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Geheimhaltung nach einer Betriebsversammlung

M
MaxM
Feb 2022 bearbeitet

Hallo! Mich quält folgende Frage: Der BR wurde vom AG über eine Betriebsänderung informiert und zur Geheimhaltung verpflichtet (wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis). So weit so gut. Nun möchte der AG in einer Betriebsversammlung die Mitarbeiter über die Betriebsänderung informieren.

Dürfen nun die MA in der Öffentlichkeit über die Betriebsänderung erzählen oder gilt auch für die MA eine Schweigepflicht? Müsste der AG explizit in der Betriebsversammlung darauf hinweisen?

Grüße Max

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Community-Antworten (5)

R
R.Staunlich

12.02.2022 um 23:33 Uhr

Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt grundsätzlich nur dann, wenn es sich auch tatsächlich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt. Das wäre zu prüfen.

Die gesamte Belegschaft auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu verpflichten wird nicht funktionieren.

M
MaxM

13.02.2022 um 14:12 Uhr

Es handelt sich tatsächlich um ein Betriebs-/Geschäftsgeheimnis.

Sind die MA nicht prinzipiell dazu verpflichtet über interne Angelegenheiten zu schweigen? Oder kann auch die Presse darüber informiert werden?

C
celestro

13.02.2022 um 17:40 Uhr

"Es handelt sich tatsächlich um ein Betriebs-/Geschäftsgeheimnis."

Wieso sollte eine Betriebsänderung ein "Betriebs-/Geschäftsgeheimnis" sein?

"Sind die MA nicht prinzipiell dazu verpflichtet über interne Angelegenheiten zu schweigen?"

Nein!

"Oder kann auch die Presse darüber informiert werden?"

Wenn im Raum steht, dass das ein "Betriebs-/Geschäftsgeheimnis" sein könnte, sollte man das wohl lieber lassen, oder nicht?

G
ganther

14.02.2022 um 11:35 Uhr

kommt halt darauf an, was Grund für die Betriebsänderung ist. Aber ein echtes Geschäftsgeheimnis kann nur der Sonderfall der Sonderfälle sein. Ein AG der es aber in einer Betriebsversammlung erzählt, ist sich sicher, dass die Geheimhaltung nicht mehr gewahrt ist. Daher bin ich bei celestro: er muss es ja nicht erzählen und wenn er es tut siehe vorher

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