Haushaltshilfe
hallo, wir sind ein mitelständisches Unternehmen mit ca. 190 Angestellten im öffentlichen Dienst. Einer unserer Arbeitskollegen würde gerne als Haushaltshilfe bei seiner schwangeren Frau ( 7. Monat) zuhause bleiben, da das erste Kind erst 8 Monate alt ist und sie mittlerweile große Probleme hat dieses zu versorgen. Die Krankenkasse würde die kosten für den Angestellten zu 100 % übernehmen es würde dem Betrieb nichts kosten außer der Ausfall der Arbeitskraft des Angestellten. Kann der Geschäftsführer des Betriebes dem Angestellten verweigern als Haushaltshilfe daheim zu bleiben? vielen dank im vorraus für euere Antworten, gruß hilfsheriff
Community-Antworten (6)
12.09.2011 um 18:59 Uhr
spontan fällt mir da das PflegeZG ein und hier §§ 3 und 4. Ich gehe davon aus, dass die Voraussetzungen der Pflege gegeben sind, da ja - wie Du schreibst - die Krankenkasse bereits die Sache anerkennt. Die Pflege müsste dem AG 10 Tage im Voraus angezeigt werden.
12.09.2011 um 20:09 Uhr
gironimo
PflegeZG greift wohl nicht. Denn es heißt ausdrücklich "einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen."
§ 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern
Nach nahem Angehörigen hört es sich erst einmal nicht an.
Das die KK die Kosten übernimmt hat damit nichts zu tun.
Also, ggf. nur unbezahlten Urlaub oder Urlaub. Doch urlaub dürfte nicht gehen, da ja einer Beschäftigung nachgegangen werden soll. Also, keine Erholung.
12.09.2011 um 21:38 Uhr
Hallo Hilfssheriff,
ist das die gleiche Frau, einen Monat nach Geburt wieder schwanger?
Grüße, Lernender
13.09.2011 um 09:56 Uhr
hallo lernender,
es handelt sich um die gleiche frau
gruß hilfsheriff
13.09.2011 um 13:01 Uhr
Hallo Hilfsheriff,
ich sehe zwei Möglichkeiten, die erste hat gironimo beschrieben (es gibt wohl kaum nähere Angehörige als Frau und Tochter). Außerdem bei einem 8 Monate alten Kind kann er doch Elternzeit nehmen.
Grüße, Lernender
13.09.2011 um 17:04 Uhr
Also ich bin davon ausgegangen, dass (wenn die Kasse schon ihr o.k. gegeben hat) die Pflegenotwendigkeit festgestellt ist. Andererseits zielt das Pflegezeitgesetz nicht unbedingt auf Mutter und Kind sondern eher auf die in Sozialgesetzbuch XI genannten Fälle. Aber die Idee vom Lernenden scheint mir in der Tat die einfachste Lösung zu sein. Elternzeit nach dem BEEG (siehe hier auch §§ 15ff BEEG). Es gibt dann aber das Problem des Elterngeldes, welches nicht gleich Arbeitsentgelt ist.
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