Erstellt am 11.07.2012 um 11:35 Uhr von KBLitz
Ich gehe davon aus, dass ordentliche Mitglieder zurückgetreten sind und somit aus dem Betriebsrat ausgeschieden sind.
Die sogenannten nachrückenden Ersatzmitglieder, werden automatisch zu ordentlichen Mitgliedern. Dies können sie nur in der Form verweigern, wenn sie sofort ihren Rücktritt erklären und somit auch aus dem Betriebsrat ausscheiden.
In dem Fall rücken dann wenn vorhanden die nächsten Ersatzmitglieder nach.
Aber wie gesagt man kann nicht einfach weiterhin Ersatzmitglied bleiben, sondern muss die entsprechenden gesetzlichen Regelungen beim Nachrücken einhalten.
Erstellt am 11.07.2012 um 11:37 Uhr von MonaLisa
@Busbiker,
alle drei Ersatzmitglieder wollen nicht?? Da frag ich mich aber schon, warum die sich zur Kandidatur aufgestellt haben....
Aber ein Betriebsratsgremium ist kein Wunschkonzert und so sind sie von der Ersatzliste zu streichen!
Richtigerweise müsste Ersatzmitglied "1" nachrücken und anschliessend seinen Rücktritt bekanntgeben. Mit "2" und "3" wird dann ebenso verfahren.
Solltet ihr nach dieser Prozedur keine Ersatzmitglieder mehr zur Verfügung haben und womöglich durch Rücktritte ein BR - Mitglied zu wenig sein, dann stehen euch Neuwahlen ins Haus.
Erstellt am 11.07.2012 um 13:05 Uhr von rkoch
@MonaLisa
> Aber ein Betriebsratsgremium ist kein Wunschkonzert und so sind sie von der Ersatzliste zu streichen!
Da Du den Satz nicht zitiert hast, also wohl von Dir stammt möchte ich anmerken, dass man den massiv missverstehen kann.
Wie Du eine Zeile weiter unten selbst feststellst (und auch KBlitz geschrieben hat), kann eben von "streichen von der Ersatzliste" keine Rede sein!!!
Die EBRM sind (zeitweilig oder dauerhaft, tut nichts zur Sache) nachgerückte BRM, ob sie wollen oder nicht. Sie werden zu Sitzungen eingeladen und müssen wie alle anderen BRM auch ihre Arbeit machen.
Nochmal ins Reine geschrieben:
Wenn die nachgerückten EBRM ihre Pflicht nicht erfüllen (sich weigern) so hat das NICHT die Folge, dass sie ihr Amt als BRM oder ihren Status als EBRM verlieren. Auch nicht die Folge, dass der BRV dann andere EBRM einladen dürfte. Sich zu weigern hat einzig die Folge, dass sie eine Pflichtverletzung begehen. Die beharrliche Weigerung ist sogar eine schwere Amtspflichtverletzung (insbesondere, wenn diese Weigerung dazu führt, dass der BR beschlussunfähig wird!), insofern kommt ein Ausschlussverfahren nach §23 (1) BetrVG in Frage. Natürlich können diese (E)BRM so bald sie nachgerückt sind auch ihr Amt (freiwillig!) niederlegen, indem sie genau dies gegenüber dem BRV (formlos) erklären. So weit aber beides nicht stattfindet, bleiben sie weiterhin nachgerücktes BRM bzw. EBRM bis zum Ende der Amtsperiode. Ihr Verhalten hat Konsequenzen auf den Kündigungsschutz, aber das steht auf einem anderen Blatt.
Erstellt am 11.07.2012 um 13:37 Uhr von MonaLisa
@rkoch,
das war plakativ und genau so gemeint! :-)
Natürlich hast du recht, hab es ja auch so angeschlossen, aber im Endeffekt werden sie nicht nur von der Ersatzliste gestrichen, sondern komplett von allem, was mit BR - Gremium zu tun hat.
Und einen Rückweg gibt es nicht, das vergessen manche auch.
Erstellt am 11.07.2012 um 14:28 Uhr von poiuz
Sie werden NUR gestrichen wenn sie das möchten!
(Oder das Gericht sie nach 23 rausgeworfen hat, aber das dauert)
Erstellt am 11.07.2012 um 14:50 Uhr von MonaLisa
@poiuz,
wenn du die Frage von Busbiker nochmals liest, wirst du feststellen, das genau das in seinem Betriebsrat passiert - die WOLLEN nicht und riskieren somit diese Listenstreicherei.
Erstellt am 11.07.2012 um 18:07 Uhr von Betriebsrätin
@poiuz,
...aber das dauert)
Dem muss gar nicht so sein. Wenn die Arbeit des BR durch das Handeln des BRM/EBRM massive gestörrt ist und ggf. damit sogar Schden für dei AN entstehen kann, kann ein solches Verfahren sehr schnell gehen.
Weiter, droht solchen dann auch, dass der AG ggf diese in Schadenersatz nimmt wegen der kostend des Rechtsstreites. Wenn nämlich ein BR/BRM vorstzlich und ohne Aussicht auf Erfolg einen Rechtstreit auslößt also Kosten verursacht, kann ein AG solches. Dazu gibt es Rechtsprechung. Dann muss der AG diese Kosten nämöich nicht merh gem. § 40 tragen.
Erstellt am 11.07.2012 um 18:13 Uhr von kölschLieschen
Hast du da Aktenzeichen? Ich melde Zweifel an!