Befristung geschickt eingesetzt?
Hallo liebe Mitkämpfer, habe für mich eine knifflige Sache. AN wurde zwei Mal befristet beschäftigt. Dann lief Befristung aus und der AN hat eine Fortbildung über das Arbeitsamt gemacht. Mündlich ist ihr versprochen worden sie wieder einzustellen. Sie hat einen neuen Arbeitsvertrag wieder befristet und Probezeit. Gibt es eine Möglichkeit, dieser Befristung zu widersprechen? Im neuen Arbeitsvertrag soll eine neue Beschäftigungsart vereinbart werden. Was mein Ihr? LG Rumpen
Community-Antworten (5)
29.06.2012 um 14:04 Uhr
Der AG kann zwei Jahre lang befristen, ohne Sachgrund. Nach den zwei Jahren ist eine befristete Einstellung nur noch mit Sachgrund möglich. Da ist die Beschäftigungsart egal, es sei denn, dies wäre der Sachgrund. Der muss dann aber genau angegeben und erklärt werden. Wenn ohne Sachgrund wieder befristet eingestellt wird, dann den Vertrag erst mal annehmen und nach dem ersten Arbeitstag kann man auf Entfristung bestehen bzw. klagen. Am besten über einen RA klären lassen oder eure zuständige Gewerkschaft um Hilfe bitten.
29.06.2012 um 15:11 Uhr
Rapper und auch Rumpen
§14 Abs.2 Teilzeit- und BefristungsG mal vollständig lesen. Ist die Befristungskette einmal unterbrochen oder lag schon einmal ein AV zwischen dem AN und AG vor ist eine erneute Befristung ohne Sachgrund nicht möglich. Das BAG hat da leider eine Ausschlussfrist von 3 Jahren reininterpretiert. Aber auch mal die anderen Abs des §14 lesen, evtl trifft ja da etwas zu
29.06.2012 um 15:11 Uhr
Aber nur damit kein Missverständnis aufkommt:
Der AG kann zwei Jahre lang befristen, ohne Sachgrund.
Und in dieser Zeit bis zu drei mal eine kürzere Befristung VERLÄNGERN. Ist die Befristung aber einmal abgelaufen und wurde nicht verlängert (= Arbeitnehmer wird "entlassen"), dann kann eine evtl. verbleibende Zeit auch nicht mehr genutzt werden! Bsp: AN wird befristet 3 Monate eingestellt und nochmal um 3 Monate verlängert. Dann verläßt er die Firma. Später (da kann auch nur ein Tag dazwischenliegen) wird er erneut eingestellt. Obwohl die 2 Jahre nicht ausgeschöpft wurden (nur 6 Monate), kann nicht erneut eine sachgrundlose Befristung erfolgen. (§14 (2) Satz 2 TzBfG!) EDIT: Kulum war schneller ;-)
Sie hat einen neuen Arbeitsvertrag wieder befristet und Probezeit.
Die Probezeit ist aber ausdrücklich als Sachgrund anerkannt (§14 (1) 5. TzBfG). Dieser ist aber nur zulässig, wenn überhaupt Bedarf zur Erprobung besteht (also nicht auf einem Arbeitsplatz, auf dem der AN früher bereits erprobt wurde) und nur so lange, wie dem auszufüllenden Aufgabengebiet angemessen ist (also Hilfsarbeiter nur sehr kurz, Ingenieure u.U. mehr als 1 Jahr, wenn das Aufgabengebiet derart komplex ist, dass auch nach längerer Zeit sich noch eine Nichteignung abzeichnen kann). Ggf. kann die Erprobung auch nochmal verlängert werden (wenn die Erprobung eher nicht erfolgreich war und man dem AN nochmal eine Chance geben will), danach bleibt nur ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein anderer Sachgrund.
Aber zu Rumpens eigentlicher Frage:
Gibt es eine Möglichkeit dieser Befristung zu widersprechen?
Zweimal Nein!
- Nein: Der Befristung an sich kann der BR eh' nicht widersprechen. Keiner der § des BetrVG gibt derartiges an die Hand. Insbesondere §99 greift nur bei "Einstellung, Eingruppierung, Versetzung" - und zwar NUR bei dem Vorgang "an sich", nicht bei den Begleitumständen. Also, WENN Widerspruch, dann nur gegen die Einstellung an sich, dann wird der AN eben nicht eingestellt.
- Nein: Eine fehlerhafte Befristungsregelung ist der Kontrolle des BR entzogen! Keiner der 5 Punkte aus §99 ist darauf anwendbar. §99 (2) 1. zieht nur, wenn sich aus dem Gesetz, etc. ein Beschäftigungsverbot ergibt, welches die Einstellung verbieten würde. Aus einer (potentiell) unwirksamen Befristungsregelung ergibt sich auch keine Benachteiligung des AN (§99 (2) Nr. 4), da der AN die Unwirksamkeit der Befristungsabrede gerichtlich feststellen lassen kann, mit der Folge eines unbefristeten Arbeitsvertrages, wie soll da die Einstellung eine Benachteiligung darstellen? So weit also nicht die fünf Gründe aus anderen Umständen als der Befristungsabrede einen Widerspruchsgrund ergeben, ist der Widerspruch des BR auch in dieser Hinsicht unbeachtlich. Natürlich kann der BR auch grundlos Widersprechen, aber das wird in einem Zustimmungsersetzungsverfahren des AG schnell ausgelöscht. Insofern macht das nur Sinn, so weit nicht zu erwarten ist, dass der AG dieses Verfahren einleiten wird. Aber ich gehe davon aus, dass ihr nichts gegen die Einstellung "an sich" habt, oder?
Was der AN machen kann hat Rapper schon geschrieben.
29.06.2012 um 17:36 Uhr
.... kurz gesagt - nur nicht den AG noch auf einen Punkt stoßen, den er vielleicht übersehen hat. Also schweigen und einstellen.
Dann die Kollegin aufmerksam machen auf den § 14 Abs. 2 TzBfG. die aber erst einmal die Probezeit abwarten sollte.....
29.06.2012 um 21:48 Uhr
"Wenn ohne Sachgrund wieder befristet eingestellt wird, dann den Vertrag erst mal annehmen und nach dem ersten Arbeitstag kann man auf Entfristung bestehen bzw. klagen."
Die Klage "nach dem ersten Tag" würde wohl vom Arbeitsgericht abgeiwesen.
Nach dem Gesetz kann man erst klagen wenn der Vertrag ausgelaufen ist.
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