W.A.F. LogoSeminare

Handhabung Teilfreistellung

G
GuidoW
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an alle Fachleute, bin seit 01.03.12 in der Teilfreistellung, d.h. mache 50% BR Arbeit und 50% weiter Pflege (beides jeweils 20 Wochenstunden). Pflege heisst, ich war bis dato als Dauernachtwache beschäftigt und habe immer 7 Nachtschichten am Stück geleistet. Jetz mache ich nur noch 4 von Donnerstag bis Sonntag und den Rest BR (außer Montag nach der Nachtschicht und Donnerstag, an dem ich in die Nacht gehe. Durch die fehlenden 3 Nächte und evtl. nichtarbeiten an Feiertagen wegen Freistellung, erhalte ich keine Zuschläge dafür mehr, weil mein AG sagt er darf nur steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zahlen. Ich erhalte nur einen Zuschlagsdurchschnittbetrag, welcher dann noch versteuert wird. Ist unterm Strich nat. weniger, wie wenn ich tatsächlich gearbeitet hätte. Nun darf ich aber lt. § 38 BetrVG nicht benachteiligt werden und muss mein Gehalt so erhalten, als wenn ich wie vorher gearbeitet hätte. Kennt sich jemand aus oder wie wird es bei Euch so gehandhabt?

Liebe Grüße

GuidoW

1.34702

Community-Antworten (2)

S
Streikbrecher

10.07.2012 um 13:20 Uhr

Der AG hat Recht!

Also, Zuschläge ja, aber sie werden versteuert!!

Es ist so, dass das Steuerrecht hier den § 78 und § 38 BetrVg nicht kennt. Der AG KÖNNTE freiwillig die Steuerlast ausgleichen muss er aber nicht. Doch auch der Freigestellte hat ja Vorteile, denn er muss nicht mehr in den Nachtdienst.

Das ist ja u.a. ein familienpolitischer gesundheitlicher Vorteil.

P
poiuz

11.07.2012 um 00:37 Uhr

Die zu versteuernden Zuschläge können dann aber auch nicht verdurchschnitt werden, sondern müssen so gezahlt werden wie sie gezahlt werden würden, wenn man nicht freigestellt wäre.

Ihre Antwort