Erstellt am 20.07.2012 um 09:14 Uhr von gironimo
Moment mal - diejenige, die Vorwürfe erhebt soll freigestellt werden?
Ist ja wohl eine verkehrte Welt. Schon mal im § 84 Abs. 3 BetrVG gelesen?
Erstellt am 20.07.2012 um 09:17 Uhr von Betsy
wer will wen in unbezahlten zwangsurlaub schicken und für wie lange?
Das kann nicht ernsthaft das anliegen eines BR sein!!!!
Erstellt am 20.07.2012 um 09:27 Uhr von saunaliese
Auch ich bin der Meinung, dass ein "unbezahlter" Zwangsurlaub schon sträflich ist. Allerdings denke ich, dass darauf zu achten ist, dass der Betriebsfrieden durch die Aufklärung der Vorwürfe nicht gestört werden darf. Das heißt aber noch lange nicht, dass die Mitarbeiterin die vorwirft, als Störung bis zur Klärung "beseitigt" werden muß.
Erstellt am 20.07.2012 um 09:37 Uhr von blackjack
Wetzn,
ohne gesetzliche, kollektivrechtliche oder vertragliche Regelung kann der ArbGeb den ArbN nicht unter Fortfall der Vergütung von der Arbeit (Zwangsurlaub) freistellen.
Warum betonst Du "ausländische"?
Erstellt am 20.07.2012 um 14:44 Uhr von betriebsratten
Vielleicht weil deren Beschwerde wegen ausländischer oder rassistischer Äußerungen kam?
Genau so könnte man aber auch mutmaßen warum MitarbeiterIN :-)
Gruss von den Betriebsratten
Erstellt am 22.07.2012 um 09:54 Uhr von azrael
ohne auf fragwürdige formulierungen einzugehen meine kurzgefasste meinung:
wenn der AG für bestimmte AN keine arbeit hat, kann er ihnen keine geben. die AN wiederum haben einen anspruch (der sich aus dem AV ergibt) auf beschäftigung. BGB § 615 regelt den annahmeverzug in solch einem fall.
lg