Erstellt am 02.07.2012 um 10:01 Uhr von rkoch
Kurze Antwort: Nein... zumindest bezogen auf das Thema "größere Probleme".
Wenn Euer AG die Sache einfach abwinkt, null Problemo.
Falls nicht, geht die Sache vor das ArbG, falls ihr die Sache unbedingt durchbringen wollt. Falls Du ein Gerichtsverfahren unter "größere Probleme" verstehst, dann habt ihr dann "größere Probleme"....
Ein anderes großes Problem ist, dass fraglich ist, ob ihr bis zum Termin der Schulung überhaupt ein Urteil bekommt.
Natürlich könnt ihr auch einfach auf das Seminar gehen, wenn der AG die Zustimmung (Kostenübernahmeerklärung) verweigert ohne selbst vor das ArbG zu gehen. Aber der Rattenschwanz den das nach sich zieht (AG verweigert Lohnfortzahlung, etc.) fällt dann IMHO erst recht unter "größere Probleme"....
Erstellt am 02.07.2012 um 10:34 Uhr von BRMetall
Hallo rkoch, das sehe ivh und Gerichte anders.
Google mal Schulung kurz vor Ende der Amtszeit. Dann findest Du ua das
https:www.verdi-bub.de/urteil/111/
Erstellt am 02.07.2012 um 14:09 Uhr von gironimo
Da heißt die richtige Antwort sicherlich: "Es kommt darauf an ...."
Wenn das Thema aktuell ist und der BR gerade damit zu tun hat, muss der BR auch geschult werden. Wenn fest steht, dass das BR-Mitglied auch nach der Wahl weiter machen will und die Wahrscheinlichkeit der Widerwahl groß ist, wäre Schulung sicher auch o.k.
Das der AG dennoch Probleme machen kann/wird, damit müsst Ihr rechnen. Und dann dürfte rkoch ganz richtig liegen: Justitias Mühlen mahlen langsam.
Erstellt am 02.07.2012 um 14:19 Uhr von Rapper
Ich frage mich jetzt nur, wieso ihr am 01.10. Neuwahlen habt????
BR-Wahlen finden alle 4 Jahre statt, die nächsten 2014. Auch wenn ihr zwischen durch einen ersten BR in eurer Firma gewählt habt, ist die nächtse Wahl dann auch erst 2014.
Erstellt am 02.07.2012 um 14:29 Uhr von Streikbrecher
Erforderlichkeit von Schulungsveranstaltungen kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrates
Das Bundesarbeitsgericht am 07.05.2008 (7 AZR 90/07) hat entschieden, dass, wenn eine Schulungsveranstaltung zur Vermittlung von Grundkenntnissen erst kurz vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats erfolgt, eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG NICHT notwendig ist und insbesondere die Erforderlichkeit einer Schulung kurz vor Ende der Amtszeit nicht voraussetzt, dass bis zur Neuwahl Angelegenheiten anfallen, für die das Betriebsratsmitglied die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigen würde. Entscheidend ist nur, ob der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung solche Angelegenheiten nicht ausschließen konnte.
Der 7. Senat ändert mit dieer Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung und führt hierzu aus, dass er an seiner früheren Aufassung, nach der er eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit bei der Vermittlung von Grundkenntnissen für notwendig gehalten hat, wenn die Schulungsveranstaltung erst kurz vor Ablauf der Amtszeit erfolgen soll, nicht mehr festhält, da eine solche Sichtweise der Bedeutung der für die Betriebsratsarbeit notwendigen Grundkenntnisse und dem Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei der Beschlussfassung über die Teilnahme an einer Schulung iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG, den der Senat in späteren Entscheidungen anerkannt hat, nicht ausreichend Rechnung trägt.
Wörtlich führt das BAG aus:
weiter hier. http://www.kaleck.org/index.php?id=84,269,0,0,1,0
Erstellt am 02.07.2012 um 14:50 Uhr von brwobr
@rapper
Ganz einfach uns laufen die Mitglieder weg(kündigen)
Erstellt am 02.07.2012 um 15:13 Uhr von Rapper
Habt ihr keine Ersatzmitglieder die nachrücken bzw. wie viele BRM hat eurer BR denn überhaupt?
Erstellt am 02.07.2012 um 15:21 Uhr von brwobr
wir hatten mal über 10 Nachrücker bei einem 9er Gremium.
Erstellt am 03.07.2012 um 08:28 Uhr von rkoch
@BRMetall
> Hallo rkoch, das sehe ivh und Gerichte anders.
Kam anscheinend nicht so rüber wie ich es gemeint habe....
Rechtlich gesehen hast Du absolut recht und das sehe ich genauso.
Aber brwowo (später anscheinend brwobr) schrieb "ohne grössere Problem beantragen" und nur auf das "beantragen (beim AG!) ohne größere Probleme" wollte ich eingehen.
Wenn der AG sich querstellt kann der BR natürlich alle möglichen Wege gehen um die Schulung durchzuführen und wird je nach Situation auch vor Gericht recht bekommen. Aber wenn der BR derartiges (Streit mit dem AG, Gerichtsverfahren, Teilnahme an der Schulung gegen den Willen des AG ohne vorherige gerichtliche Bestätigung) unter "größere Probleme" versteht, dann: Nein, ohne größere Probleme nicht!
Jetzt verständlicher?