Erstellt am 13.07.2012 um 11:54 Uhr von Karly
Habt ihr eine SBV? Diese wuerde ja auch angeschrieben und koennte auch den BR beraten. Weiter kann, darf und sollte der BR auch mind. ein BRM im SGB IX schulen
Erstellt am 13.07.2012 um 12:05 Uhr von blackjack
Wenn beide Parteien damit einverstanden sind, bedarf es keiner Kündigung. Man scließt einen Aufhebungsvertrag ab.
Oder möchte sich hier jemand Anspruch auf ALG I erschleichen?
Erstellt am 13.07.2012 um 12:10 Uhr von Karly
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ergeben sich viele ja bekannte Probleme weiter auch der § 117 SGB IX, also voruebergehender Entzug der besondeten Hilfen.
Daher auch der Hinweis an BR sich im SGB IX zu schulen. Denn es gibt hier wie nun.auch wieder feststellbar schwere Wissensluecken.
Erstellt am 13.07.2012 um 15:07 Uhr von Betriebsrätin
Betsy
deine Aussage stimmt auch nicht. Du hast wohl vom Schwerbehindertenrecht und vom besonderen Kündigungsschutz und der entsprechenden BAG Rechtsprechung und dem Ultimaratio der Kündigung nicht viele Kenntnisse. Denn einer Kündigung MUSS das IA zustimmen, verweigert dieses die Zustimmung sind die Aussagen des BR und SBV egal. Denn dass IA kann u.a. auch zur Feststellung kommen, dass zum einen wenn keine freie Stelle gegeben ist, der AG ggf einen Nichtbehinderten kündigen muss, also eine Stelle freikündigen. So steht es klar im Gesetz, auch wenn es selten vorkommt. Weiter könnte das IA ggf. auch durch Mittel den AG überzeugen doch noch eine Stelle zu schaffen usw usw usw.
Wenn dann der AG mit der Entscheidung des IA nicht einverstanden ist muss er diese beklagen. Das kann bei Zustimmung auch der Betroffene. Es gab erst vor wenigen Wochen wieder eine solche Klage des Betroffenen, da hatte das IA zugestimmt und das Gericht dann diese Zustimmung kassiert. Folge alles auf Anfang!! Da Kündigung rechtswidrig.
Erstellt am 13.07.2012 um 15:23 Uhr von gironimo
Die Stellungnahme des BR gegenüber des LWL:
Wenn Ihr bereits zur Kündigung vom AG gehört wurdet, der LWL mitteilen, wie der Widerspruch aussah. Wenn Ihr in dem Verfahren noch nicht beteiligt ward, teilt Ihr genau das mit und äußert keine Vermutungen oder sonstiges Hintergrund(halb-) wissen und auch keine Wertungen.
Wenn es zur Künigung kommt:
Der BR macht seinen Job wie sonst auch. Also prüfen, ob es einen Widerspruchsgrund aus dem § 102 BetrVG gibt und ggf. widersprechen.
Auch wenn es "im Sinne des AN" ist.
Warum auch immer er gekündigt werden will und der AG da mitspielt. Beide Seiten werden an einem korrekten Ablauf interessiert sein. Und der Widerspruch gehört nun mal dazu, wenn es was zu widersprechen gibt.
Erstellt am 13.07.2012 um 15:47 Uhr von GeSammtsBV
Hallo Koll. den Aussagen von Karli und Rätin betreffend SGB IX und Schwerbehinderten und Kündigung ist voll zuzustimmen. Es gibt betreffend dieser Aussagen auch genügend Rechtsprechung. Diese könnte, nein sollte auch BR bekannt sein, da sie ja auch die Rechte der Schwerbehinderten auch gem. § 80 BetrVG umsetzen sollten. Bzw. auf deren Beachtung achten und notfalls hinwirken sollten.
Auch ich würde jedem Schwerbehinderten der nicht einen Lottovolltreffer hat von einem Aufhebungsvertrag abraten. Auch wegen des § 117 SGB IX, aber auch wenn er einen Folge-Job ggf hätte, denn dann droht auch dort ggf. die Kündigung in der Probezeit.
Mit Ausnahme des § 117 SGB IX, würde ich auch gleichen Gründen JEDEM Beschäftigten der nicht im Lotto einen Volltreffer hat von einem Aufhebungsvertrag abraten.
Ich kenne leider viele ehemaligen Koll. welche sich von der auf den ersten Blick tolle Abfindung haben blenden lassen, und dann später es schwer bereuten. Denn Sperre im ALG 1 / Anrechung der Abfindung auf das dann ggf folgende ALG 1, die Pflicht sich privat Krankenversichern, da sie ja in der Zeit der Sperre eben nicht Krankenversichert sind. Dann ggf. keinen Job und lange Durststrecke, auch weil es dann auch ggf kein Harz IV gibt weil sie erst den Rest der Abfindung verleben müssen. Weniger Rente später wegen der Fehlzeiten. Doch auch weil die Steuer bei der Abfindung ganz massiv zuschlägt. Durch aus 30-fast 50%.
Erstellt am 13.07.2012 um 15:52 Uhr von GeSammtsBV
Quincunx
>>Nachtrag: Wir haben keine Schwerbehindertenvertretung
Wenn es eine GSBV oder KSBV gibt weil GBR/KBR dann wäre diese gem. § 97 (6) auch örtl. voll zuständig. Also auch vom BR zu allen örtl. Gremien einzuladen. Denn:
(6) 1 Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder ............................sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Integrationsvereinbarungen.
Dieses beachten leider auch zuviele BR und AG nicht.
Erstellt am 13.07.2012 um 19:08 Uhr von Hoppel
"Ich kenne leider viele ehemaligen Koll. welche sich von der auf den ersten Blick tolle Abfindung haben blenden lassen, und dann später es schwer bereuten."
Das ist tatsächlich nicht selten.
"Denn Sperre im ALG 1 / Anrechung der Abfindung auf das dann ggf folgende ALG 1, die Pflicht sich privat Krankenversichern, da sie ja in der Zeit der Sperre eben nicht Krankenversichert sind. "
Falsch ist allerdings die Aussage, dass eine Abfindung auf´s ALG I angerechnet wird. Nur kann es u.U. dauern, bis ALG I zur Auszahlung kommt. der Gesetzgeber sieht halt auch Ruhezeiten für den ALG I Bezug vor (max. 12 Monate).
Auch stimmt es nicht, dass man sich während einer Sperrzeit privat krankenversichern muss. Ab 2. Monat ist man über die Bundesagentur für Arbeit versichert. Bei Pflichtversicherten greift im 1. Monat der Nachversicherungsschutz und freiwillig GKV Versicherte müssen für diesen 1. Monat einen Krankenkassenbeitrag zahlen.
Problematisch ist die Ruhezeit!
Erstellt am 13.07.2012 um 19:21 Uhr von Hoppel
@ Quincunx
Wenn die Kündigungsabsicht des AGs im Einklang mit dem Interesse des Kollegen steht, könnte man sich auch einfach raus halten. Ihr seid schließlich nicht verpflichtet, eine Stellungnahme abgeben zu müssen.
Auch seid Ihr nicht verpflichtet, im Rahmen einer Kündigungsanhörung einen Widerspruch gegen die Kündigung einlegen oder Bedenken äussern zu müssen.
Man darf als BR eine Anhörungsfrist auch verstreichen lassen oder dem AG mitteilen, dass der BR beschlossen hat, keine Stellungnahme zur geplanten Kündigung abzugeben.
@ gironimo
Es steht nicht geschrieben, dass der Kollege gekündigt werden WILL. Er wird aber vermutlich keine Kü´schutzklage einreichen.
Erstellt am 13.07.2012 um 19:29 Uhr von Streikbrecher
Grundsatz: Die Abfindung bleibt bei anschließender Arbeitslosigkeit unberücksichtigt, wenn eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt. Das Gesetz spricht hier übrigens von einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. So heißt es im § 143a Abs. 1 SGB III: "Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte."
......
Ist die Kündigungsfrist nicht eingehalten, weil eine Aufhebungsvertrag vorliegt, dann droht nicht nur eine Sperrzeit, sondern das Arbeitslosengeld ruht nach § 143a SGB III auch längstens bis zu einem Jahr. Die Dauer des Ruhenszeitraums richtet sich nach der Höhe der Abfindung, dem Alter des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die tarifliche oder gesetzliche Dauer der Kündigungsfrist (§ 143a Abs. 2 SGB III).
......
"ruht"
Im Gegensatz zu einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bewirkt die Anrechnung der Entlassungsentschädigung auf das Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III dazu, dass der Anspruch "ruht". "Ruhen" bedeutet, dass der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes in die Zukunft verschoben wird. Der Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld bleibt aber grundsätzlich erhalten. Faktisch kann diese Regelung aber dazu führen, dass kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, wenn nämlich der Arbeitslose nicht so lange arbeitslos ist, wie der Zeitraum des Ruhens reicht.
Quelle:
http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/139.htm
Und in dieser Zeit muss man sich selbst krankenversichern.
Erstellt am 13.07.2012 um 19:36 Uhr von Streikbrecher
...ach ja, wenn es dann ggf ins ALG I geht, geht es mit dem Übel weiter, denn dann muss erst einmal bis auf einen kleinen Teil der Rest der Abfindung aufgebraucht werden. Da man dann KEIN AGL I erhält ist man auch nicht krankenversichert. Also muss man sich selbts voll krenkenversichern.
Erstellt am 13.07.2012 um 20:56 Uhr von Hoppel
Streikbrecher, eine Abfindung wird noch immer nicht auf ALG I angerechnet. Und sobald nach der Ruhezeit ALG I gezahlt wird, ist man über die Bundesagentur für Arbeit krankenversichert.