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Vorgehen bei "illegal Beschäftigten"?

S
solotele
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bitte um Hilfe in einem kuriosem Fall. 2 Azubis beenden die Ausbildung, diese werden nicht übernommen. Stattdessen lag uns ein Antrag vor, diese über eine Leiharbeitsfirma (die im übrigen vermutl. extra dafür gegründet wurde) einzustellen. Dem Antrag wurde seitens des BR widersprochen. Wie man hört möchte der AG nun trotzdem diese 2 nach Ausbildungsende -auch ohne Zustimmung des BR- als Leiharbeiter beschäftigen. Wie soll sich hier der BR eurer Meinung verhalten? Wie ist eigentl. das Vorgehen, wenn man das Verhindern will (Arbeitsgericht, einstweilige Verfügung...), wenn man es überhaupt verhindern soll? Danke

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Community-Antworten (5)

K
Kölner

02.07.2012 um 09:27 Uhr

@solotele Aus welchem Grund habt Ihr denn widersprochen?

D
DrUmnadrochit

02.07.2012 um 11:00 Uhr

"Stattdessen lag uns ein Antrag vor, diese über eine Leiharbeitsfirma (die im übrigen vermutl. extra dafür gegründet wurde) einzustellen."

Das klingt ungewöhnlich! Hat Euch der Arbeitgeber denn auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG vorgelegt?

R
rkoch

02.07.2012 um 11:43 Uhr

Dem Antrag wurde seitens des BR widersprochen.

Ich stütze Kölners Frage: Mit welcher Begründung? Ich kann aus dem gesagten keinen Widerspruchsgrund nach §99 BetrVG erkennen..... Insofern könnte der AG sich wahrscheinlich problemlos die Zustimmung ersetzen lassen. Ich hätte der Sache auf keinen Fall widersprochen, davon haben die zwei auch keinen Arbeitsplatz....

Interessanter ist ein anderer Aspekt: Gilt die Lehre als "Arbeitsverhältnis" im Sinne von §9 AÜG? Falls ja, kann die Geltung des TV IGZ/BAP nicht wirksam vereinbart werden, und die beiden haben Anspruch auf die selben Bedingungen, die im Ausleihbetrieb gelten. Da der TV keine Anwendung findet könnten die beiden diesen Lohn innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist (3 Jahre) noch einklagen....

Ich befürchte nur, dass die Lehrzeit mal wieder nicht in diesem Sinne als Arbeitsverhältnis gilt.....

Wie man hört möchte der AG nun trotzdem diese 2 nach Ausbildungsende -auch ohne Zustimmung des BR- als Leiharbeiter beschäftigen. Wie ist eigentl. das Vorgehen, wenn man das Verhindern will (Arbeitsgericht, einstweilige Verfügung...), wenn man es überhaupt verhindern soll?

Tja, wenn ihr an Eurem Widerspruch festhalten wollt, bleibt dann nur der Weg des §101 BetrVG.... (siehe dort). Deklariert Euer AG die Sache als "vorläufige Maßnahme" nach §100 BetrVG, dann eben auf dem Umweg über die dort definierten Handlungsmöglichkeiten des BR (ggf. wieder i.v.m. §101). (Ich zitiere diese mal nicht, da sie eigentlich im wesentlichen vollkommen klar sind, falls nicht -> fragen). Wenn ihr hingegen einseht, dass es besser ist, die beiden haben einen LA-Job als gar keinen, dann verhaltet Euch einfach mucksmäuschenstill....

BTW: Seid ihr in der Metall/Chemischen Industrie? Dann kommen den beiden ja ab November auch noch bis zu 50% Zuschlag (nach 9 Monaten) zu gute.... von den regulären Löhnen sind sie dann nicht mehr weit entfernt, wenn überhaupt.

S
solotele

03.07.2012 um 00:34 Uhr

Zunächst vielen Dank. Also als Begründung des Widerspruch z. B.: Die schirftl. Erlaubnis für den Verleiher lag uns nur bis März 2012 vor, eine interne Stellenausschreibung ist nicht erfolgt. Der Verlheier (Geschäftsführer im übrigen die gleiche Person wie der Vorstand unserer Firma) hat keinen eigenen Tarifvertrag, die gleichen Arbeitsbedingungen sollen aber für die LA nicht gelten (z. B. die Quote für 40-Std./Woche ist erfüllt... Wir sind bei der IGM.

R
rkoch

03.07.2012 um 10:37 Uhr

hat keinen eigenen Tarifvertrag

DAS wage ich zu bezweifeln. Ich kenne keinen Verleiher, der nicht zumindest einzelvertraglich die Geltung eine TV IGZ/BAP mit seinen AN vereinbart. Er wäre DUMM das nicht zu tun.

  1. riskiert der Verleiher seine Verleiherlaubnis (§ 3 (1) 3. AÜG, es sei denn eine der Ausnahmen aus §1 (3) AÜG liegt vor)
  2. riskiert der Verleiher, dass ein AN seinen Lohn (den beim Entleiher üblichen!) für die letzten drei Jahre (mit Sicherheit erfolgreich!) einklagt.
  3. riskiert der ENTleiher, dass er mit dem Leiharbeitnehmer ein unbefristetes (in Ausnahmen befristetes) Arbeitsverhältnis eingeht (§10 (1) AÜG, insofern wäre der Dumm, einen LA auszuleihen, wenn ihm der Verleiher weder eine gültige Verleiherlaubnis vorlegt, noch ihm bestätigt, das er sich strikt an das AÜG hält.

Insofern gebe ich eine 99%-Chance, dass einzelvertraglich ein TV vereinbart ist.

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