Mitbestimmungs- / Beratungs- o. Info-Rechte bei Einführung von neuer Server-Software?
Hallo,
wir stricken gerade mit GF eine BV zur Nutzung von Internet und E-Mail und stehen kurz vor dem Abschluss. Vorher gab es nichts diesbezüglich; jeder Mitarbeiter mit Internetzugang konnte uneingeschränkt auf das Internet zugreifen.
Jetzt hat GF ohne Info von BR noch der Mitarbeiter eine neue Server-Software installiert, mithilfer derer die ca. 130 betroffenen Mitarbeiter in 5 verschiedene Kategorien eingeteilt wurden. Diese 5 Kategorien haben unterschiedliche Zugriffsberechtigungen erhalten. Von 3 der 5 Kategorien liegen uns die Profile vor.
Nun ist es so, dass bestimmte Mitarbeiter auf bestimmte Seiten, z.B. Web-Mail u.a., nur noch in der Mittagspause zugreifen können. Diese Einschränkung gab es vorher nicht.
Mal abgesehen davon, was wir wie in unserer BV regeln werden: Ist die Einführung dieser neuen Server-Software mitbestimmungsfrei? Haben wir denn gar keine Rechte diesbezüglich? Da wir kurz vor dem Abschluss der BV stehen, ärgern wir uns natürlich schwarz darüber, dass GF den BR nicht einmal über diese Maßnahme informiert hat, weder vor Einführung noch danach.
Community-Antworten (6)
27.09.2011 um 11:44 Uhr
Ist die Einführung dieser neuen Server-Software mitbestimmungsfrei?
Im Zweifelsfall nein.
Haben wir denn gar keine Rechte diesbezüglich?
§87(1) Nr. 1: a) Hier wird ja klar das Verhalten der AN im Betrieb reglementiert - und das b) auch noch in 5 Kategorien, denen c) die MA zugeordnet werden Nr. 6: Ich würde mal bis zum Beweis des Gegenteils behaupten, dass diese Software unerlaubte Zugriffsversuche protokollieren kann
Da wir kurz vor dem Abschluss der BV stehen
tatsächlich immer noch? Außer dem Rollback der Software steht jetzt wohl erstmal die gründliche Kontrolle der BV auf "Lücken" an - schon um solcherlei Alleingänge des ArbGeb in Zukunft zu unterbinden.
27.09.2011 um 12:28 Uhr
ihr habt nach heutiger Rechtsauffassung sogar ein MBR wenn es um die Hardware als solches geht ;-)
27.09.2011 um 15:41 Uhr
@petrus
Deine Ausführungen zu § 87 I Nr. 1 BetrVG führen meines Erachtens aber nicht zu einem MBR
Ein MBR aus § 87 I Nr. 6 BetrVG sehe ich aber schon. Die Software muss fast schon zwangsläufig mitarbeiterbezogene Daten verarbeiten. Anders kann ich die MA nicht den verschiedenen Rollen zuordnen
Daher hat der BR Ansatzpunkt! Nutzt sie!
27.09.2011 um 15:57 Uhr
Also MBR'e sehe ich hier vielfältige:
Einführung neuer Arbeitsmethoden? Maßnahme die zur Erleichterung oder Anhebung des Arbeitspensums dienen? ;) Änderungen von Arbeitsabläufen? Mögliche Rationalisierungseffekte? Verhaltens- und Leistungskontrolle? Menschengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen? Wahrung schutzwürdiger Belange der AN?
27.09.2011 um 16:19 Uhr
@paula: Ich denke doch. Zumindest, wenn der ArbGeb die private Nutzung nicht generell verbieten will. Käme halt ein wenig auf die Formulierungskunst des Anwalts und die Tagesform eines Richters an. Klassischerweise sind doch das genau die Fragen, die man in der Internet-BV regelt: Wer darf wann wie lange und unter welchen Bedingungen das Netz -insbesondere zu privaten Zwecken- nutzen? Allerdings dürfte da in der Tat kaum was besseres für die AN rauskommen, als das, was der ArbGeb hier einseitig vorgibt; von punktuellen Verschiebungen oder einzelnen Gruppenwechseln mal abgesehen. Und da der ArbGeb an sich verhandlungsbereit ist... (auch wenn vertrauensvolle Zusammenarbeit anders aussieht) Die Nr. 6 gibt da mehr Handlungsspielraum.
28.09.2011 um 01:54 Uhr
hmmmmm
träume weiter!
petrus
da muss ein Richter schon sehr BR-freundlich sein. Ob und wie ein AG das Arbeitsmittel Internet zur Verfügung stellt unterliegt erst einmal nicht dem MBR. Wenn man sieht welche Probleme der AG durch die Privatnutzung bekommt, ist er eigentlich blöd wenn er es überhaupt erlaubt.
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