Erstellt am 27.06.2012 um 09:52 Uhr von Fairlight
Bist Du als Ersatz mal zu einer BR Sitzung eingeladen worden, weil ein reguläres BRM verhindert war?
Das kannst ja nur Du beantworten.
Erstellt am 27.06.2012 um 09:58 Uhr von luckyman
Warum macht der BR den darum ein Gehimnis? Grstzl. ist es doch egal warum, da macht das Gesetz keinen Unterschied. Entscheident ist nur das!
Erstellt am 27.06.2012 um 09:58 Uhr von CyberAndy
Nein eingeladen wurde ich nicht.
Der BR regelt vieles per Telefon und Mail.............................
Soweit ich weiß, muss ich aber auch keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt haben, sondern "nur" nachgerückt sein, um den Sonderkündigungsschutz zu erhalten. (LAG Düsseldorf Az.: 16 Sa 59/10)
Erstellt am 27.06.2012 um 10:02 Uhr von MonaLisa
@Fairlight,
das war daneben...... :)
@CyberAndy,
der BRV ist verpflichtet, dich zur Sitzung einzuladen, wenn mindestens 2 BRM rechtlich verhindert sind! (evtl. Minderheitenregelung wäre zu beachten)
Du hast keine Möglichkeit, das selbst festzustellen, ausser du kennst einen oder zwei BRM's gut bis sehr gut........
Sie könnten dir evtl. weiterhelfen!
Nachtrag!
Ist schon toll, in wieviel Versionen man eine Frage interpretieren kann...... :(
@CyberAndy,
sollte bei dir eine Kündigung anstehen, kann ein RA, der dich vertritt, diesen Nachweis beim AG anfordern, der dann dementsprechend auf den BR zu gehen wird (muss!)
Erstellt am 27.06.2012 um 10:11 Uhr von CyberAndy
Der BRV ist steht der GF sehr nah und wird aus diesem Grund schon dafür sorgen, dass in dem Zeitraum, wo 2 BR Mitglieder verhindert sind, keine Sitzungen stattfinden.
Wie ich ja schon geschrieben habe, findet eh vieles per Telefon und Mail statt in Sitzungen statt.
Ich werde mal versuchen, von einem BR Mitglied die Auskunft zu bekommen.
@Mona Lisa noch ist die Kündigung nicht ausgesprochen, doch dass man mich loswerden will, ist sehr deutlich. Ein RA ist schon mit im Boot, nur jeden Brief den der schreibt, zahle ich. Deswegen versuche ich vieles selber in Erfahrung zu bringen.
Erstellt am 27.06.2012 um 10:22 Uhr von BRMetall
Monalisa
wie kommst Du auf mind. 2 BRB?
Wenn das EBRM auf Stelle 1 der EBRM steht, kann schon bei Verhinderung nur 1 BRM der Fall des Nachruecken eintreten.
Weiter das LAG Urteil ist richtig schon angefuehrt. Das Nachruecken beginnt am ersten Tag der Verhinderung bis zum letzten Tag gleich ob man aktiv wurde oder nicht. Denn BR sind eben nicht Stunden oder Fallweise im Mandat.
Hier waere auf Grund der Hinweise mit dem Telfon zu fragen, macht hier der BRV richtige Kadungen/Sitzungen?? Denn MB per An/Rundruf gibt es nicht.
Der BRV muss das Thema Vethinderung und Nachruecken beachten und dann richtig laden.
Unterlaeuft der BRV hier vorsaetzlich das rechtsmaessige Nachruecken/ die Teilnahme an Gremien, behindert er das EBRM im Mandat der Mandatswahrnehmung was rechtswidrig waere.
Erstellt am 27.06.2012 um 10:24 Uhr von MonaLisa
@CyberAndy,
du hast - auch wenn du unberechtigterweise NICHT zu einer Sitzung eingeladen wurdest, 1 Jahr Kündigungsschutz und das wiederholt sich jedesmal, wenn du wieder zu einer Sitzung (oder auch nicht!) eingeladen wurdest.
Natürlich bist du auch rechtmässiges BR-Mitglied, wenn reguläre BRM's verhindert sind, ohne dass ne Sitzung stattfindet.
Gerichte nehmen aber gerne Sitzungstermine um solche Daten festzustellen.
Der Nachweis vom AG (BR) wird doch erst wichtig, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde.......
Erstellt am 27.06.2012 um 10:45 Uhr von Kulum
BRMetall
ich kopier mal die Zeile für dich aus dem Anfangspost, dann kommst du betimmt selber drauf wie MonaLisa auf 2 fehlende BRM kommt.
Achtung Zitat:
"Wir haben ein 5er Gremium und ich bin 2. Nachrücker"
Erstellt am 27.06.2012 um 10:50 Uhr von Fairlight
Mann geht ja immer vom "Normalen" aus, daher mein Einwand. Regelmäßig ist die Einladung ja ein Indiz. Aber stimmt schon, das allein ist nicht entscheidend.
Der Nachweis kann aber recht schwierig werden. Zur Not müsstest Du die anderen BRM abklappern und erfragen, wann sie von heute an gerechnet innerhalb des letzten Jahres verhindert waren. Das wird aber auf die Urlaubs-/ und Krankheitstage/Schulungen hinauslaufen. Theoretisch kommen ja noch andere Verhinderungsgründe in Betracht, an die man sich aber kaum wird erinnern können.
Wenn Du dem BRV nicht traust, wirst Du ohnehin nicht darum herum kommen, Detektiv zu spielen, denn stell Dir einfach vor, wie er die Frage mit "Nö, bist noch nie nachgerückt." beantwortet. Das hilft Dir nicht weiter.
Erstellt am 27.06.2012 um 11:19 Uhr von nichtallwissen
Ich sage mal ..... das stinkt bis zum Himmel, was für ein Betriebsrat ist das ???? Da ist ja garnichts im grünen Berreich .
BRV sehr nahestehend zur GL , keine Sitzungen nur über Telefon oder per Mail ..... SORRY aber nicht zu verstehen warum der noch BRV ist .
Eindeutige fehlverhalten .
Erstellt am 27.06.2012 um 12:08 Uhr von rkoch
> Wir haben ein 5er Gremium und ich bin 2. Nachrücker und müßte nun wisen, ob ich durch
> o.g. Umstände mal nachgerückt bin.
Nur mal so am Rande:
5BRM = max. 100 AN (eine ermäßigte Zahl der BRM können wir ausschließen, da 2 EBRM)
die 5 BRM sind namentlich bekannt
Mal ehrlich CyberAndiy, sollte es für Dich tatsächlich so ein großes Problem sein, regelmäßig festzustellen ob 2 der BRM (oder 1 BRM und das 1. EBRM) gleichzeitig in Urlaub, Krank, etc. sind? So bald dieser Zustand ein einziges mal im Jahr eingetreten ist, und die Chance dass das passiert liegt geschätzt bei ca. 95%, hast Du den Kündigungsschutz. Bei wesentlich größeren Firmen will ich ja nix sagen, aber wir sind einiges größer und bei uns weiß jedes EBRM auch ohne dass man was sagt, dass sie nachgerückt sind. Wenn es für Dich so unmöglich sein sollte das festzustellen, dann muss ich annehmen dass bei Euch jeder AN sich nie (auch nicht zur Pause) von seinem Arbeitsplatz entfernt. Ist das echt so?
Insofern halte ich die Frage für müßig. Aber trotzdem:
> Ist der BR verpflichtet einem Ersatzmitglied darüber Auskunft zu geben, ob es durch
> Urlaub/Krankheit eines oder mehrerer BR Mitglieder nachgerückt ist ?
Wenn Auskunft bedeutet: Auf Nachfrage, dann lautet die Antwort auf jeden Fall ja. Der BR(V) kann eine derartige Auskunft nicht verweigern.
Eine Verpflichtung jedem EBRM sofort den Vertretungsfall mitzuteilen gibt es nicht, zumindest nicht von Gesetzes wegen. Eins solche kann sich aus GO des BR - oder einfach aus praktischen Gründen ergeben.
Erstellt am 27.06.2012 um 12:17 Uhr von CyberAndy
@rkoch
Du setzt hier leider Dinge vorraus, die nicht zutreffend sind.
Wenn alle MA in einem Gebäude arbeiten, trifft Dein Post sicher zu.
Ich bin aber ausschließlich bei Kunden tätig und sehe das ganze Jahr keinen Kollegen.
Entfernung Wohnort - Geschäftsstelle 190km
Entfernung Kunde - Geschäftsstelle 100km
Auch die BR Mitglieder sind im Außendienst, lediglich der BRV ist in der Geschäftsstelle tätig.
Danke für die Antwort, dass der BR mir das sagen muss, ich werde das schon irgendwie raus bekommen
.
Erstellt am 27.06.2012 um 12:18 Uhr von Kölner
@rkoch
Naja. Im Kündigungsschutzprozess wird man es (als Anwalt) darauf anlegen müssen, zu beweisen, dass der besondere KüSch besteht.
Da könnte es schon dran scheitern...
Zumal: Die Kündigung muss ja noch nicht einmal in einem Zsmhang mit der BR-Mitgliedschaft stehen - was dann bei der Urteilsfindung auch wieder von bedeutung sein könnte...
Erstellt am 27.06.2012 um 12:39 Uhr von CyberAndy
Muss nicht@ Kölner, aber
1998 Wahl zum BR Standort X
2001 Schließung des Standorts X
Viel Unterstützungsarbeit der Kollegen bei Kündigung und Versetzung.
Eigener Vertrag wurde nicht geändert, jedoch wurde ich der Kostenstelle Y zugeordnet.
GF war der Meinung, da am Standort Y bereits ein BR ist, bin ich keiner mehr.
Irtum
Nur Außendiensttätigkeit, nie vor Ort in Y
2002 Neuwahl des BR in Y – ich wurde nicht gewählt.
2003 der Versuch einer fristlosen Kündigung mit schmutzigen Tricks
2004 Prozess gewonnen
2006 BR Wahl, Wahl zum BR (3er Gremium) Standort Y und BRV und GBR
2010 Umstrukturierung der Firma kurz vor und während der BR Wahl
Viele neue Kollegen kamen mit neuem Vorgesetzten aus anderer Firma
BR Mitglied nennen wir Ihn mal M2 wird rechte Hand des neuen Vorgesetzten.
2010 BR Wahl stellt sich als fehlerhaft und somit ungültig heraus, 3er statt 5er Gremium, Briefwahl falsch ect (WAF Seite 39 – 34)
August 2010 neue BR Wahl, ich lande auf Platz 7, BR Mitglied M2 wird BRV
August 2011 es geht los mit dem Versuch das Kfz wegzunehmen – gescheitert
Oktober 2011 der Versuch Versetzung nach Y Innendienst ohne Auto per Direktionsrecht – gescheitert.
November 2011 – Mai 2012 schwere Krankheit
Berufliche Wiedereingliederung ab April – abgelehnt
Unterstützung BR gleich Null
Schwerbehindertenvertretung gibt es nicht, macht der BR mit
Seit 3 Wochen wieder voll im Einsatz
– am 2. Tag Angebot Aufhebungsvertrag
– mein Kunde auf 2 Tage die Woche reduziert
– Einsätze querbeet
– ständige Nachfragen, was nun mit dem Angebot ist
Und nun versuche ich halt, das Bestmögliche für mich rauszuholen.
Alles, was eine Kündigung erschwert, hilft mir bei den Verhandlungen.
Erstellt am 27.06.2012 um 13:22 Uhr von rkoch
@CyberAndy
da bist Du tatsächlich in einer Firma in der meine Vermutung mal nicht zutrifft, insofern Asche auf mein Haupt. Allerdings sind derartige Firmen nicht ganz so häufig.
Auf der anderen Seite erschwert die Situation das ganze recht erheblich. Außendienstler sind so eine Sache wenn es um Verhinderung geht. BRM, die im Außendienst eingesetzt sind, nehmen was das Thema "Verhinderung" eine Zwitterstellung ein. Ein AN der nur unregelmäßig Außendienst macht, ist i.d.R. verhindert, wenn er im Außendienst eingesetzt ist, zumindest wenn der Einsatzort weit entfernt ist. Gleiches kann für reine Außendienstler mit wechselnden Einsatzorten gelten, muß aber nicht. Reine Außendienstler, die einen festen Einsatzbereich haben, sind hingegen i.d.R. nicht verhindert, egal wo ihr Einsatzort ist, da dieser Umstand und Einsatzort für diese BRM "normal" ist. Nach diesem Maßstab kannst Du grob abschätzen, ob die anderen BRM sowie Deine Person öfters mal verhindert sind oder nicht. Die Situation erklärt u.U. auch die Haltung des BRV zu Sitzungen.... Bei einer derart unklaren "Verhinderungssituation" kann ich verstehen, dass der BRV Sitzungen mit EBRM ausweicht wenn irgend möglich.
Erstellt am 27.06.2012 um 13:35 Uhr von CyberAndy
@rkoch
>Die Situation erklärt u.U. auch die Haltung des BRV zu Sitzungen.... Bei einer derart unklaren "Verhinderungssituation" kann ich verstehen, dass der BRV Sitzungen mit EBRM ausweicht wenn irgend möglich.<
Als ich noch BRV war, hatte ich kein Problem regelmäßige Sitzungen (jeden 1. Mittwoch im Monat) am Standort Y abzuhalten und wenn ein BR Mitglied nicht konnte (Krank, Urlaub, Gleitzeit, Schulung) , hierzu auch die EBRM einzuladen, obwohl ich da auch schon beim Kunden in X und diversen anderen Orten tätig war.
Ist meiner Meinung nach reine Planungssache.
Aber wenn von 5 nur 3 Zeit haben, brauch der BRV seiner Meinung nach ja keinen Ersatz einladen, wenn sie sich denn überhaupt mal treffen, da sie seiner Meinung nach eine Mehrheit haben.
Ach ich könnt nen Roman schreiben.........
Es gab z.B seit August 2010 man grad eine Betriebsversamlung im November 2011
aber was solls, außer mir, scheint es weder jemandem aufzufallen noch zu stören...........
Erstellt am 27.06.2012 um 14:17 Uhr von larifari
Ich wollte nur mal erwähnen , dass ein EBRM zwar im Moment des Nachrückens Kündigungsschutz hat, aber noch keinen nachwirkenden für ein Jahr. Nachgerückt ist man dann, wenn ein BRM bzw. EBRM auf der Ersatzliste vor dem Betroffenen verhindert ist (Also z.B. Urlaub oder krank). Um den nachwirkenden KSch zu bekommen, muss man tatsächlich an Sitzungen teilgenommen haben. Beispiel: Morgen haben zwei BRM Urlaub, sind aber übermorgen wieder da. Dann sind die beiden ersten EBRM nachgerückt für den einen Tag und haben an dem Tag Kündigungsschutz. Übermorgen nicht mehr! Außer morgen ist Sitzung...
Erstellt am 27.06.2012 um 14:40 Uhr von rkoch
Larifari, das ist larifari :-)
Wo beziehst Du diese Theorie her? Du stellst vollkommen neue Rechtsgrundsätze auf.
Was hältst Du davon:
Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats,(...) jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig,
Wo steht da was von "an einer Sitzung teilgenommen"?
Mit Eintreten des Vertretungsfalles, rückt das EBRM in den BR auf. Mit Ende des Vertretungsfalles endet auch wieder die Amtszeit. -> 1 Jahr nachwirkender Kündigungsschutz. Es wird regelmäßig sogar ausdrücklich betont (wie in dem vorher zitierten Urteil), dass eine aktive Ausübung von BR-Tätigkeit nicht erforderlich ist, geschweige denn das eine Sitzung stattgefunden hat!
Erstellt am 27.06.2012 um 15:26 Uhr von gironimo
CyberAndy,
ich denke Du brauchst erst einmal starke Nerven und ein 100%ig korrektes Berichtswesen (An- und Abfahrzeiten, Spesen etc.) und vor allem einen guten Rückspiegel für den Verfolger, der alles mitschreibt.
Da Du ja jetzt wieder arbeitest, wird es kaum auf krankheitsbezogene Kündigung hinauslaufen, sondern (wie so oft im AD) auf vermeintlichen Betrug - und da hilft der K-Schutz für Ersatzmitglieder ohnehin nur dann, wenn der Nachrückerfall tatsächlich vorliegt (und nicht nachwirkend).
Erstellt am 27.06.2012 um 15:37 Uhr von blackjack
Ersatzmitglieder vertreten ordentliche Mitglieder des Betriebsrats nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften. Sie rücken gem. § 25 Absatz I 2 BetrVG für die Dauer der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds in den Betriebsrat nach. Der Eintritt des Ersatzmitglieds vollzieht sich automatisch mit Beginn des Verhinderungsfalls. **Er hängt nicht davon ab, dass die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied bekannt ist.**
BAG, Urt. v. 8. 9. 2011 − 2 AZR 388/10 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urt. v. 26. 4. 2010 − 16 Sa 59/10)
Erstellt am 27.06.2012 um 16:40 Uhr von CyberAndy
@Gironimo
ja Nerven braucht man für sowas auf jeden Fall
Spesen werden seit Juli 2011 einbehalten.
mit dem Versuch mir was anzuhängen, ist mein AG 2004 schon einmal kläglich gescheitert
Der Arbeitsrichter hatte Spaß ;-)
Sie werden, wenn überhaupt, eine betriebsbedingte Kündigung versuchen, wegen angeblichem Wegfall des Arbeitsplatzes.
Wahrscheinlicher ist aber, dass sie sich jede Menge einfallen lassen, damit ich den AV unterschreibe.................................
@blackjack
danke, das BAG Urteil hatte ich noch nicht entdeckt ;-)
Erstellt am 27.06.2012 um 16:52 Uhr von BRMetall
Kulum
BRMetall
ich kopier mal die Zeile für dich aus dem Anfangspost, dann kommst du betimmt selber drauf wie MonaLisa auf 2 fehlende BRM kommt.
Achtung Zitat:
"Wir haben ein 5er Gremium und ich bin 2. Nachrücker"
So, das bedeute also bei DIR ZWINGEND, dass der 1. Nachrücker nie z.B. wegen Urlaub/Krankheit verhindert ist???!!
Vielleicht greif sogar für den 2 Nachrücker das Thema Minderheit! Was dann ggf auch bei x-ten ganz hinten positiv greifen könnte. So dann dann die Bibel mal wieder richtig läge mit "die Letzen werden die Ersten sein"
Erstellt am 27.06.2012 um 17:00 Uhr von wahlvst
larifari
ich empfehle Dir einfach einmal die LAG Entscheidung zu lesen! Dann wisrt Du erkennen, dass Du hier falsch liegts, wie viele BRM leider auch.
kölner
seit wann hat der besondere Kündigungsschutz etwas damit zu tun ob die Kündigung
in einem Zsmhang mit der BR-Mitgliedschaft steht
Der besondere Kündigungsschutz besteht oder besteht nicht!
Der Anwalt des gekündigten Nachrückers verlangt die Sitzungsprotokolle in die Klage einzubringen zum Beweis dass....
Erstellt am 27.06.2012 um 17:04 Uhr von Betriebsrätin
CyberAndy,
Ist doch ganz einfach, beim nächsten Nachrücken von Dir schaust Du dir einfach einmal ALLE Unterlagen und Niederschriften an, auch der Vergangeheit.
Denn:
Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.8.2009 verfügt jedes Mitglied des Betriebsrats nach § 34 Abs. 3 BetrVG über ein unabdingbares Recht, auf Datenträgern gespeicherte Dateien und E-Mails des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen. ... zum Artikel
http://www.dashoefer.de/Online-Angebote/Newsletter/PersonalGate/?wa=PERS09-46&cid=3177&uid=3266085&e=bernhard.hackenberger@t-online.de&from=ONL-PERSOG
Das bezieht klar auch Papierunterlagen ein!
Da kommt dann bei BRV Freude auf, wenn Du dann sags, so nun will ich ALLE Mailordner des BR lesen!
Erstellt am 27.06.2012 um 17:33 Uhr von Fairlight
@betriebsrätin:
"Ist doch ganz einfach, beim nächsten Nachrücken von Dir schaust Du dir einfach einmal ALLE Unterlagen und Niederschriften an, auch der Vergangeheit."
Ich glaube wenn er nachrückt, muss er nicht wirklich nachgucken, wann er nachgerückt ist :-P Dann wäre die Kuh erstmal vom Eis.
Und die Niederschriften helfen keinen Milimeter weiter. Er muss wissen, ob irgendwann im vergangenen Jahr 2 BRM (oder 1 BRM und der das EBRM vor ihm) gleichzeitig auch nur für einen Tag verhindert waren. Das wird sich so aus den Unterlagen kaum feststellen lassen. Ich jedenfalls hätte aus dem Stand heraus Probleme, das für unsere Leute festzustellen, wenn es sich nicht aus unserem Urlaubsplan sofort erschließt.
Ob es nun der BRV selbst macht oder CyberAndy spielt keine Rolle. Es müssen Alle BRM befragt werden und dann muss man gucken, ob so eine Konstellation vorliegt. Wobei ich ja sagen würde, mach es lieber selbst. Denn das hat schon Geschmäckle, was da abgeht bei Euch. Bei so einem BRV.....
Erstellt am 27.06.2012 um 18:37 Uhr von Hoppel
Zitat: du hast - auch wenn du unberechtigterweise NICHT zu einer Sitzung eingeladen wurdest, 1 Jahr Kündigungsschutz und das wiederholt sich jedesmal, wenn du wieder zu einer Sitzung (oder auch nicht!) eingeladen wurdest. "
@ Mona-Lisa
Wo kann man das nachlesen, dass man immer wieder 1 Jahr Kündigungsschutz hat, auch wenn man trotz Vertretungsfall nicht zur BR-Sitzung eingeladen wurde?
Erstellt am 27.06.2012 um 19:10 Uhr von pirat
@Hoppel,
siehe: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, Aktenzeichen 2 AZR
388/10, www.arbeitundrecht.eu, www.bundesarbeitsgericht.de
Erstellt am 27.06.2012 um 20:36 Uhr von Hoppel
@ pirat
dieses Urteil hatte ich befürchtet, trotzdem Danke.
Nur steht darin kein einziger Satz, dass ein Ersatzmitglied auch dann einen nachwirkenden Kündigungsschutz hat, wenn es nicht aktiv tätig geworden ist.
Ganz im Gegenteil, die Anwendbarkeit des § 15 Abs.1 Satz 2 KschG wird in diesem Fall ganz klar verneint.
Erstellt am 27.06.2012 um 20:49 Uhr von Globus
Hoppel
In diesem hier vorliegendem Fall sehe ich da auch Probleme. Es geht nciht allein um die Sitzung, auch eine Vorbereitung darauf ist schon eine Tätigkeit für den BR.
Auch mich irritiert ergo der Verlauf dieser Diskussion...
Sollte aber eine solche Konstellation gegeben sein und auch nur ein Kollege kommt und fragt BR bedingte Angelegenheiten, ist es eine solche Tätigkeit. Diese wiederum zu beweisen wird wohl eher unmöglich sein...
Verzwickt, verflixt :-D
Erstellt am 27.06.2012 um 21:14 Uhr von pirat
@Hoppel,
.....Vertretungsfall auch ohne konkrete Betriebsratstätigkeiten....
Insbesondere komme es nicht darauf an, dass die Verhinderung des ordentlichen
Mitgliedes dem Ersatzmitglied bekannt geworden sei. Der volle Kündigungsschutz
beschränke sich nicht auf Zeiten, in denen konkrete Betriebsratstätigkeit geleistet werde.
Es genüge, wenn die Möglichkeit bestehe, dass dem nachrückenden Ersatzmitglied
Betriebsratsaufgaben zufallen könnten.......
lies den link!
Erstellt am 27.06.2012 um 21:32 Uhr von Globus
Pirat
können aber nciht, wenn dem EBRM das Nachrücken nicht mitgeteilt wurde, weil BRV hmmmm unsauber gearbeitet...
Wenn das EBRM nciht mal annähernd weiß, dass es nachgerückt ist (gerade bei der Konstellation hier), zieht dein Argument glaube ich nciht wirklich...
Erstellt am 27.06.2012 um 21:46 Uhr von wahlvst
Hier werfen einige einiges schwer durcheinander!!!
Der besondere Kündigungsschutz besteht, immer vom erste bis letzten Tag der Verhinderung, LAG Dssd 16 Sa 59/10, 26.04.2010
Wird einem ordentlichen Betriebsratsmitglied Urlaub bewilligt, so tritt an diesem Tage grundsätzlich ein Fall der zeitweisen Verhinderung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ein. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das Betriebsratsmitglied dies vorher mitteilt. Ohne eine solche Mitteilung rückt das erste Ersatzmitglied mit Beginn des Arbeitstages nach, ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf. Mit diesem Zeitpunkt erlangt das Ersatzmitglied den Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Dieser besteht jedenfalls so lange fort, bis das in Urlaub befindliche Betriebsratsmitglied erklärt, es nehme nunmehr Betriebsratsaufgaben wahr. Herr M. hatte für den 15.04.2009 Urlaub. Es steht zur Überzeugung der Kammer nach der von der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass Herr M. zuvor gegenüber dem Betriebsrat nicht erklärt hatte, dass er am 15.04.2009 für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung steht. Der Sonderkündigungsschutz für den Kläger begann damit am 15.04.2009 um 06.00 Uhr. Er bestand jedenfalls bis um 10.55 Uhr, so dass die Frage, ob es für § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf die Abgabe oder den Zugang der Kündigung ankommt, offen bleiben kann. Zur Überzeugung der Kammer ist es für den Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht erforderlich, dass das Ersatzmitglied zu konkreter Betriebsratstätigkeit herangezogen wird. Auf die zeitliche Dauer der Verhinderung kommt es nicht an. Ein kollusives Zusammenwirken des Betriebsrats, um dem Kläger Sonderkündigungsschutz zu verschaffen, ist nach der von der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zu verneinen......rückt das erste Ersatzmitglied mit Beginn des Arbeitstages nach, ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf. Mit diesem Zeitpunkt erlangt er den Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Dieser besteht jedenfalls so lange fort, bis das in Urlaub befindliche Betriebsratsmitglied erklärt, es nehme nunmehr Betriebsratsaufgaben wahr.
Hier ist dann ggf nur noch zu unterscheiden § 102 oder § 103
Erstellt am 28.06.2012 um 08:19 Uhr von CyberAndy
Vielen Dank für Eure Antworten
Ich hab mir nun das hier erwähnte BAG Urteil auch mal durchgelesen.
Zitat:
Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2004 (- 2 AZR 163/03 – AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 56) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Entscheidung betrifft den nachwirkenden Kündigungsschutz eines Ersatzmitglieds, dh. den Bestandsschutz nach Beendigung des konkreten Verhinderungsfalls. Die Auffassung des Senats, der Kündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG stehe dem Ersatzmitglied nur zu, wenn es während der Zeit der Stellvertretung tatsächlich Betriebsratstätigkeit entfaltet hat, beruht auf dem anderen Schutzzweck dieser Regelung. Ihr Zweck besteht darin, eine „Abkühlungsphase“ in der Beziehung von ehemaligem Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber zu gewährleisten und erst danach die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung wieder zu eröffnen. Hat das Ersatzmitglied während der Zeit, in der es in den Betriebsrat nachgerückt war, keine konkreten Betriebsratsaufgaben wahrgenommen, fehlt es an einer Situation, in der Konflikte mit dem Arbeitgeber hätten entstehen können; einer durch den nachwirkenden Kündigungsschutz herbeizuführenden „Abkühlung“ bedarf es dann nicht (vgl. auch BAG 6. September 1979 – 2 AZR 548/77 – zu II 2 e der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 7 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 23; ErfK/Kiel 11. Aufl. § 15 Rn. 13; Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 25 Rn. 31).
Also brauch ich gar nicht herausfinden, ob ich mal nachgerückt war, sondern muss nur im Fall einer Kündigung wissen, ob ich grad nachgerückt bin.
Erstellt am 28.06.2012 um 11:12 Uhr von larifari
Was habe ich denn hier falsch behauptet? Es gibt keinen nachwirkenden Kündigungsschutz für EBRM, wenn man nur zeitweise nachgerückt ist, ohne aktiv zu sein!
(z. B. an einer Sitzung teilgenommen). Also, was ist Larifari? Es gilt nur §15 KSchG Absatz1, Satz1.
Ich wollte nur mal erwähnen , dass ein EBRM zwar im Moment des Nachrückens Kündigungsschutz hat, aber noch keinen nachwirkenden für ein Jahr. Nachgerückt ist man dann, wenn ein BRM bzw. EBRM auf der Ersatzliste vor dem Betroffenen verhindert ist (Also z.B. Urlaub oder krank). Um den nachwirkenden KSch zu bekommen, muss man tatsächlich an Sitzungen teilgenommen haben. Beispiel: Morgen haben zwei BRM Urlaub, sind aber übermorgen wieder da. Dann sind die beiden ersten EBRM nachgerückt für den einen Tag und haben an dem Tag Kündigungsschutz. Übermorgen nicht mehr! Außer morgen ist Sitzung...
Antwort 17 Erstellt am 27.06.2012 um 14:17 Uhr von larifari 196819
Larifari, das ist larifari :-)
Wo beziehst Du diese Theorie her? Du stellst vollkommen neue Rechtsgrundsätze auf.
Was hältst Du davon:
Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats,(...) jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig,
Wo steht da was von "an einer Sitzung teilgenommen"?
Mit Eintreten des Vertretungsfalles, rückt das EBRM in den BR auf. Mit Ende des Vertretungsfalles endet auch wieder die Amtszeit. -> 1 Jahr nachwirkender Kündigungsschutz. Es wird regelmäßig sogar ausdrücklich betont (wie in dem vorher zitierten Urteil), dass eine aktive Ausübung von BR-Tätigkeit nicht erforderlich ist, geschweige denn das eine Sitzung stattgefunden hat!
Erstellt am 28.06.2012 um 17:08 Uhr von karlie
Ebenfalls klargestellt hat das BAG jetzt die lange strittige Frage, ob ein Betriebsratsmitglied während seines Urlaubs grundsätzlich verhindert ist. Eine Verhinderung liegt demnach bei Urlaub des Betriebsratsmitglieds immer vor, es sei denn, dass das Betriebsratsmitglied bereits vorher ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt, dass Ehrenamt des Betriebsrates auch während des Urlaubs auszuüben. Damit ist eine lange Diskussion beendet.
(BAG, Urt. vom 08.09.2011 – 2 AZR 388/10)
http://www.heese-nied.de/de/news/l2012/03.html
Der gleiche nachwirkende Kündigungsschutz kommt auch dem so genannten Ersatzmitglied zu Teil. Ersatzmitglieder sind die bei der letzten Betriebsratswahl nicht gewählten Wahlbewerber. Ersatzmitglieder rücken nach, sobald ein Mitglied aus dem Betriebsrat ausscheidet oder aus einem sonstigen Grund auch nur vorübergehend an der Ausübung seines Betriebsratsmandats gehindert ist. Der nachwirkende Kündigungsschutz des Ersatzmitglieds setzt jeweils mit dem Ende seiner Vertretungstätigkeit ein.
Erstellt am 28.06.2012 um 17:12 Uhr von Betriebsrätin
Fairligh
Der Blick in die Niederschriften kann sehr wohl sinnvoll sein und helfen.
Denn aus der Niederschrift MÜSSEN die BRM hervorgehen welche teilgenommen haben.
Mindestinhalt einer Sitzungsniederschrift•Datum, Uhrzeit, Beginn und Ende der Sitzung,
•die Anwesenheitsliste, in der alle Teilnehmenden einer Betriebsratssitzung sich eigenhändig einzutragen haben. Des weiteren muss sie von allen Teilnehmenden unterschrieben sein. Dies gilt auch für nur zeitweilige Teilnahmen unter Angabe des Zeitrahmens.
•Leitung der Sitzung,
•welche Tagesordnung behandelt wurde (Anhang),
•der Wortlaut der gefassten Beschlüsse,
•das Abstimmungsergebnis zu den jeweiligen Beschlüssen,
•die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden und eines weiteren Betriebsratsmitglieds (Schriftführer).
Also, kann man zB auch im Nachgang feststellen ob Ladungsfehler begangen wurden. Weiter erkennt der BRV dass man sich auskennt und ihm ggf. auf die Finger schaut.
Erstellt am 28.06.2012 um 19:37 Uhr von CyberAndy
Keine Sitzungen = keine Niederschriften....................