@karlf
Ein Detail welches nicht ganz unbeachtlich ist:
Leiharbeiter haben ja grundsätzlich das Recht, die selben Bedingungen (Lohn, Urlaub, etc.) zu erhalten, wie vergleichbare AN im Ausleihbetrieb. Das gilt nur dann nicht, wenn für den Leiharbeiter (ggf. durch einzelvertragliche Vereinbarung) ein Tarifvertag gilt.
Nun ist es so, dass deutschlands Verleiher gar keine Lust haben, den Leiharbeitnehmern die selben Bedingungen wie den vergleichbaren Arbeitnehmern zu gewähren. Deshalb gibt es eine 99%-Chance, dass der Verleiher mit seinen Arbeitnehmern die Geltung eines TV vereinbart hat. Und nach dem die CGZ aus dem Rennen ist, gibt es deren nur noch zwei: IGZ und BAP. Ob der Leiharbeitnehmer für Nachtarbeit einen Anspruch auf Nachtschichtzulage hat, findet sich im TV. Bei der IGZ unter im MTV unter 4.2 und bei der BAP(BZA) unter §7.2.
Der Verleiher ist verpflichtet, den TV einzuhalten, sonst riskiert er seine Verleiherlaubnis. Insofern gehe ich davon aus, dass
- entweder kein TV gilt (unwahrscheinlich, dann gilt Eure Regelung!)
- der LA seine Nachtzuschläge bekommt und es nur nicht erkennt (ist schon vorgekommen)
- der Verleiher von Eurem AG nicht die "richtigen" Daten bekommt, sprich: Nur die Dauer, aber nicht die Lage der AZ.
Daraus ergibt sich Eure Vorgehensweise:
1. Klärt mit dem LA ab, was in seinem Vertrag steht
2. Geht mit ihm seine Abrechnung durch, ob tatsächlich keine Zuschläge bezahlt werden
3. Falls nicht, klärt mit Eurem AG, was er an die Verleihfirma meldet
4. Wenn alles so ist wie es sein sollten, muss der LA selbst aktiv werden. Theoretisch könnt ihr auf die Verleihfirma Druck machen, indem ihr diese auffordert zu zahlen, und droht damit, dass ihr sie als "unzuverlässig" meldet -> Verleiherlaubnis erlischt. Ich glaube aber nicht, dass diesen Schritt je ein BR gemacht hat und habe auch keine Ahnung, welche Konsequenzen diese Vorgehensweise hätte (egal in welcher Richtung).