Herausgabe der Namenslisten
Ich stell meine Frage mal erneut.Es geht um Firma Anton S...... Unser Problem ist das wir die Namenslisten ja überprüft haben und wir die auch auf anfragen der Kolleginnen nicht in den Verkaufsstellen ausgelegt haben.Im Interesse des Datenschutz.Nun verhält es sich so das einige MA die im März auf Wiedereinstellung geklagt haben eben diese Listen von ihren Anwälten ausgehändigt bekommen haben. In diesen Listen ist weiter nichts geschwärzt,also Name,Geburtsdatum,Eintrittsdatum,Gehalt u.s.w.ist alles lesbar.Selbst Ver.di muss sich erst schlau machen ob das erlaubt ist.Sonst hätte man die ja gleich ans schwarze Brett hängen können. Vielen dank
Community-Antworten (15)
16.07.2012 um 17:15 Uhr
Wenn der Anwalt hier ungeschwärzte Listen mit diesen Daten weitergegeben hat, hat er u.U. einen Verstoß gegen den Datenschutz begangen. Da sollten Betroffene nun mit ihrem Anwalt reden. auch kann man einfach einmal als Betroffener oder BR bei der Anwaltskammer und/oder Rechtspflege des Gerichtes anfragen.
Denn Geburtsdatum,Eintrittsdatum,Gehalt u.s.w gehen die Anderen nichts an.
16.07.2012 um 18:47 Uhr
Vermutungsmodus an:
Anwalt klagt im Rahmen der Kündigungsschutzklage. er bestreitet die korrekte Sozialauswahl mit Nichtwissen, so wie sich das als Anwalt gehört. Beweispflichtig dafür ist schließlich der AG. Der AG legt völlig korrekt die Liste vor. muss er ja, denn nur so kann er im Prozess nachweisen, dass die Kündigung korrekt erfolgt ist. Das ist ein völlig alltäglicher Vorgang in vielen Kündigungsschutzprozessen in Deutschland. Der Anwalt schickt diese unterlage nun seinem Mandanten. Auch das ist ganz normal und sollte jeder Anwalt machen, da der Mandant über alle Tatsachen informiert werden sollte, die die Gegenseite in den Prozess einbringt.
Vermutungsmodus aus
Das wäre ein völlig normales und korrektes Vorgehen. Es gehört zu der Natur von Kündigungsschutzprozessen, dass persönliche Daten anderer Mitarbeiter genannt werden. Nur so kann sich das Gericht ein Überblick über die Sozialauswahl machen. Das Gericht behält dieses wissen auch nicht für sich, sondern gibt es an die Prozessparteien wieder
16.07.2012 um 18:54 Uhr
paula
du solltest nochmals Vermutungsmodus an!!
Denn, Namen sind ja ggf ok nicht aber die ungeschwärzte Weitergabe der Daten wie Geburtsdatum,Eintrittsdatum,Gehalt u.s.w
Ds sind schützenswerte Daten, dürfen also auch vom RA nicht an den Mandanten weitergegeben werden.
16.07.2012 um 19:34 Uhr
natürlich darf und muss der RA das an seinen Mandanten weitergeben, wenn die Gegenseite das in den Prozess einführt. Mal ehrlich wie willst Du ohne die Daten wie Namen, Geburtsdatum,Eintrittsdatum die Sozialauswahl beurteielen? Das muss der Anwalt auch mit seinem Mandanten besprechen, denn nur dieser kann eien Aussage dazu geben, ob dieser Vortrag des AG den Tatsachen entspricht. Selbst das Gehalt kann im Rahmen der Vergleichbarkeit bei der Sozialauswahl eine Rolle spielen.
Das ist normales Geschäft im Rahmen eines solchen Prozesses!!!
16.07.2012 um 19:34 Uhr
Danke für die Antworten,ich finde das zumindest der Anwalt die Listen bei sich behalten muss oder sie nur geschwärzt an seine Mandantin weitergibt.Muss auf Anfrage der Insolvenzverwalter Auskunft darüber geben wem er die Listen zur Verfügung gestellt hat? Im I-Net ist vergleichbares zu finden.
16.07.2012 um 19:53 Uhr
paula
Geburtsdatum (Tag/Monat) ist uninteressant, ggf das Geburtsjahr, also das aktuelle Alter! Gleiches Eintrittsdatum, denn hier zählen nur die Jahre der Betriebszugehörigfkeit. Das Einkommen geht keinen etwas an.
Hier wäre also zu prüfen, hatte diese Liste Daten welche hier gar nicht beötigt werden. Weiter, sind auf alle Fälle die Inhalte vertraulich. Sie können und dürfen somit also nicht allgemanbekannt gegeben werden.
Der Richter prüft ob die Sozialauswahl ok war. Nicht die Öffentlichkeit.
Was würdest Du Paula sagen, wenn der gesamte Ort dei Einkommen bekanngeben bekäme??
16.07.2012 um 19:53 Uhr
@Hanni
ich kann Euch verstehen. Ihr habt es ja auch richtig gemacht. Nur der Anwalt ist aus seinem Mandantsverhältnis gehalten alles gegenüber seinem Mandanten offen zu legen. Im Arbeitsgerichtsprozess bräuchte ich noch nicht mal einen Anwalt. Dann bekommt es der AN direkt vom Gericht.
Offen und ehrlich: ohne die Offenlegung dieser Daten ist keine effektive Vertretung im Prozess möglich.
Der Insolvenzverwalter muss dem BR m.E. diese Auskunft nicht geben.
16.07.2012 um 19:59 Uhr
@Streikbrecher
Der AG kann in seine Awägung auch das genaue Datum einstellen. Warum denn nicht. Sozialauswahl ist keine Wissenschaft sondern auch eine Ermessensentscheidung.
Der Richter prüft die Sozialauswahl. Das stimmt. Aber es handelt sich hier um kein Beschlussverfahren sondern ein Urteilsverfahren. In diesem gilt keinerlei Amtsermittlungsgrundsatz sondern im Urteilsverfahren muss vorgetragen werden und jede Seite nimmt zu dem Vortrag der anderen Seite Stellung. Daher gibt das Gericht hier stets alle Informationen der Prozessparteien weiter an die andere Seite.
Das ist nun mal so....
16.07.2012 um 20:20 Uhr
paula
Das BAG hat die Auswahlkriterien für die Sozialauswahl festgelegt, also nicht mit Ermessensentscheidung.
Von daher kann ich die Aufregung von Hanni nachvollziehen und würde auch eine mögliche Datenschutzverletzung prüfen lassen. Auch ich wollte nicht, dass bestimmte Daten "Öffentlichkeitsbekannt" werden. Also z.B. besonders der Lohn! Auch das genaue Datum meines Geburtstages geht hier keinen etwas an.
16.07.2012 um 20:29 Uhr
Das der Anwalt und der klagenden Mitarbeiter die Liste komplett zu Gesicht bekommt wird niemand verhindern können, bleibt nur die Frage ob der klagende Mitarbeiter verpflichtet ist die daraus erlangten Erkenntnisse nicht weiterzugeben.
Ich denke nein, aber selbst wenn ... das läuft auf ein kleines Bußgeld hinaus, höchstens. Was soll also die Aufregung? Und warum geht niemand an welchen Lohn ich krieg? Das hab ich in D noch nie verstanden, iist doch echt egal.
16.07.2012 um 21:50 Uhr
Im § 1 KschG sind abschließend alle Kriterien dargestellt, welche im Rahmen einer Sozialauswahl zu berücksichtigen sind: Lebensalter, Dauer Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung
Hinzu kommt, dass die Sozialauswahl innerhalb vergleichbarer AN getroffen werden muss = horizontale Vergleichbarkeit.
Daraus folgt, dass eine Namensliste als Anhang zum IA lediglich zu beinhalten hat: Name, Vorname Beschäftigungsart/Abteilung Lebensalter + Anzahl Punkte Betriebszugehörigkeit + Anzahl Punkte Unterhaltspflichten+ Anzahl Punkte Schwerbehinderung + Anzahl Punkte Herausnahme aus Sozialauswahl aus berechtigtem betrieblichen Interesse
Ist eine Namensliste verabschiedet, wird ein AN wohl kaum noch eine Möglichkeit haben, den betriebsbedingten Grund seiner Kündigung anzweifeln zu können.
Auch um diese Namensliste auf eine ggf. grob fehlerhafte Sozialauswahl überprüfen zu können, müssen Angaben von Verdienst, Familienstand, Anschrift , Geburtsdatum etc. definitiv nicht enthalten sein.
Ich bleibe dabei, dass hier ein eklatanter Verstoß gegen das BDSG vorliegt. Fragt sich nur, wer zum Teufel eine solch vollständige Liste heraus gegeben hat. Hier hat jemand ganz kräftig gepennt!
16.07.2012 um 23:23 Uhr
@all ungeachtet dessen, dass eine Pleite immer für alle nervend ist, frage ich mich gerade: Wo, in welchem Bereich des insoventen (Pleite,Konkurs) "eingeschriebenen Kaufmanns" AS, fangen die Kolleginnen bei gewonnener Wiedereinstellungsklage wieder an zu arbeiten?
16.07.2012 um 23:30 Uhr
- heißt das eingetragener Kaufmann und 2. ist die Eintragung keine Pflicht, ist AS eingetragen?
- Da wird der Insolvenzverwalter wohl was finden müssen, bzw. der kann dann ja ohne Grund kündigen ...
17.07.2012 um 00:06 Uhr
habt ihr schon mal solche Namensliste in der Praxis gesehen? Ich vermute nein. Sehr häufig sind die Geburtsdaten enthalten Solche Listen werden schließlich häufig für komplexe Maßnahmen gemacht die nicht nur einen Kündigungszeitpunkt kennen.
Die Eingruppierung ist in der Regel nicht enthalten. Im Prozess wird diese aber häufig bzgl. vergleichbarer und eben nicht vergleichbarer AN vom AG genannt. Denn die Eingruppierung kann hinsichtlich der Bildung der Vergleichsgruppen durchaus ein sehr aussagekräftiges Kriterium sein.
Und natürlich hat der AG ein Ermessen. In § 1 KSchG heißt es schließlich: Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat;
Das bedeutet der AG muss die genannten Kriterien AUSREICHEND würdigen. Ausreichend ist zunächst ein unbestimmter Rechtsbegriff. Der AG bzw. die Betriebsparteien (wenn es eine Namensliste gibt oder ein Punkteschema oder eine andere Art von Auswahlschemata _ wir wissen vorliegend noch nicht mal was genau vereinbart wurde) hat hier Speilraum. Was Gewichtet er wie: Alter höher wie Betriebszugehörigkeit? Bestimmte Kurven? Da gibt es viel dass von der Rechtsprechung anerkannt ist.
Im übrigen ist im 1 KSchG noch ein wichtiger Satz der den AG zwingt dem AN hier doch bitte alle Fakten auf den Tisch zu legen: ....auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.
17.07.2012 um 01:32 Uhr
Nachfolgend sah die Namensliste bei uns aus;
Name Vorname Tarifgruppe Tätigkeit Eintritt Rechn. Eintritt BetrZugeh Geburt Alter m/w Verdienst Betr.Z*Abfind.
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