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Änderungskündigung

W
Westernhagen
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Ihr wissenden, wie geht man am besten mit beabsichtigten Änderungskündigungen um? Einige Kollegen sollen innerhalb des Unternehmens auf einen deutlich niedrig bezahlten Arbeitsplatz wechseln, weil der bisherige Arbeitsplatz wegfällt. Was ist besser? Aussítzen, nicht äußern oder der ÄK widersprechen? Und wenn ja. welche Gründe kann man anführen? Wir wollen den Kollegen auf keinen Fall schaden durch Intervention, die möglichweise bei einem Rechtssteit negative Folgen hätte. Es eilt....

2.019011

Community-Antworten (11)

B
Betriebsrätin

27.06.2012 um 21:32 Uhr

Erst einmal wäre zu prüfen ob der AG überhaupt eine Änderungskündigung so aussprechen darf?? Denn ...weil der bisherige Arbeitsplatz wegfällt ..bedeutet der AG muss hier sofern einen Kündigen möchte/ auch bei Änderungskündigung eine Sozialauswahl machen.

Wenn es dann zur Änderungskündigung kommt, diese IMMER unter Vorbehalt annehmen und klagen. Denn einen Änderunsgkündigung beinhaltet IMMER 2 Fakten!!

  1. die Kündigung und
  2. das Angebot eines nuen Vertrages!

Wenn man die ÄK ablehnt ist man ganz einfach gekündigt, also RAUS!!

W
Westernhagen

27.06.2012 um 21:47 Uhr

Hallo und danke für die rasche Antwort. Die 2 Fakten sind bekannt. Aber nochmal: Wie verhält sich der BR am besten ohne den Kollegen zu schaden? Und können wir bei der Anhörung widersprechen weil keine Sozialauswahl getroffen wurde?

B
Betriebsrätin

27.06.2012 um 22:03 Uhr

Wie verhält sich der BR am besten ohne den Kollegen zu schaden? Dem Koll. die Sachlage erklären!

Und können wir bei der Anhörung widersprechen weil keine Sozialauswahl getroffen wurde? Ja, nur der AG könnte ggf trotzdem handeln. Dann aber dem Koll. eine Kopie des Widerspruche sfür seinen Anwalt geben!

G
Globus

27.06.2012 um 22:06 Uhr

Interessant wäre es, wie und was genau euer AG euch diesbezüglich mitgeteilt hat und wie ihr euch daraufhin geäußert habt...

Ich denke mal laut über §111 ff BetrVG nach...

Oder war es so, dass ihr von den KollegenInnen das mitbekommen hat?

Mit der "Fülle" von Infos, die wir erhalten haben, ist es nciht gerade leicht einen guten Tipp zu geben. Was sagen die AN dazu? Was wollen sie? Wollen sie den "schlechteren" Job vielleicht annehmen, weil sie ansonsten bei einer Sozialauswahl befürchten den Job zu verlieren und der Arbeitsmarkt bei euch in der Region nicht so pralle ist? Sind sie kampfbereit und wollen wenn das möglichst beste bei einer Auflösung des Vertrag herausbekommen, da der Arbeitsmarkt bei euch super Möglichkeiten bietet?

Nicht so einfach zu beantworten, meiner Meinung nach, bei deinen Infos...

Wir wollen den Kollegen auf keinen Fall schaden durch Intervention, die möglichweise bei einem Rechtssteit negative Folgen hätte.

Wenn das der einzig wichtige Satz WÄRE, immer der Kündigung widersprechen - keine Frage... Wie ich allerdings schon mitgeteilt habe, könnte auch das negative Folgen haben, je nach Lage der Dinge...

M
Mainpower

27.06.2012 um 23:04 Uhr

Hallo, sind alle AN an diesem Arbeitsplatz/Abteilung betroffen?? Wenn ja wird es wohl keine Sozialauswahl geben. Ein schlechter bezahlter Arbeitsplatz ist immer noch besser als ganz ohne dazustehen.

S
Streikbrecher

27.06.2012 um 23:11 Uhr

mainpower

je nachdem kann eine Sozialauswahl auch andere Betreibsteile/Abteilungen betreffen. Wenn z.B. AN auch andere Tätigkeiten schon gemacht haben

Siehe hier:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Sozialauswahl.html#tocitem3

Informationen zum Thema Sozialauswahl Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Welche Arbeitnehmer sind im Rahmen der Sozialauswahl miteinander vergleichbar? In die Sozialauswahl sind Arbeitnehmer einzubeziehen, die im Wege der arbeitgeberseitigen Weisung miteinander austauschbar sind. Dabei sind grundsätzlich alle auf der gleichen Ebene der betrieblichen Hierarchie beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Das sind diejenigen Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Arbeitsvertrags, der Qualifikation und der Berufserfahrung bzw. bisherigen Tätigkeit im Prinzip gegeneinander austauschen könnte. In der Praxis wird hier in Zweifelsfällen zum Beispiel danach gefragt, welche Arbeitnehmer sich gegenseitig in Fällen von Krankheit oder während eines Urlaubs vertreten. Man spricht hier auch von „horizontaler Vergleichbarkeit" von Arbeitnehmern

.....

G
Globus

27.06.2012 um 23:14 Uhr

"Ein schlechter bezahlter Arbeitsplatz ist immer noch besser als ganz ohne dazustehen." Je nach Arbeitslage in der Region, könnte das halt nicht richtig sein - und wegen dem anderen.... drum schrieb ich 111 ff ;-)

C
CyberAndy

28.06.2012 um 10:43 Uhr

Es sind tatsächlich sehr wenig Info's , liegt die Anhörung schon auf Eurem Tisch ?

Ich würde als Rat an die Betroffenen, auch die Möglichkeit der Annahme unter Vorbehalt nicht außer acht lassen. Der Betroffene kann nach § 2 KSchG das Angebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Er kann deutlich machen, dass er die Änderung der Arbeitsbedingungen vorerst nur bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Änderungskündigung, akzeptiert wird.

Z
zweiflerin

28.06.2012 um 11:22 Uhr

CyberAndy

und nach der Klaerung durch das ArbG nimmt er sie dann nicht mehr an?? Also auch wenn das ArbG dem AG Recht gibt?? Also kann er / sollte er nur unter Vorbehalt einer rechtlichen Klaerung OHNE Frist annehmen.

G
gironimo

28.06.2012 um 11:33 Uhr

Ihr wollt den Kollegen nicht Schaden? Ich denke Aussitzen wäre Schaden.

Ihr könnt der beabsichtigten Ä-Kündigung widersprechen, weil Ihr die soziale Auswahl nicht korrekt fandet (§ 102 Abs.3 Nr.1 BetrVG); was ja wohl leicht zu begründen wäre. Der Versetzung stimmt Ihr nach § 99 BetrVG ebenfalls nicht zu (z.B. wegen § 99 Abs 2 Nr 4 BetrVG)

Führt der AG die Maßnahme trotzdem durch, sollten die AN unter vorbehalt die neue Stelle annehmen (das muss dann von denen auch so erklärt werde) und einen Fachanwalt (oder den DGB-Rechtschutz) zur Klage einschalten. (Überprüfen, ob die K sozial gerechtfertigt war)

J
JoschiBähr

28.06.2012 um 16:52 Uhr

Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG und bei Umsetzung oder Umgruppierung daneben nach § 99 BetrVG zu beteiligen, weil es nicht nur um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch um seine Änderung geht.

Änderungskündigungen kann man unter Vorbehalt auf Prüfung der Richtigkeit unterschreiben. (Dies muß jedoch in schriftlicher Form mitgeteilt werden) Im Zeitraum des Widerspruchsrechts (wie bei Kündigungen) kann die Änderungskündigung vor Gericht geprüft und bestätigt oder als unrichtig bestätigt werden. Ein ignorieren der Änderungskündigung ist nicht gut...

JoschiBähr

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