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Nutzung Privatfahrzeug

B
Barevi
Nov 2016 bearbeitet

Hallo rundum,

wir im ÖD stellen fest, dass unser Dienstherr/AG in Stellenanzeigen immer öfter die Formulierung nutzt: "...Bereitschaft, den privaten Pkw für Dienstfahrten zu nutzen wird vorausgesetzt". Das geht jetzt sogar soweit, dass man MAn die Nutzung von Dienstwägen untersagt mit der Begründung, sie hätten doch bei ihrer Einstellung gewußt, dass sie ihr Privatfahrzeug nutzen müssten.

Nun dazu zwei Fragen:

  1. Ist eine solche Formulierung in der Stellenausschreibung überhaupt zulässig?
  2. Kann ein MA zur Nutzung seines Privatfahrzeuges gezwungen werden?

Freue mich auf Eure Antworten/ Ansichten

VG Barevi

3.853019

Community-Antworten (19)

S
sanifair

19.07.2012 um 15:55 Uhr

  1. in einer Stellenausschreibung ist eigentlich alles zulässig. Es stellt sich die Frage was beim Arbeitsvertrag zulässig ist
  2. wenn es im Arbeitsvertrag entsprechend geregelt ist. Hier auf die Vorgaben des Gesetzes für sog. allg. Geschäftsbedingungen achten
S
Streikbrecher

19.07.2012 um 15:57 Uhr

Hier sollte man sofort zum Anwalt.

Denn "...Bereitschaft, den privaten Pkw für Dienstfahrten zu nutzen wird vorausgesetzt" so dürft nicht AGB konform sein, da überraschend, da keine MAX Entfernung/km angegeben ist.

Weiter ist sir ggf grundsätzlich rechtswidrig, da sie ja Bewerber welche keinen Pkw haben ausschließt. Es gibt aber bei uns auch kein Gesetz, welches Bürger zwingt einen Pkw zu besitzen.

Arbeitsmittel, der Pkw ist ein solcher, hat der AG zu stellen.

S
sanifair

19.07.2012 um 16:00 Uhr

@Streikbrecher

die Stellenausschreibung ist aber doch nicht angreifbar und für die spätere tatsächliche Tätigkeit nicht maßgeblich. Da ist entscheidend was der Vertrag regelt

S
Streikbrecher

19.07.2012 um 16:06 Uhr

sanifair

Auch Stellenschreibungen dürfen nicht gegen Gesetze, z.B. AGG verstoßen.

Weiter: Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (z.B. Aufstellung von Auswahlrichtlinien, Personalfragebögen, Regelungen über Stellenausschreibung, Mitbestimmung bei Versetzung, Umsetzung, Eingruppierung etc.) Regelungen dazu sind in den §§ 92 bis 105 BetrVG zu finden. BetrVG § 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen Inhalt und Umfang von Stellenausschreibungen Einzelfragen von Stellenausschreibungen

Betreffend PersVG muss man dort nachlesen.

Es gibt ja idR. keine unterschiedlichen Texte betreffend der Anforderungen bei innerbetrieblichen Ausschreubungen und Externen

S
sanifair

19.07.2012 um 17:08 Uhr

AGG? Jetzt wird es ja sehr lustig hier! Erhebst Du das Fahren mit dem Auto zu einer Glaubensfrage? Was soll denn das für eine Begründung sein!!!!

inhalt und Umfang der einzelnen Ausschreibung obliegen noch nicht der Mitbestimmung! Auch das kann der AG selber entscheiden. Oder läßt sich Euer AG jede Ausschreibung genehmigen? Wäre ja deppert von ihm....

Und interessant ist dann erst was im PersVG geregelt ist.... tja schon mal damit beschäftigt?

S
Streikbrecher

19.07.2012 um 18:07 Uhr

sanifair

  1. habe ich das Thema Pkw nicht mit dem AGG zusammengebracht. Sondern das Thema Ausschreibungen und Inhalt. 1a. Das AGG umfasst übrigens, falls Du dieses auch noch nicht gelesen hast nicht nur das Thema "Glauben" auch wenn du es offensichtlich warum auch immer glaubst.

  2. Lese einfach einmal § 93 BetrVG

  3. Ich habe auf ggf unterschiedliche Regelungen in den Geltungsbereichen der PersVG hingewiesen. Es gibt hier ja auch unterschiedliche. Ich kenne einiges daraus.Ob Du diese schin mal gelesen hast??

Doch auch im PersVG gibt es hier Beteiligungs-/Mitwirkungsrechte, was auch Gerichte bereits festgestellt haben. Das Mitwirkungsrecht des Personalrats bei Stellenausschreibungen bestimmt sich nach § 73 Ziffer 2 LPVG NRW in der Fassung des Art. I des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 394, ber. 2007 S. 315 und 2008 S. 186). VG Arnsberg, Beschluss v. 28.8.2009 - 20 K 1086/08.PVL -

Beschluß, BVerwG 6 P 6.06; Verkündet am: 09.01.2007 Bundesgerichtshof Rechtskräftig: unbekannt! Mitwirkung des Personalrats bei Stellenausschreibungen; künstlerisches Personal am Theater.

Fazit, erst richtig und vollständig lessen und dann äußern.

Letztlich, es gibt vieles was unter das AGG fällt und nicht als solches gleich zu erkennen ist. So haben Gerichte bei Teilzeit dieses unter das AGG gebracht, weil zum sehr großen Teil Frauen Teilzeit arbeiten und damit dann der Fall des § 1 AGG gegeben ist (Geschlecht)

Das Du offenbar selbst als BR das BetrVG nicht richtig ließt erkennt man daraus, dass dir der § 93 wohl nicht bekannt ist. Bzw ihr/du als BR die Rehcte des BR und damit die Interessen der AN nicht richtig wahrnimmst.

B
blackjack

19.07.2012 um 18:54 Uhr

Barevi, grundsätzlich muss der ArbGeb die für die Ausübung der Tätigkeit des MA notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, wenn nichts anderes zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart ist. (Wie ist der Arbeitsvertrag gestaltet?) Bringen die arbeitsvertraglichen Aufgaben des Arbeitnehmers die Durchführung von Dienstreisen mit sich, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die dazu notwendigen Aufwendungen ersetzen, § 670 BGB. Soll die Nutzung der Privat-PKW durch die MA allgemein geregelt werden, d.h. für eine Mehrzahl von Beschäftigten und besteht im Unternehmen ein BR, so muss eine solche Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

S
sanifair

19.07.2012 um 18:56 Uhr

Tja Streikbrecher Du hast bis jetzt null dargelegt was mich nur etwas umstimmen könnte, weil Du auch keien Argumente hast. Das was Du hier vorträgst..... naja...

Ich habe den § 93 gelesen. Du aber anscheinend nicht. Er lautet:

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

Der BR kann verlangen das ausgeschrieben wird, aber nicht eine minhaltliche Kontrolle betreiben!

Dein Urteil schon mal gelesen? Mitwirkung verstanden?

S
Streikbrecher

19.07.2012 um 19:43 Uhr

Also sanifair, dann lese doch auch einmal die Kommentierung

...14 Die Auschreibung sollte enthalten (vgl. auch RKW-Handbuch, S. 154 ff.; Kock, Handbuch Personalplanung, 139, 160): – Betriebsbereich (z. B. Abteilung), in dem die Stelle zu besetzen ist; – genaue Beschreibung des Arbeitsplatzes sowie der Arbeitsbedingungen;

........ Das Verlangen des BR wird nur erfüllt durch eine rechtmäßige, den Erfordernissen des § 75 Abs. 1, sonstiger gesetzlicher oder tariflicher Vorschriften sowie oben Rn. 13 genügende Ausschreibung. Andernfalls würde die Ausschreibung eine personelle Einzelmaßnahme vorbereiten, die wegen Verstoßes gegen § 99 Abs. 2 Nr. 1 gar nicht erfolgen dürfte. Insofern wird die vom BR anzustellende Überprüfung nach § 99 in das Ausschreibungsverfahren vorverlagert. Dies dient auch dem Interesse des AG, da er auf diese Weise bereits frühzeitig vor Rechtsfehlern bewahrt werden kann.

und die Pflicht den privaten Pkw zu nutzen ist doch ganz eindeutig eine Arbeitsbedingung und zwar eine sehr deutliche.

Doch es wurde heute ja auch schon anders angemerkt, dass Du seltsamen Aussagen triffst. Ich kann es nur darauf zurückführen, dass du nicht oder nicht umfassen ließt. Schade um die Koll. welche Du ggf als Br vertritts. ;-))))

L
Lernender

19.07.2012 um 20:26 Uhr

was passiert denn wenn ich unterschreibe und meinen PKW verkaufe, ist das ein Kündigungsgrund?

G
Globus

19.07.2012 um 20:36 Uhr

geil, wie sehr ihr euch aufregt...

eigentlich habt ihr ja alle recht - dennoch auch hier mal ein Blick in die Praxis...

Es wurde vom ÖD gesprochen - stellen wir uns eine kleine Kommune vor wo der ein oder andere Sachbearbeiter halt wenn dann auch mal zu dem einen oder anderen Ortstermin mit seinem privat PKW fahren (können) soll. Selbstverständlich unter Nerücksichtigung der dann anfallenden Kosten, die selbstverständlich von der Kommune entweder mit dem "üppigen" gehalt, oder aber entgeltlich beglichen werden.

Das ist weder verwerflich, noch steht das im Gegensatz zu irgendeinem Gesetz! In der Stellenbeschreibung schon damit rauszukommen ist mehr als fair.

In der Tat gibt es auch andere Berufsbilder, wo das Vorhandensein eines Führerscheines einfach erwartet wird...

Selbstverständlich sollte der PR in diesem Falle - diese Sache regeln - aber es ist wie es ist, kleine Kommunen können es sich z.B. nicht erlauben eine mega Fahrzeugflotte bereit zu stellen, und wer hier mit dem AGG kommt, sorry Leute, den kann ich echt nicht ernst nehmen ;-)

Das alles ist (zumindest nach dem BetrVG) allerdings in der Tat mitbestimmungspflichtig...

G
gironimo

19.07.2012 um 21:27 Uhr

für meinen Geschmack wird auch zu viel und viel zu oft mit dem AGG herumhantiert. Ich bin ga bei Globus.

Im Übrigen heißt ja "Bereitschaft den eigenen PkW zu nutzen" in einer Stellenausschreibung noch lange nicht, dass man ein PkW haben muss bzw. dies zu einem K-Grund führen kann.

Da kommt es dann doch auf die Vertragsdetails an. Die Stellenausschreibung ist der Wunschzettel des AG. Arbeitsvertragliche Pflichten werden mit dem Arbeitsvertrag festgelegt.

G
Globus

19.07.2012 um 21:38 Uhr

schön gesagt, gironimo - dem ist in meinen Augen nicht, aber auch gar ncihts hinzuzufügen ;-) Nachtrag: wenn ob der Stellenbeschreibung ein Bewerber ohne Auto, sondern mit nem tollen Fahrrad genommen wird... was spricht dagegen? oder mit nem Moped, oder Motorrad?

Gironimo hat es auf den Punkt gebracht - die Stellenausschreibung ist ein Wunschzettel des AG und in diesem Fall verstößt dieser halt nicht gegen das AGG...

Gironimo: 1 setzen!!!

H
Hoppel

19.07.2012 um 21:47 Uhr

"1. Ist eine solche Formulierung in der Stellenausschreibung überhaupt zulässig?"

@ Barevi

Klar ist das zulässig.

"2. Kann ein MA zur Nutzung seines Privatfahrzeuges gezwungen werden?"

Gezwungen werden kann ein AN nicht. Würde ja auch bedeuten, dass vorrausgesetzt wird, dass der AN ein alleiniges Nutzungsrecht seines Privatfahrzeug hat.

L
Lernender

19.07.2012 um 21:47 Uhr

bei uns im Betrieb ist das kein Wunschzettel des AG. Solltet etwas tun falls das bei euch so ist.

G
Globus

19.07.2012 um 22:06 Uhr

Lernender hmmm - in der Stellenausschreibung nennt der AG doch seine Wünsche - ob nachher der der oder die die Stelle bekommt dem zu 100% entspricht, ist doch im Vorfeld gar nciht klar - wenn also dein AG dem entgegensteht, solltet ihr euch vielleicht Gedanken machen, oder?

B
blackjack

19.07.2012 um 22:14 Uhr

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung von Stellenbeschreibungen.

BAG, Beschluß vom 31.01.1984 - 1 ABR 63/81 (LAG Düsseldorf Beschluß 09.09.1981 12 [9] TaBV 52/81)

L
Lernender

19.07.2012 um 22:17 Uhr

wir reden von einer Stellenausschreibung. Und nochmals die ist bei uns kein Wunschkonzert des AG. Und ich bin mir sicher dies ist sie auch nicht bei den meisten die hier geantwortet haben.

B
Betsy

20.07.2012 um 10:56 Uhr

Wenn man bedenkt, dass der durchschnittliche BR eine Größe von sieben BRM hat, im ÖD meist keine üppigen Entgelte bezahlt werden und in diesem Bereich mehr BR als PR vorhanden sind, sind die meisten Antworten völlig daneben und der Fragesteller wird verzweifeln.

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