Erstellt am 16.07.2012 um 15:18 Uhr von Streikbrecher
Ich würde als BR und Betroffener nun die Rechtsweg beschreiten. Vor allem als BR per Einstweiliger Verfügung dafür Sorge tragen, dass nun solches sofort unterbleibt und überlassene Daten vernichtet werden.
Also BR würde ich hier auch den Anwalt beautragem hier zu prüfen ob nicht Mandatsbehinderung vorliegt. Denn der Kunde könnte das Wissen, dass man BR ist negativ nutzen. Dieses könnte dann die freie und ungestörrte Mandatswahrnahme beeinflussen.
Erstellt am 16.07.2012 um 19:21 Uhr von gironimo
>Ist dies erlaubt? Unserer Kenntnis nach verstößt dies eindeutig gegen das BDSG.<
Nicht nur das. Es gibt ja auch noch die Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Nr6 BetrVG (Listen = IT nehme ich mal an). Habt Ihr eine BV zu dem Thema, welche personenbezognen Daten erfasst werden und wer wie Zugriff hat u.s.w.?
Wenn nicht, solltet Ihr dem AG untersagen, einseitig derartige Listen anzufertigen
Erstellt am 17.07.2012 um 09:36 Uhr von BRBerlin
Wir wurden Ende Juni erst gewählt. Es ist der erste Rat in der Firma. Bisher gibt es noch keine BV. Viel wissen wir noch nicht, da wir ausser einer "Erstbesohlung" der Gewerkschaft noch kein Seminar besucht haben. Ende Juli fahren die ersten 3 Kollegen.
Bisher ziehen wir also unser Wissen aus dem Netz, aus Erfahrungen mit anderen Räten und aus dem Lesen der Gesetzestexte.