Mehrere Ersatzmitglieder - Rückkehr vom Erziehungsurlaub, was nun?
Hallo, mal wieder eine Frage zum Nachrückeverfahren. Wir sind 5 Betriebsräte. Nennen wir sie A, B, C , D und E. Keine Listen, keine Geschlechterquote zu berücksichtigen (da unser Quotenmann von dem Ganzen nicht betroffen ist). Ersatzmitglieder lt. Mehrheitswahl sind F, G, H und I .
Mitglied A ist vor einem Jarh in den Erziehungsurlaub gegangen. Für sie rückte natürlich Nr. 1 auf der Nachrückerliste nach, also F. Nun möchte ein weiteres ordentliches Mitglied, also B, ihr Amt niederlegen. Ergo müsste Nr. 2 auf der Liste der Ersatzmitglieder nachrücken, also G. Diese hat jetzt gesagt, nein, sie kann /will nicht, also nehmen wir lt. Gesetz Nr. 3 der Liste, also H. Soweit ist uns ja alles klar. ABER !!!!! Jetzt kommt unser Problem. Im November kommt Mitglied A aus dem Erziehungsurlaub zurück. Was passiert denn jetzt? Ersatzmitglied F hat ja eigentlich bei der Wahl die meisten Stimmen aller Ersatzmitglieder bekommen. Scheidet sie jetzt aus dem Gremium wieder aus und H bleibt als Ersatzmitglied von B im Gremium? Oder muss H weichen und F ersetzt dann quasi das Mitglied B ?
Sorry, ich weiß, das ist jetzt ein bisserl kompliziert mit all den Buchstaben, aber mir ist keine andere Möglichkeit eingefallen das Problem zu schildern.
Da Personalumstrukturierungen und ggf. auch betriebsbedingte Kündigungen anstehen, ist es uns sehr wichtig, dass unsere Beschlüsse auch rechtswirksam sind. Daher muss der BR richtig zusammengesetzt sein.
Danke für Eure / Ihre Hilfe. Habe im Netz dieses Problem nicht gefunden.
Community-Antworten (4)
07.07.2012 um 12:35 Uhr
@ muecke
Warum muss keine "Geschlechterquote" berücksichtigt werden?
Ist doch ganz einfach:
Ersatzmitglied F ist bislang nur zeitweilig für BRM A nachgerückt; nach Ausscheiden des BRM B rückt F als ordentliches BRM in den BR nach.
Zeitweilige Stellvertretung für BRM A ist jetzt also Ersatzmitglied G ; G will nicht und spielt nicht mehr mit. Also wird BRM A vom nächsten Ersatzmitglied = H zeitweilig vertreten.
07.07.2012 um 13:24 Uhr
Eigentlich alles so einafach, aber du hast es wirklich sowas von kompliziert erklärt. L.G. Aus HH
07.07.2012 um 14:07 Uhr
@Muecke Da Personalumstrukturierungen und ggf. auch betriebsbedingte Kündigungen anstehen
Personalumstrukturierungen-> wurdet,werdet ihr als BR darüber umfangreich informiert,Hintergrund dessen,wieso,weshalb,warum?
Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung: 1.Auftragsmangel,Absatzschwierigkeiten o.Rationalisierung veranlaßt eine freie Unternehmerentscheidung->Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit(en) 2.Verhältnismäßigkeit der Kündigung-> gibt es ein milderes Mittel z.B.anderer freier Arbeitsplatz im Unternehmen,Änderungskündigung hat Vorrang vor Beendigungskündigung 3.Sozialauswahl-> alle vergleichbaren Arbeitsplätze innerhalb des Betriebes.Auswahl der AN->Betriebszugehörigkeit,Alter,Unterhaltspflichten,Schwerbehinderung.
bei der Sozialauswahl würde ich als BR die Finger von lassen, da ihr sonst den AN die Möglichkeit nehmt eine erfolgreiche Kschutzklage wegen Mangel in der Sozialauswahl durchzuführen. Ausnahme:Mal nach womöglich Freiwilligen gefragt & selbstverständlich nur unter Aushandlung einer angemessenen Abfindung o. Altersteilzeit zu Lasten des AG (z.B. 80% der jetzigen Bezüge für ab 58Jährige für Renteneintritt zu Fifty/fifty der Restzeit)
07.07.2012 um 14:07 Uhr
G hat nein/will/kann nicht gesagt, gibt es nivht. Das nachruecken geht gem der Reihung lt. Stimmauszsehlung wenn es keine Minderheitdquoten oder mehrere Listen gibt. Wenn G nicht will, so muss sie/es das Mandat ganz niederlegen. Ein Überspringen geht nicht. Also ein EBRM welches nachruecken muesste und dann BRM wuerde kann nicht sagen bleibe aber lieber EBRM. Das waere Mandatspflichtsverstoss und wuerde wegen falscher Ladung lt BAG alle Beschluesse nichtig machen, wenn man dann doch so.handeln wuerde.
Also bei einer Liste und ohne Minderheit geht es immer schoen der Reihe/Platz auf der Liste des Wahlvostandes nach der Stimmauszaehlung , also nach Stimmenzahl.
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