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Kann AG Wiedereingliederung verweigern ?

P
Paddy
Nov 2016 bearbeitet

Ein Mitarbeiter der schon länger Arbeitsunfähig ist wurde nun endlich operiert. Er selber meinte dass er nur noch Schreibtätigkeiten ausüben kann ... in seinem Arbeitsvertrag steht er als "Schlosser" für die Werkstatt. Nun verlangt die Krankenkasse eine Wiedereingliederung. Der Chef lehnt dies ab. Kann der AG die Wiedereingliederung verweigern wenn der AN seinen Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kann ?

23.85809

Community-Antworten (9)

B
Betriebsrätin

27.06.2012 um 21:18 Uhr

Lese mal hier:

Muss der Arbeitgeber einer stufenweisen Wiedereingliederung nach längerer Krankheit zustimmen ? http://www.rechtsanwaeltin-wuerfel.de/artikel/muss-der-arbeitgeber-einer-stufenweisen-wiedereingliederung-nach-laengerer-krankheit-zustimm

Entscheidender Satz wohl: Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers besteht jedoch nicht. Erklärt der Arbeitgeber, dass es nicht möglich ist, den Versicherten zu beschäftigen, ist die stufenweise Wiedereingliederung nicht durchführbar.

Hier dürfte auch die entscheidende Frage sein: Gibt es einen freien Arbeitsplatz den der Betroffene ausüben KÖNNTE?? Auch von der Ausbildung Quali her?? Denn es zählt der Grundsatz "Kündigung stets als Ultimaratio" Wenn der AG also einen anderen Arbeitsplatz hätte auf welchen er den AN im Rahmen des Direktionsrechtes versetzen könnte könnte ggf eine Kündigungsschutzklage, wenn es zur Kündigung kommt erfolg haben.

Wenn der AN Schwerbehindert oder Gleichgestellt ist hätte er auch einen Anspruch aus § 81 (4) SGB IX

B
Betriebsrätin

27.06.2012 um 21:25 Uhr

ergänzend:

Wenn der Arbeitgeber die Wiedereingliederung verweigert ( was sein gutes Recht ist ), müssen Sie sofort wieder in Vollzeit ( bzw. mit der Arbeitszeit , mit der Sie vor der Erkrankung gearbeitet haben und die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde ) wieder bei ihm anfangen. http://www.ihre-vorsorge.de/forum.html?tx_mmforum_pi1%5Baction%5D=list_post&tx_mmforum_pi1%5Btid%5D=17170

PS: Also bei Schwerbhinderten kann / darf der AG es nicht verweigern!!

C
CyberAndy

28.06.2012 um 10:56 Uhr

@Betriebsrätin

Der Arbeitnehmer muss nach abgelehnter Wiedereingliederung nicht sofort wieder voll arbeiten. Eine Wiedereingliederung beginnt i.d.R mit 2-4 Std. täglich dass ein AN dies versuchen möchte, sagt ja deutlich, dass er eben 7 oder 8 Std noch nicht schafft. Wann er wieder voll arbeiten muss, entscheidet der Arzt oder ggf der medizinische Dienst der KK.

B
BRMetall

28.06.2012 um 12:08 Uhr

CyberAndy

hast du das oben nicht gelesen??? Scheint so!!! Denn sonst haetest Du gelesen, dass der AG die Wiedereingliederung ablehnt was er kann. Dann bleibt nur voll gem ArbV arbeiten oder ggf kuendigen/ Kuendigung

B
BRMetall

28.06.2012 um 12:10 Uhr

CyberAndy

stufenweise = Teil der Wiedereingliederung. Also AG kann nein sagen.

K
Kulum

28.06.2012 um 13:05 Uhr

BRMetall

während der stufenweisen Eingliederung ist der AN krank geschrieben, das ist Teil des Genesungsprozesses. Lehnt der AG ab bleibt der AN weiter AU bis der Arzt etwas anderes entscheidet oder der AN dem Arzt die Entscheidung abnimmt. Lehnt der AG die stufenweise Eingliederung ab muss er eben warten bis die AU vorbei ist und DANN geht der AN voll arbeiten.

P
Paddy

28.06.2012 um 16:09 Uhr

Ich danke euch für die vielen Antworten.

BEM usw, ist leider Neuland für mich, also Danke

B
BRMetall

28.06.2012 um 18:59 Uhr

Kulum

...ich habe nicht das Gegenteil geschrieben.

PS: die ..rätin übrigens auch nicht!

Letztlich der AG muss nicht zwingend warten, er kann auch in der AU kündigen. Nur hat er die Stufenweise abgelehnt, KÖNNTE (nicht müsste) das ArbG die Kündigung verwerfen. Hier kommt es dann auch darauf an, ob eine stufenweise Chancen auch dauerhafte Beschäftigung ermöglicht hätte.

Wenn hier aber ein Schlosser sagt, kein Schlosser sonder Büro, könnte der Ag auch ohne BEM zur Kündigung berechtigt sein.

C
CyberAndy

28.06.2012 um 21:43 Uhr

hast du das oben nicht gelesen??? Scheint so!!! Denn sonst haetest Du gelesen, dass der AG die Wiedereingliederung ablehnt was er kann. Dann bleibt nur voll gem ArbV arbeiten oder ggf kuendigen/ Kuendigung

@BRMetall doch ich kann lesen. Ich habe nur geschrieben, dass man , entgegen der Meinung von Betriebsrätin, eben nicht bei Ablehnung der Wiedereingliederung sofort voll arbeiten muss, sondern erst wenn man voll arbeiten kann. Habe es doch selber gerade durch............... Schade, dass hier immer wieder endlos Diskussionen entstehen, weil nicht richtig gelesen wird........................ wünsche allen noch nen schönen Abend

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