Geheimhaltung
Hallo, darf ein Anwalt die Namensliste zur Sozialauswahl an seine Klientin weitergeben? Die Kol.die geklagt haben sind jetzt im Besitz selbiger. Die Daten sind nicht geschwärzt ergo ist von jeder Kol. Name, Anschrift, Geburtstag, Eintrittsdatum, Gehalt, Familienstand u.s.w. ersichtlich. Vielen Dank im voraus.
Community-Antworten (7)
14.07.2012 um 14:22 Uhr
"Die Namensliste ist untrennbarer Bestandteil des Interessenausgleichs. Der Interessenausgleich muß wie eine BV im Betrieb veröffentlicht werden. Und da die Namensliste untrennbar dazu gehört, auch diese!"
@ rkoch
Ich bin schwer verwundert. Du stellst den Sachverhalt einfach so dar, als ob eine Namensliste zwingender Bestandteil eines IA ist. Aber das ist und war noch nie der Fall. Auch Dein zitiertes BAG Urteil lässt diesen Rückschluss in keinster Weise zu.
@ Hanni
Gibt es in diesem Betrieb überhaupt einen Betriebsrat? Falls ja, hat sich der BR mit dem AG überhaupt auf eine Namensliste der zu kündigenden KollegInnen geeinigt?
Was aber auf alle Fälle bleibt ist ein massiver Verstoß gegen den Datenschutz, der geahndet werden sollte.
12.07.2012 um 15:35 Uhr
Und wo hat der Herr Anwalt diese Namensliste her?
12.07.2012 um 16:18 Uhr
Tanzbär
Und wo hat der Herr Anwalt diese Namensliste her? Vermutlich von einer Kündigungsschutzklage, also Beweismittel für die Feststellung der fehlerhaften Sozialauswahl.
12.07.2012 um 18:33 Uhr
... ich frage mich gerade, ob die genannten Informationen in einer Namensliste überhaupt etwas verloren haben, zumindest was den Teil "Anschrift" und "Gehalt" angeht. Die anderen mögen einen Sinn ergeben, bezogen auf die Merkmale der Sozialauswahl aus §1 KSchG, wobei anstatt des Geburtsdatums das Lebensalter genügt hätte. Aber selbst dann stellt sich mir die Frage, ob die Daten da stehen müssen. Diese Daten alleine ergeben für sich letztlich keine "soziale Rechtfertigung".
Aber zur Frage: > darf ein Anwalt die Namensliste zur Sozialauswahl an seine Klientin weitergeben?
Die Namensliste ist untrennbarer Bestandteil des Interessenausgleichs. Der Interessenausgleich muß wie eine BV im Betrieb veröffentlicht werden. Und da die Namensliste untrennbar dazu gehört, auch diese!
Damit stellt sich die eigentliche Frage nicht mehr, da die AN jederzeit vom Inhalt der Namensliste Kenntnis nehmen können, warum also sollen sie diese nicht auch haben dürfen?
Und bevor hier Zweifel über diese Veröffentlichung aufkommen zitiere ich 2 AZR 55/98: § 1 Abs. 5 KSchG spricht zwar davon, die namentliche Bezeichnung müsse "in dem Interessenausgleich" erfolgen. Dieses Erfordernis ist aber erfüllt, wenn Interessenausgleich und Namensliste eine Urkunde bilden. Der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist damit hinreichend gewahrt, zudem wird man den Arbeitgeber unabhängig davon, ob man einen Interessenausgleich mit einer Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG als Betriebsvereinbarung ansieht oder einer solchen gleichstellt oder nicht, jedenfalls entsprechend § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG als verpflichtet ansehen müssen, einen derartigen Interessenausgleich an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen, so daß die betroffenen Arbeitnehmer über dessen Inhalt informiert werden.
12.07.2012 um 19:32 Uhr
Genau das meinte ich, wo der Anwalt eben eine solch ausführliche Liste herhat mit Daten, die für die soziale Auswahl irrelevant sind. Ich kann mir nicht vorstellen, dass DIESE Liste irgendwo ausgehängt wurde.
13.07.2012 um 11:16 Uhr
@Tanzbär
Tja, genau das dürfte das Problem sein. DAS ist wohl die Namensliste, eine andere existiert nicht. Und als solche HÄTTE sie ausgehängt werden müssen - was in Anbetracht des Inhalts wohl nicht passiert ist.... Ob das jetzt auf die Wirksamkeit des Interessenausgleichs irgendeinen Effekt hat? Leider glaube ich, dass der fehlende Aushang mal wieder unter "irrellevant" fällt. Aber trotzdem ergibt sich, dass diese "offizielle" Namensliste quasi öffentlich ist - und demzufolge darf sie jeder haben. Und der Anwalt musste sie wohl bekommen, da ihm der Inhalt des Interessenausgleichs definitiv zusteht, worauf soll er sich bei seiner Arbeit denn sonst beziehen?
16.07.2012 um 10:35 Uhr
als ob eine Namensliste zwingender Bestandteil eines IA ist.
ZWINGENDER Bestandteil natürlich auf keinen Fall, niemand kann eine Namensliste erzwingen. Aber WENN Namensliste, dann gehört sie in den IA. §1 (5) KschG ist doch spezifisch genug, oder? Zitat: Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, *** in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet ***,
Eine Namensliste die nicht Bestandteil des IA ist, ist im Sinne von §1 (5) KSchG nicht existent. Und welchen Sinn soll die Namensliste denn sonst haben, wenn nicht §1 (5) KSchG (d.h. die Einschränkung der Überprüfbarkeit) auszulösen? Das bzgl. des Umfangs der Daten möglicherweise (!) ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, habe ich selbst ja nicht bezweifelt. Am Ende ist dieser Umstand IMHO uninteressant. Der Fehler war auf Seiten AG und BR. Da die Liste nunmal so ist, wie sie ist, kann jetzt niemand die Veröffentlichung bzw. Weitergabe dieser Liste mit dem Argument Datenschutz verhindern - wie soll sie sonst die vorgesehene Wirkung entfalten können? Wenn überhaupt, dann könnte man die Liste an sich anfechten.
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