Erstellt am 29.06.2012 um 18:18 Uhr von Streikbrecher
Haushaltshilfe = Nein, ggf. Kosten für Kinderbetreuung.
Erstellt am 29.06.2012 um 19:05 Uhr von blackjack
BAG, Beschluss vom 23. 6. 2010 - 7 ABR 103/08
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:
1. Nach § 40 Absatz I BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder, die diesen durch die Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen.
2. Das einzelne Betriebsratsmitglied kann nur die Erstattung der Aufwendungen verlangen, die gerade durch die Betriebsratstätigkeit entstanden sind. Vom Arbeitgeber nicht zu erstatten sind Kosten, die dem Betriebsratsmitglied unabhängig von seiner Betriebsratstätigkeit auch bei Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben entstanden wären. Es besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf Erstattung von Kosten, die dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind.
3. Durch die Betriebsratstätigkeit verursacht sind Kosten, die ein Betriebsratsmitglied aufwendet, um die Pflichtenkollision zwischen seiner Betriebsratstätigkeit und anderweitigen Verpflichtungen zu lösen. Eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers kann dabei nicht allein mit dem Hinweis verneint werden, das Betriebsratsmitglied könne sich nach § 25 Absatz I 2 BetrVG für verhindert erklären.
4. Die verfassungsrechtliche Wertentscheidung in Art. 6 Absatz II 1 GG steht einer Auslegung des § 40 Absatz I BetrVG entgegen, nach der es ausschließlich Sache des Betriebsratsmitglieds ist, auf eigene Kosten den Konflikt zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und seiner Elternpflicht zu lösen. Ein Betriebsratsmitglied kann daher vom Arbeitgeber in angemessener Höhe die Erstattung von Aufwendungen für die Fremdbetreuung minderjähriger Kinder verlangen, wenn es anders die Pflichtenkollision zwischen seinen gesetzlichen Betriebsratsaufgaben und der grundrechtlich in Art. 6 Absatz II 1 GG sowie einfachgesetzlich in §§ BGB § 1626 BGB § 1626 Absatz I, BGB § 1631 BGB § 1631 Absatz I BGB normierten Pflicht zur Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder nicht lösen kann.
5. Für Zeiten, in denen das Betriebsratsmitglied ohne die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre oder in denen der Arbeitgeber die Erbringung von Überstunden anordnen könnte, hat das Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf Erstattung von Kinderbetreuungskosten. Gleiches gilt, wenn ein Familienmitglied zur kostenlosen Kinderbetreuung bereit und in der Lage ist. Für eine entsprechende Anwendung des § 6 Absatz IV 1 lit. b ArbZG ist kein Raum.
Erstellt am 29.06.2012 um 19:21 Uhr von Kölner
@all
Also dem Urteil von blackjack folgend ist eine Haushaltshilfe ausgeschlossen.
@elemka
Wir reden über 17, 15 und eine/n 11jährigen...
Erstellt am 29.06.2012 um 19:27 Uhr von Betsy
@elemka
Wir reden über 17, 15 und eine/n 11jährigen...
Antwort 3 Erstellt am 29.06.2012 um 19:21 Uhr von Kölner
Und???????
Erstellt am 29.06.2012 um 19:34 Uhr von wahlvst
@elemka
also, wachen, putzen, bügeln usw. musst Du selber machen oder die Kinder helfen. Denn Haushaltshilfe muss der AG nicht zahlen. Weiter wenn für Kinder dieses Alters überhaupt dann "Kinderbetreung" max für die Zeiten welche außerhalb der Regelarbeitszeiten liegen siehe Urteil Rn 5
@Betsy
Ich möchte einmal die 15/17 Jährigen sehen, die sich von einem "Kindermädchen" gerne sagen lassen möchten "zeit fürs Bett"
Erstellt am 30.06.2012 um 08:52 Uhr von gironimo
Ich kann nicht erkennen, dass das Urteil eine Haushaltshilfe ausschließt (nur weil es in dem Fall, bei dem es um Kinderbetreuung ging, nicht genannt wurde).
Sicher ist hier in der Frage aber in der Tat eine helfende "Aufsichtsperson" gemeint. Denn auch bei einem 17-jährigen sind die Eltern nun einmal in der Pflicht.
Erstellt am 30.06.2012 um 09:24 Uhr von Kölner
@DrUm...
Es wäre für uns alle bedeutender und erhellender gewesen, wenn Deine Antwort in diesem Fred nicht von Dir gelöscht worden wäre.
Schade.
Erstellt am 30.06.2012 um 12:44 Uhr von Betsy
Noch erhellender wäre es, wenn du nicht immer nur die Antworten anderer hinterfragen würdest!
@elemka
Wir reden über 17, 15 und eine/n 11jährigen...
Antwort 3 Erstellt am 29.06.2012 um 19:21 Uhr von Kölner
Was wolltest du uns damit sagen? Sei erhellend!
Wie wäre es wenn die Kids 17,14 und 8 wären?
Erstellt am 30.06.2012 um 20:35 Uhr von Betriebsrätin
Gironimo -- lese doch nochmals due Urteilsbegruendung!! --- Es bezieht sich auf BGB und Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder. Nicht Haus putzen usw.
Erstellt am 30.06.2012 um 22:52 Uhr von DrUmnadrochit
@ Kölner,
bis ich eine Antwort lösche wirst Du bis zum St. Nimmerleinstag warten müssen.
Erstellt am 01.07.2012 um 07:35 Uhr von Hoppel
In diesem Haushalt lebt ein Kind , dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Warum sollte § 38 SGB V nicht analog greifen? Die Weiterführung des Haushalts ist wg. BR-Seminar für X Tage nicht möglich.
§ 1619 BGB ist zwar zu berücksichtigen, aber Minderjährige sind sicherlich nicht verpflichtet, einen 3Personenhaushalt für z.B. 5 Tage komplett alleine stemmen zu müssen.
Ich sehe einen grundsätzlichen Anspruch auf Kostenübernahme "Haushaltshilfe", allerdings nur einen auf wenige Stunden eingeschränkten Anspruch, da alle Kinder zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet sind.