden kann. Diesen ändern darf er erst, wenn der Betriebsrat EXPLIZIT zugestimmt hat.
Es geht natürlich u.U. noch um Details. Beispiel: Wenn der AG aufgrund von z.B. Krankheit von AN gezwungen ist diese Stelle von einem anderen AN zu besetzen (Schichttausch), dann kann er u.U. auch einmal handeln ohne auf die Zustimmung des BR warten zu müssen. Dann muss der Fall aber auch derart gelagert sein, dass es unabwendbare Schäden gäbe wenn der AG nicht handelt. Der BR darf durch sein Zögern letztlich dem AG keinen Schaden zufügen. Bsp: Im Krankenhaus fallen in einer Schicht einer oder mehrere OP-Ärzte aus, so dass (Not-) Operationen nicht mehr möglich sind. Dann darf der AG natürlich sofort auch mal andere Ärzte aus anderen Schichten heranziehen. Er muss dann aber immer noch unverzüglich (möglichst vorher unter der Forderung an den BR sofort den Fall zu behandeln - §29 (3) BetrVG) den BR beteiligen und so weit dann der BR andere Maßnahmen mit dem AG vereinbart (z.B. andere Personen) muss er nach Vereinbarung das umsetzen.
Im Kontrast dazu: Ein "Umstellen des Dienstplans" in zeitlicher Hinsicht (also Beginn und Ende der Schichten verändern) darf der AG auf keinen Fall ohne Zustimmung des BR. Wenn der AG das nicht durchführen kann, löst das ja i.d.R. keinerlei negative Konsequenzen für den AG aus. Ebenso ist es mit einem Schichttausch, den der AG gerne möchte, der aber nicht unbedingt notwendig ist.
Nach Ablauf der Frist kann er gerne die Einigungsstelle anrufen, aber bis die stattfindet gehen einige Wochen ins Land. Das wird ihm wohl auch nicht weiterhelfen.
Setzt der AG die Maßnahme ohne Zustimmung des BR um, kann der BR nach §23 (3) BetrVG beim ArbG verlangen, dass dem AG aufgegeben wird, die Maßnahme rückgängig zu machen.
Im Übrigen gilt, dass dem BR in derartigen Ausnahmesituationen (2 von 3 BRM verhindert) zumindest in allen Fällen von gesetzlichen Fristen (eben §99 und §102 BetrVG) für den unterbesetzten, und damit eigentlich beschlußunfähigen BR die Beschlußfähigkeit zugestanden wird, d.h. in den Fällen darf auch der unterbesetzte BR im Sinne der entsprechenden § handeln um zu verhindern dass nach Fristablauf eine ungewollte Konsequenz eintritt. Aber wie gesagt, bei §87 irrellevant.
Erstellt am 24.07.2012 um 13:18 Uhr von Yakumoliu
Danke, es sind viele Infos von euch.
Das ganze hilft Mir aber nicht wirklich, darum ein paar Worte aus dem Brief.
Zwingende Anpassung von Dienstplan und Personalvorhaltung.
Es ist ihnen bekannt, dass die Verhandlungen mit den Kostenträgern zu keinem akzeptablen Ergebnis geführt haben und wir bereiten uns auf ein entsprechendes Klageverfahren vor.
Dieses Verfahren vor dem Sozialgericht kann bis zu drei Jahren dauern, es sind Rücklagen zu bilden und Analysen zur Wirtschaftlichkeit umzulegen, um ein hohes Einsparungspotenzial im Kostenbereich zu erreichen.
In der Sitzung vom ....... 2012 wurde deshalb folgendes Maßnahmenpaket verabschiedet
um den Fortbestand zu sichern.
(jetzt würden die Dienstplan Änderungen kommen )
Die Stelle von Herrn ..... können wir nich mehr freihalten,
zumal sein Einsatz im ....... ungewiss ist.
Ob wir betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müssen ist noch nicht abschließend geklärt.
Wir bitten um Prüfung und Vorschläge zur geplanten Anpassung,
zum (Frist einen Woche) erwarten wir dann Ihre abschließende Stellungnahme.
Soviel zum Brief
Heute morgen habe Ich dann erfahren , dass unser Dienstplanchreiber angewi wurde den Plan so zu schreiben das 4 MA eingespart werden können.
FRAGE:
Was kann der BR jetzt einleiten oder muss die Frist eingehalten werden ( es ist keine Gesetzliche Frist)
Wie angesprochen ist der BR nicht Beschlussfähig da zwei von drei im Urlaub sind.
Erstellt am 24.07.2012 um 14:43 Uhr von rkoch
Rein rechtlich ändert das Schreiben nichts am gesagten...
Formell erschließt sich mir aber der Sinn nicht. Wie kann eine Änderung des Dienstplans Auswirkungen auf ein "Einsparpotential" haben?
Arbeitnehmer werden vertragsgemäß bezahlt, und so lange der AG keine Änderungsverträge (freiwillig seitens des AN) oder Änderungskündigungen (um unwillige AN zu zwingen) macht, spart er IMHO null Cent. Daran ändert auch eine Dienstplanänderung nichts. Wäre diese derart, dass auch Lohnänderungen die Folge wären, dann wäre der BR nach §99 BetrVG, bzw. bei den dann eigentlich notwendigen Änderungskündigungen auch noch nach §102 BetrVG im Boot. Aber dazu müssten diese personellen Maßnahmen erst einmal kommen!
Die "betriebsbedingten Kündigungen", die tatsächlich ein "Einsparpotential" haben könnten sind noch nicht "entschieden".....
Was würde der AG machen, wenn der BR NICHT innerhalb der Frist reagiert? Alles was er dann (bezogen auf den Dienstpla) machen könnte, könnte vom BR rückgängig gemacht werden. Wann soll der Dienstplan denn überhaupt gelten? Ab nächste Woche? Falls nein: Warum dann die Eile?
Insofern: WENN tatsächlich derart Eile geboten ist (realistisch!), dann wäre das ein Fall wie oben beschrieben, in dem auch der unterbesetzte Betriebsrat agieren könnte....
Fraglich bleibt ob die Einschätzung real ist und ob diese Beschlüsse dann nicht noch angefochten werden könnten...
Ich würde erst einmal schauen, was sich überhaupt ändert. Je nachdem ist ja eh nicht viel mitzubestimmen. Wegen ein paarmal Schicht tauschen o.ä. muß man keine Gäule scheu machen. Wenn hingegen AN von Pontius zu Pilatus verschoben werden, muss man eh Versetzungen unterstellen und die soll der AG erstmal machen. Erst dann wenn die alle durch sind kommt der Dienstplan dran.