Betriebsvereinbarung zu einer Software in der nicht alle Module erwähnt sind
Hallo zusammen,
wir verhandeln derzeit eine BV zu einem IT-System, dass teilweise mitbestimmungspflichtige Dinge betrifft. Die Software ist modular aufgebaut. Einzelne Module der Software sind unkritisch, da dort Informationen dargestellt werden (interne Stellenausschreibungen) andere Module sind kritischer. Die BV sieht vor die Software sowie die einzelnen einzuführenden Module aufzulisten. Der Arbeitgeber vertritt nun die Ansicht, dass er das unkritische Modul nicht mal auflisten muss, weil wir da eh keine Mitsprache haben (§87 (1) 6 greift nicht für das Modul und §93 sagt ja nur, dass interne Stellenausschreibungen fordern können, aber nicht wo die erfolgen) Meinem logischen Empfinden widerspricht es, zu definieren dass Software X mit den Modulen a,b,c eingeführt wird wenn aber eigentlich die Module a,b,c,d eingeführt werden. Da hat doch hinterher niemand mehr den Überblick ob das Modul d nicht aufgelistet ist weil es nicht mitbestimmungspflichtig ist oder weil es nicht eingeführt wird. Ein Mitarbeiter, der später im System das Modul e sieht kann annehmen, dass die Mitbestimmungsrechte des BR gewahrt wurden obwohl das vielleicht nicht der Fall ist und vor Einführung des Modul e eigentlich eine Abstimmung mit dem BR hätte erfolgen müssen. Sehe ich das zu eng oder nicht. Wenn nicht mit welchen Argumenten kann ich den Arbeitgeber und meine BR-Kollegen überzeugen?
Community-Antworten (21)
31.01.2024 um 01:20 Uhr
Könnte man diese Software nicht unter einem Punkt a la "mitbestimmungsloses Modul" auflisten? Das wäre mMn ein guter Kompromiss. Die Module wären alle gelistet, aber jedem völlig klar, dass das Modul mitbestimmungsfrei ist.
Oder habe ich das falsch verstanden und der AG wehrt sich selbst gegen so eine "Auflistung"?
31.01.2024 um 10:40 Uhr
Nochmals, wodrin sieht der TE den Nutzen? Was wäre das konkrete Problem, wenn Modul e nicht in der BV steht?
31.01.2024 um 10:54 Uhr
steht doch im ersten Post schon völlig konkret drin.
31.01.2024 um 11:04 Uhr
Sorry, aber das ist völliger Blödsinn, ein MA macht sich beim Modul e Gedanken, dass der BR zugestimmt hat?! Sowas von realitätsfremd!
Keine mitbestimmungspflichtige Software, kein BR!
31.01.2024 um 11:11 Uhr
Blödsinn ist einzig und alleine Deine Argumentation. Die Software ist mitbestimmungspflichtig, siehe:
"einem IT-System, dass teilweise mitbestimmungspflichtige Dinge betrifft."
"ein MA macht sich beim Modul e Gedanken, dass der BR zugestimmt hat?!"
Da hapert es offensichtlich am Textverständnis.
31.01.2024 um 11:28 Uhr
Das Modul e ist eben nicht mitbestimmungspflichtig, dass ist ja Interessante an modularen Systemen, diese sind optional.
Die Hauptsoftware mag Mitbestimmungspflichtig sein, je Modul muss separat entschieden werden.
Und kein MA/User Interessiert, ob beim Modul x der BR mitbestimmt hat.
Und nochmals, der BR hat beim Modul e KEIN Mitspracherecht!
31.01.2024 um 11:39 Uhr
Es gibt keine mitbestimmungsfreien Module. Selbst bei denen die nur der AG selbst nutzt nicht. Auch diese werden gewartet. Bei den Wartungsarbeiten ist natürlich auch eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich.
31.01.2024 um 11:52 Uhr
Du kennst das Modul und die Funktion nicht und behauptest dreist irgendwelche Dinge.
Was haben Wartungsarbeiten mit Überwachungen zu tun?! Du hast keine Ahnung, was dieses Modul loggt und anscheinend kein Plan von IT/Programmierung.
31.01.2024 um 12:53 Uhr
Es geht auch überhaupt nicht darum, was das Modul loggt, sondern das solche Programme grundsätzlich loggen könnten und dadurch ist der BR schon mit im Boot.
31.01.2024 um 12:58 Uhr
Schwachkopf, diejenigen die die Wartungsarbeiten durchführen können natürlich auch überwacht werden.
31.01.2024 um 13:14 Uhr
Geistige Tiefflieger, mehr fällt dazu nicht mehr ein ..
Modul e ist und bleibt nicht Mitbestimmungspflichtig, was der TE im Übrigen selber sagt.
Wie konkret wird derjenige, der die Wartungsarbeiten durchführt, überwacht?
31.01.2024 um 13:59 Uhr
der TE sagt übrigens, dass Modul d nicht mitbestimmungspflichtig ist und Modul e noch nicht bekannt ist und sowohl mitbestimmungspflichtig als auch nicht mitbestimmungspflichtig sein könnte, was für den nicht-BR-Mitarbeiter dann nicht erkennbar sei
31.01.2024 um 14:09 Uhr
Das Thema Logging bei Wartungsarbeiten ist nicht relevant, da die Software von extern betrieben wird, da sind also unsere Mitarbeiter nicht betroffen. Da wir selber in der IT-Branche arbeiten und auf Datenschutz und Datensicherheit bedacht sind machen sich die Mitarbeiter (zumindest ein Haufen) schon Gedanken ob ein zukünftig auftauchendes Modul OK ist oder nicht. Erschwerend kommt hinzu, dass unser AG dazu neigt uns bei Neuerungen zu vergessen (laut BV muss er uns informieren aber ob das wirklich passiert bin ich skeptisch). Da wir im BR die Software nicht täglich nutzen kann es also schon sein, dass ein neues Modul freigeschaltet wird und wir das erstmal nicht mitbekommen und wenn das irgendein Nutzer zwar bemerkt aber keine Möglichkeit hat zu erkennen ob die Mitbestimmungsrechte ggf. gewahrt wurden kann das zu einigem Aufwand führen. Wenn es vorher eine Information in der BV gibt Modul e wird eingeführt stellt sich so eine Frage nicht mehr. Es geht mir in dem Fall nicht um die Mitbestimmung, sondern um die Dokumentation was die Software eigentlich macht
31.01.2024 um 14:11 Uhr
"Geistige Tiefflieger, mehr fällt dazu nicht mehr ein .."
Ist das der Respekt, den Du von anderen Usern hier einforderst?
31.01.2024 um 14:16 Uhr
Grundsätzlich habt ihr bei der Einführung von technischen Maßnahmen die zur Überwachung geeignet sind Mitbestimmungsrecht. Ist dieses besagte Modul Bestandteil eines ganzen das unter §87, Abs.1 Punkt 6 fällt, dann gilt das ebenso hierfür. Wüsste nicht wo im Gesetzestext steht das Mitbestimmung nur für bestimmte Module steht. Wenn euer Arbeitgeber nicht will das ihr da mitbestimmt bzw. das Modul mit aufgelistet wird, sollte er sich dann dafür eine andere Software besorgen oder sich etwas anderes überlegen. Im Zweifelsfalle hilft immer die Einigungsstelle, man darf nur keine Angst haben die auch mal zu bestellen. Wenn der Träumer Arbeitgeber wäre, würde er die wahrscheinlich permanent im Hause haben :)
31.01.2024 um 14:20 Uhr
Ob unser Troll auch die Gerichte als Tiefflieger betrachtet?
"Da nach der Rechtsprechung des BAG bereits das Sammeln von verhaltensbezogenen Daten den Mitbestimmungstatbestand auslöst, ist auch die Einführung von Office-Software betroffen. Bereits eine in Microsoft Excel geführte Anwesenheitsliste ist zur Überwachung geeignet. Die in Excel hinterlegte Summenformel mache eine Verarbeitung der leistungsbezogenen Daten möglich (LAG Hamm, 10.4.2018 – 7 TaBV 113/16; ungeachtet dessen sah das LAG Hamm die Voraussetzungen selbst ohne hinterlegte Summenformel bereits als erfüllt an). Die Anwendung des Outlook-Gruppenkalenders erlaube dem Arbeitgeber eine Auswertung im Hinblick auf die Koordination der Termine oder der Termindichte des Arbeitnehmers (LAG Nürnberg, 21.2.2017 – 7 Sa 441/16)."
31.01.2024 um 14:31 Uhr
Hohler geht nicht mehr, Mitbestimmung ist abhängig der Software!
Woher nimmst Du die Kenntnis, was besagtes Modul tut?! Wie immer, nur raten oder hast Du was konkretes?
Unabhängig vom Modul/Software ... viel Wind um nichts, nehmen wir an, der AG würde überwachen, wen trifft es, die MA, die das System ausnutzen und privat surfen oder aber extrem langsam sind oder aber gammeln. Wo ist das Problem? Gut, ich vergaß, BR ist Alibi für eben keine Leistungsträger ...
31.01.2024 um 14:39 Uhr
Nochmal für den Nixblicker:
"Die in Excel hinterlegte Summenformel mache eine Verarbeitung der leistungsbezogenen Daten möglich (LAG Hamm, 10.4.2018 – 7 TaBV 113/16; ungeachtet dessen sah das LAG Hamm die Voraussetzungen selbst ohne hinterlegte Summenformel bereits als erfüllt an)."
31.01.2024 um 14:57 Uhr
"Geistige Tiefflieger, mehr fällt dazu nicht mehr ein .."
Ist das der Respekt, den Du von anderen Usern hier einforderst?
--
Ja, deswegen schreit er ja auch immer nach dem Admin, weil alle außer er das gefälligst einzuhalten haben...
31.01.2024 um 15:15 Uhr
Müsste der AG nicht zunächst einmal ein Manual zu allen Modulen vorlegen, damit der BR überhaupt über ein MBR nach §87 befinden kann? Hieran scheitert es doch schon.
Dass es einen Unterschied zwischen der Kontrollabsicht und allein der technischen Kontrollmöglichkeit gibt, ist doch ein klassisches Missverständnis zwischen AG und BR. Also quasi die Frage, ob eine Software zur Verhaltenskontrolle BESTIMMT sein oder lediglich GEEIGNET sein muss.
Hier muss der BR ausschließen können, dass sich nicht ein solches Missverständnis einschleicht und sicherstellen, dass er seinen Aufgaben nach §80 auch in vollem Umfang nachkommen kann. Und das geht nur, wenn der AG entsprechende Informationen liefert.
Abgesehen vom Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit stelle mir daher gerade die Frage, ob wir in solchen Fällen nicht schon in Richtung §78 unterwegs wären.
So ganz hahnebüchen sind auch die möglichen Bedenken eines Mitarbeiters nicht. Nur mal ein Beispiel: Bei der Einführung von M365 denkt man sich nichts böses, aber sie enthält eben Word und das ist ja nur eine Textverarbeitung. Also installieren wir das mal eben ohne Mitbestimmung. Nun aber notiert sich ein Abteilungsleiter ausgerechnet in Word regelmäßig Leistungs- und Verhaltensdaten eines MA und dreht daraus Repressalien gegen den MA. Was nun?
Natürlich kann man sich eine Kompromisslösung suchen wie von celestro vorgeschlagen, und z.B. einzelne Module entsprechend kennzeichnen.
Aber wäre es nicht pragmatischer, das komplette Paket einmal zur Mitbestimmung vorzulegen? Das spart beiden Seiten eine Menge Aufwand - der ja im Grunde sogar bei jedem Update mit wesentlichen Änderungen wiederkehren könnte. Und wenn die mitbestimmungsfreien Module eh unkritisch sind, wüsste ich nicht warum der AG sich davor sperren sollte.
01.02.2024 um 08:33 Uhr
Wie wäre es, wenn ihr für jedwede Software eine Rahmenvereinbarung abschließt, in der grundsätzlich eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle ausgeschlossen ist und ihr eine genaue Prozedur festschreibt, wie der BR über Neueinführungen zu informieren und ggf. zu beteiligen ist. Mit entsprechenden Regularien.
Das hat zumindest den Vorteil, das bei einer Einführung ohne Euer Wissen, kein Nachteil für die Mitarbeiter entsteht.
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