Aber nur damit kein Missverständnis aufkommt:
> Der AG kann zwei Jahre lang befristen, ohne Sachgrund.
Und in dieser Zeit bis zu drei mal eine kürzere Befristung VERLÄNGERN. Ist die Befristung aber einmal abgelaufen und wurde nicht verlängert (= Arbeitnehmer wird "entlassen"), dann kann eine evtl. verbleibende Zeit auch nicht mehr genutzt werden! Bsp: AN wird befristet 3 Monate eingestellt und nochmal um 3 Monate verlängert. Dann verläßt er die Firma. Später (da kann auch nur ein Tag dazwischenliegen) wird er erneut eingestellt. Obwohl die 2 Jahre nicht ausgeschöpft wurden (nur 6 Monate), kann nicht erneut eine sachgrundlose Befristung erfolgen. (§14 (2) Satz 2 TzBfG!)
EDIT: Kulum war schneller ;-)
> Sie hat einen neuen Arbeitsvertrag wieder befristet und Probezeit.
Die Probezeit ist aber ausdrücklich als Sachgrund anerkannt (§14 (1) 5. TzBfG). Dieser ist aber nur zulässig, wenn überhaupt Bedarf zur Erprobung besteht (also nicht auf einem Arbeitsplatz, auf dem der AN früher bereits erprobt wurde) und nur so lange, wie dem auszufüllenden Aufgabengebiet angemessen ist (also Hilfsarbeiter nur sehr kurz, Ingenieure u.U. mehr als 1 Jahr, wenn das Aufgabengebiet derart komplex ist, dass auch nach längerer Zeit sich noch eine Nichteignung abzeichnen kann). Ggf. kann die Erprobung auch nochmal verlängert werden (wenn die Erprobung eher nicht erfolgreich war und man dem AN nochmal eine Chance geben will), danach bleibt nur ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein anderer Sachgrund.
Aber zu Rumpens eigentlicher Frage:
> Gibt es eine Möglichkeit dieser Befristung zu widersprechen?
Zweimal Nein!
1. Nein: Der Befristung an sich kann der BR eh' nicht widersprechen. Keiner der § des BetrVG gibt derartiges an die Hand. Insbesondere §99 greift nur bei "Einstellung, Eingruppierung, Versetzung" - und zwar NUR bei dem Vorgang "an sich", nicht bei den Begleitumständen. Also, WENN Widerspruch, dann nur gegen die Einstellung an sich, dann wird der AN eben nicht eingestellt.
2. Nein: Eine fehlerhafte Befristungsregelung ist der Kontrolle des BR entzogen! Keiner der 5 Punkte aus §99 ist darauf anwendbar. §99 (2) 1. zieht nur, wenn sich aus dem Gesetz, etc. ein Beschäftigungsverbot ergibt, welches die Einstellung verbieten würde. Aus einer (potentiell) unwirksamen Befristungsregelung ergibt sich auch keine Benachteiligung des AN (§99 (2) Nr. 4), da der AN die Unwirksamkeit der Befristungsabrede gerichtlich feststellen lassen kann, mit der Folge eines unbefristeten Arbeitsvertrages, wie soll da die Einstellung eine Benachteiligung darstellen? So weit also nicht die fünf Gründe aus anderen Umständen als der Befristungsabrede einen Widerspruchsgrund ergeben, ist der Widerspruch des BR auch in dieser Hinsicht unbeachtlich.
Natürlich kann der BR auch grundlos Widersprechen, aber das wird in einem Zustimmungsersetzungsverfahren des AG schnell ausgelöscht. Insofern macht das nur Sinn, so weit nicht zu erwarten ist, dass der AG dieses Verfahren einleiten wird.
Aber ich gehe davon aus, dass ihr nichts gegen die Einstellung "an sich" habt, oder?
Was der AN machen kann hat Rapper schon geschrieben.