Mitspracherecht bei der Vertreterregelung
Hallo zusammen,ich habe mal eine Frage zum Mitbestimmungsrecht des BR. In unsere Firma gibt es eine Vertreterregelung,wer vertritt wen im Urlaub oder Krankheitsfall. Ich bin der Meinung das ist Mitbestimmungspflichtig nach §87 1.1 könnt ihr das bestätigen oder liege ich da völlig falsch. Würde mich um Antworten freuen. Gruss
Community-Antworten (6)
12.07.2012 um 09:00 Uhr
Guten morgen Custer, Mitbestimmung nach €87 1.1 Nein. Doch im Rahmen der Personalplanung werden wir informiert. Die Vertreterregelung ist Sache des AG.
12.07.2012 um 11:53 Uhr
Je nach den Umständen kann eine Versetzung in Frage kommen... Indizien:
- Umfang der Dauer Vertretung (länger als 1 Monat am Stück zu erwarten),
- Umfang der Aufgaben der Vertretung
- nur Vertretung so weit, dass er "Ansprechpartner" wird, oder
- vollständige Übernahme der Aufgabe im Vertretungsfall
Letzteres könnte eine "wesentliche Änderung der Umstände unter denen die Arbeit zu leisten ist", zumindest wenn z.B. ein "normaler" AN die Aufgaben seines disziplinarischen Vorgesetzten übernimmt. Dann ist es jedesmal wenn der AN die "Vertretung" übernimmt eine Versetzung. Natürlich nicht, bei Vertretung von AN untereinander wenn deren Aufgaben ohnehin ähnlich gelagert sind. Ausnahme dabei wieder: Wenn der AN "nach der Eigenart seines Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt" wird. Das ist bei einer grundsätzlich angelegten Vertretung anzunehmen. Dann ist aber bereits in der Zuweisung dieses Zustandes in diesem Fall (wesentliche Änderung) eine Versetzung zu sehen. Im Zweifelsfalle das ArbG nach §101 anrufen und damit klären lassen ob der BR MB-pflichtig gewesen wäre.
12.07.2012 um 22:14 Uhr
Ersteinmal danke für die Antworten.Ich bin immer noch der Meinung das die Vertreterregelung mitbestimmungspflichtig ist.Die Mitarbeiter sind noch nicht mal gefragt worden ob Sie gewisse Mitarbeiter vertreten möchten oder überhaupt von der Qualifikation vertreten können.Wie wird die Mehrarbeit honoriert? Ich hoffe ich habe mich nicht zu weit aus dem Fenster gelehnt,ich habe dem Arbeitgeber mitgeteilt das die Vertreterregelung ungültig ist.Ich soll zum Beispiel von einem Mitarbeiter vertreten werden dessen Vorgesetzter ich bin.
13.07.2012 um 10:05 Uhr
"Ich soll zum Beispiel von einem Mitarbeiter vertreten werden dessen Vorgesetzter ich bin."
Ja und? Bei uns werden die Schichtleiter bei Abwesenheit auch von AN vertreten dessen Vorgesetzte sie sonst sind. Bist du um so viel erleuchteter als die dir unterstellten?
Die Mehrarbeit, sofern es sich denn tatsächlich um Mehrarbeit handelt, ist natürlich mitbestimmungspflichtig. Was das "ob sie gewisse Mitarbeiter vertreten möchten" betrifft. Solange es der AV hergibt und es sich eben nicht um eine Versetzung nach §99 BetrVG handelt - §106 GewO Zum Thema Qualifikation eines AN gabs hier mal ne lustige Diskussion. Ich bin immer noch der Meinung, solange es keine gesetzliche Vorschrift gibt (Führerschein wird benötigt oä) bestimmt bei euch nur einer welche Qualifikation für welche Stelle benötigt wird
13.07.2012 um 10:56 Uhr
Ich bin immer noch der Meinung, solange es keine gesetzliche Vorschrift gibt (Führerschein wird benötigt oä) bestimmt bei euch nur einer welche Qualifikation für welche Stelle benötigt wird
Die Diskussion hab ich verpasst, insofern weiß ich jetzt nicht, auf was sich das Wort "Qualifikation" bezieht. Qualifikation im Sinne "Nachweis" einer solchen - Ing., Meister, o.ä. - liegt natürlich allein im Ermessen des AG.
Aber ich denke, dass Custer hier wohl eher die reale Qualifikation, d.h. das notwendige Wissen zur Ausübung der Vertretung meint. Und hier bestimmt der AG nicht alleine...
§97 (2) BetrVG: Hier entscheidet der BR mit, bis hin zur Einigungsstelle (die ggf. auch klärt, ob tatsächlich neues Wissen erforderlich ist). Wenn der AG also Kraft seiner Wassersuppe die Vertretung so festlegt, dass den Vertretern das notwendige Wissen fehlt, muss er auch die Kröte schlucken diese MA zu schulen.
@Custer An diesem Beispiel erkennst Du, was ich mit der Differenzierung "nur Ansprechpartner"/"vollwertige Vertretung" meinte. (BTW: die letzten zwei Zeilen mit Bindestrich da oben sollten eigentlich eingerückt sein, da sie als Untergliederung zu "Umfang der Aufgaben" gedacht waren, das Forum spielt mal wieder nicht mit) Wenn die Vertreter tatsächlich zumindest einen Teil der Aufgaben miterfüllen sollen, hat der BR tatsächlich u.U. umfangreiche MBR. Die Sache mit der Versetzung war quasi nur ein Beispiel. Und auch die Schulungssache kann unabhängig von der Versetzungsfrage gelten! Nur ein MBR hat der BR eben auf keinen Fall in dieser Sache: §87 (1) Nr. 1, zumindest nicht wegen der Vertretung an sich. Möglicherweise wegen einer mit der Vertretung verbundenen Kleiderordnung o.ä. z.B. wenn im Vertretungsfall Anzug getragen werden muss. Aber andere Punkte aus §87 können durchaus zutreffen, z.B. Leistungslohn. Wo wir bei einem weiteren möglichen Punkt wären, z.B. wenn der AN während der Vertretung auf Zulagen verzichten muss, wäre das ein Fall von "wesentlicher Veränderung der Bedingungen unter denen die Arbeit zu leisten ist" (er verliert Einkommen!), mit dem Widerspruchsgrund "Benachteiligung des AN" (muss den Job eines Höherbezahlten mitmachen und verliert auch noch Geld!). Anhand der Beispiele kannst Du die Sache weiterspinnen. Je nach den Auswirkungen der Vertretung ergeben sich u.U. gar keine MBR, bis hin zu einem gigantischen Wust an MBR.
13.07.2012 um 19:42 Uhr
@rkoch Vielen Dank für deine Schilderung hat mir sehr geholfen,supi ;-) @Kulum Auch Dir möchte ich für deine Mühe danken aber warum du persönlich wirst kann ich nicht nachvollziehen,ich hätte auch 12 andere Beispiele nennen können ich bin ganz bestimmt nicht "erleuchteter"aber eben der disziplinarische Vorgesetzte nicht mehr und nicht weniger.
LG
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