Hier bestehen mehrere Gefahren für die AN
1. Es könnte sein, dass eine spätere Auszahlung ggf auch nicht mehr möglich ist, weil zB Insolvenz eintritt.
2. Wenn eine Insolvenz eintritt, könnte es auf Grund dieses Handeln sogar dazu kommen, dass der Insolvenzverwalter bereits ausgezahlte Gehälter wieder zurückfordert um diese der Insolvenzmasse hinzuzufügen. Dazu gibt es auch Urteile. Dieses weil für den AN, eben wegen dieses Handeln eine mögliche drohende Insolvenz erkennbar war. Denn wenn ein AN weiter, ob wohl drohende Zahlungsunfähigkeit offensichtlich erkennbar war weiter Geld aus der Masse annimmt besteht nach Insolvenzrecht das Recht und sogar die Pflicht des Insolvenzverwalter so zu handeln.
Es ist aber auch klarzustellen, es besteht dieses nicht grundsätzlich, sondern nur wenn eine Zahlungsunfähigkeit für den AN erkennbar war/sein musste.
Wenn aber der AN Löhne voll oder teils zurückbehält um sie ggf später zu zahlen, so ist es erkennbar.
Insolvenzverwalter kann Gehalt zurückfordern
Eine Gehaltszahlung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter hindert eine Rückforderung dann nicht, wenn das Unternehmen nicht fortgeführt wird und andere Gläubiger (Arbeitnehmer) benachteiligt werden. In diesem Fall besteht für einen Arbeitnehmer, der keine Arbeitsleistungen mehr erbringt, kein schutzwürdiges Vertrauen, weil er die Benachteiligung anderer Gläubiger (Arbeitnehmer) erkennen kann.
Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Rückzahlung seines Gehalts auf Grund einer sog. Insolvenzanfechtung. Der Kläger war der Insolvenzverwalter über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des verklagten Arbeitnehmers.
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Die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters hindert die Anfechtung nach § 130 Insolvenzordnung (InsO) dann nicht, wenn die Zahlung nicht zur Fortführung eines erhaltungswürdigen Unternehmens erfolgte und die übrigen Gläubiger unmittelbar benachteiligte (BGH 13. März 2003 - IX ZR 64/02). In diesem Fall besteht nämlich für den Zahlungsempfänger, der keine weiteren Leistungen mehr erbringt, in der Regel kein schutzwürdiges Vertrauen, weil er die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung sofort erkennen kann (vgl. BGH 13. März 2003 - IX ZR 64/02). Die Zahlung der restlichen Märzvergütung benachteiligte die übrigen Gläubiger unmittelbar. Das Vermögen des Arbeitgebers wurde gemindert, ohne dass dies durch eine gleichwertige Gegenleistung des Beklagten ausgeglichen wurde. Dies war dem Beklagten auch bekannt. Zu dieser Zeit hat der Beklagte überhaupt keine Leistungen mehr erbracht, vielmehr war sein Arbeitsverhältnis bereits zum 30. Juni 2002 beendet worden. Die Rückforderung der Zahlung des restlichen Märzgehalts verstößt, mangels schutzwürdigen Vertrauens des Beklagten in das Behaltendürfen nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
BAG Urteil vom 27.10.2004 - 10 AZR 123/04
http://www.bwr-media.de/lohn-gehalt/4883_insolvenzverwalter-kann-gehalt-zurueckfordern/
Da § 130 der InsO dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit eröffnet, Zahlungen, die in den drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages vom Arbeitgeber geleistet wurden, anzufechten, wenn dieser bereits zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer Kenntnis davon hatte, haben viele Insolvenzverwalter darauf gestützt, diese verspäteten Lohnzahlungen des Arbeitgebers angefochten, mit der Folge, dass die Arbeitnehmer den bereits verspätet gezahlten Lohn wieder an den Insolvenzverwalter zurückzahlen mussten.
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Das Thema auch mit Urteilen wurde hier auch schon mehrfach behandelt.