Ist der Arbeitnehmer verpflichtet am Bonusmeilenprogramm teilzunehmen?
Hallo, momentan wird bei uns heiß diskutiert, ob unsere Firma die z.B. von mir erflogenen Bonusmeilen für andere Mitarbeiter verwenden kann. Dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist die bisher geschäftlich erflogenen Bonusmeilen dem AG zur Verfügung zu stellen ist nach Rechtssprechung klar! Fraglich wäre aber für den BR, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, überhaupt an dem Bonusmeilenprogramm teilzunehmen, da er ja persönlich unterschreiben muss und auch dafür haftbar gemacht werden kann. In den Teilnahmebedingungen von Miles & More heißt es ja, "dass kein unbefugter Dritter Kenntnis von der PIN erhält". In dem Fall wäre ja der "Dritte" die Firma. In unserem Fall hat nämlich die Firma ein Rundschreiben aufgesetzt, in dem es hieß, dass die Mitarbeiter Ihre PIN der Firma zur Verfügung stellen sollen um die Bonusmeilen abzufragen und diese dann nach ihren Vorstellungen einsetzten möchte. Wer kann mir hierzu - wenn möglich rechtsverbindlich - mitteilen, ob: a) ein Mitarbeiter die Teilnahme am Bonusmeilenprogramm ablehnen kann, b) seine dienstlich erflogenen Bonusmeilen für seine folgende Dienstreise bestimmen kann. -Midjet-
Community-Antworten (5)
11.07.2012 um 21:06 Uhr
@ midjet
der AG kann die Herausgabe der PIN nicht verlangen (§ 42a BDSG). Ist auch keine Vorraussetzung für den Nachweis dienstlich erlangter Bonusmeilen. Der AG kann seine AN aber dazu verpflichten, den Meilenstand z.B. monatlich abfragen zu müssen und diese Statusmitteilung weiter zu leiten.
Außerdem verweisen bereits die Geschäftsbedingungen in diesen Bonusprogrammen nur darauf, dass ggf. dem AG die Informationen zu übermitteln sind.
"Haftung: Jedes Mitglied ist selbst dafür verantwortlich, alle erforderliche Informationen an Dritte oder an Firmen (wie z.B. den Arbeitgeber) zu übermitteln, durch die die Zahlung für die Flugscheine oder andere Leistungen erfolgt ist und für die Programm-Meilen gutgeschrieben wurden, sowie über Prämien, die daraus erlangt wurden."
"Wer kann mir hierzu - wenn möglich rechtsverbindlich - mitteilen, ob: a) ein Mitarbeiter die Teilnahme am Bonusmeilenprogramm ablehnen kann,"
Man kann auch als AN nicht dazu gezwungen werden, persönliche Daten weiter geben zu müssen, die nicht für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind (§ 32 BDSG). Und selbst verpflichtende Dienstreisen können problemlos auch ohne Teilnahme an einem solchen Bonusprogramm erfolgen.
"b) seine dienstlich erflogenen Bonusmeilen für seine folgende Dienstreise bestimmen kann."
Da diese Meilen dem AG gehören, kann der auch frei darüber verfügen (BAG, 11. 4. 2006 - 9 AZR 500/05). Einen Anspruch, diese Meilen nur für eigene Dienstreisen nutzen zu können, gibt es nicht. Hier besteht Regelungsbedarf seitens des BR.
11.07.2012 um 18:37 Uhr
Der AG kann an Bonusmeilen fuer Geschaeftsreisen teilnehmen/einfuehren. Die Geschaeftlichen Bonusmeilen gehoeten auch den AG. Eine private Nutzung waere Betrug/Unterschlagung und zieht dann die Kuendigung nach sich. So auch das BAG.
11.07.2012 um 19:53 Uhr
Bonusmeilen für Dienstflüge des Arbeitnehmers stehen dem Arbeitgeber zu (Miles-and-More) 3.das Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht (BAG vom 11.4.2006, 9 AZR 500/05: die Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu): Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Arbeitnehmer, die an einem Bonusmeilen-Programm (hier: Miles-and-More) teilnehmen, dürfen die gesammelten Flugmeilen nur dann für private Zwecke nutzen, wenn ihr Arbeitgeber die private Nutzung erlaubt. Nach § 667 Alt.2 BGB ist nämlich der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber alles “herauszugeben”, was er aus einer “Geschäftsbesorgung” (hier: Dienstreise) an Vorteilen erlangt. Daher stehen die geschäftlich gesammelten Bonusmeilen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu – nicht dem Arbeitnehmer.
11.07.2012 um 20:26 Uhr
Ihr habt ja alle Recht, aber die Fragen waren andere.
Er fragte nicht nach privater Nutzung der Bonusmeilen, sondern ob der AG sie nach freiem Gedünken einsetzen kann oder nur für seine eigenen weiteren Dienstflüge. Ich weiß es nicht.
11.07.2012 um 20:36 Uhr
Der AG kann sie zur Nutzung bei DR zwingend einführen. Denn es ist ein Rabattsystem und wie Reisemittel wo erworben werden ist die Entscheidung des AG
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