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Mutterschutz im Betreuten Wohnen f. Jugendliche

H
Hagen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo...ich habe eine Frage zum Mutterschutz: Wir sind ein Betrieb im Bereich Betreutes Wohnen für Jugendliche (§34 SGBXIII). Da es sich um "auffällige" Jugendliche handelt, mit Erfahrungen in u.a. Gewalt, sex. Missbrauch, Drogenmissbrauch, kann es da sein, das das unter MuschG §4 Abs2 Nr 6 fällt und bei Mitteilung der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot möglich/nötig ist? wird dafür eine ärztl Bescheinigung benötigt oder geht sowas über eine BV?-- wir haben hier als BR den Fall, das junge, übermotivierte Kolleginnen die mitteilung über Schwangerschaft möglichst lange hinauszögern, um möglichst lange z.B. 24h-Dienste zu machen. Jetzt gab es dann einen Vorfall, in dem ein Klient eine Schwangere körperlich angegriffen hat (passiert sehr selten, aber die Gefahr besteht). wir als BR hätte dafür gerne eine regelung....oder ist das einfach jedem selbst überlassen wie sie mit ihrer Gesundheit und der des Kindes umgeht, und wir kümmern uns um Angelegenheiten, die uns als BR nichts angehen...AG hält alle Gesetze ein und richtet sich nach den Mitteilungen der MA. Hat jemand eine Idee? Danke

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Community-Antworten (1)

H
Hoppel

22.07.2012 um 10:30 Uhr

Hagen, so berechtigt die Fragestellung ist, aber ein BR kann seine KollegInnen auch nicht per BV dazu zwingen, eine Schwangerschaft frühzeitig anzeigen zu müssen.

Was das Beschäftigungsverbot betrifft, gibt es bereits gesetzliche Bestimmungen und ist nicht per BV zu regeln.

Beschäftigungsverbote auf Grundlage § 3 MuSchG bedürfen natürlich einer ärztlichen Bescheinigung. Geht schon aus dem Gesetzestext hervor.

Beschäftigungsverbote auf Grundlage § 4 MuSchG muss der AG bereits aufgrund der Gesetzesgrundlage beachten. Hier ist in Betracht zu ziehen: Nr. 1, 6, 8 Ergänzend dazu > http://www.berlin.de/imperia/md/content/lagetsi/merblaetter/kinder.pdf?start&ts=1330593077&file=kinder.pdf

Eine Gefährdungsbeurteilung wird doch wohl existieren, oder?

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