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Arbeitszuteilung trotz Krankheit

S
stanislaus
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen,

der Vorgestzte einer Abteilung hat beschlossen, allen KolellegInnen die krank sind (mit und ohne AU) die Arbeit von zwei Tagen nacharbeiten zu lassen und die "versäumten" Telefonschichten (ca. 2 St./Tag) ebenfalls für 2 Tage nachzuholen. Ich als BR sehe das als "angeordnete" Überstunden, weil diese Zusatzarbeit ( ca. 20 St. )in der normalen Arbeitszeit niemals zu schaffen ist. Liege ich da richtig udn was kann ich tun?

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Community-Antworten (2)

R
rkoch

27.06.2012 um 11:08 Uhr

"Nacharbeiten" im Wortsinne geht grundsätzlich gar nicht. Nacharbeiten bedeutet ja, ausgefallene (aber schon bezahlte) Arbeitszeit eben (bezahlungsfrei) nachzuarbeiten. Da bei Krankheit aber der Entgeltfortzahlungsgrundsatz gilt, ist durch die Krankheit keine Arbeitszeit "ausgefallen" die man Nacharbeiten könnte.

Evtl. liegengebliebene Arbeit noch mit entsprechend höherem Arbeitzeitaufwand abzuarbeiten geht natürlich, dass ist dann aber, wie Du richtig erkennst, Mehrarbeit. I.d.R. sinnvollerweise bezahlt, aber ggf. auch wieder durch Freizeit auszugleichen. Aber auf keinen Fall "Nacharbeit" in dem Sinne, dass die Arbeitsleistung für Lau erbracht wird.

was kann ich tun?

Als BR: Bei dieser "vorübergehenden Verlängerung der AZ" mitbestimmen. Wie, das musst Du selbst wissen. Ablehnen? Menge begrenzen? Auf andere AN umverteilen?

Evtl. solltest Du Deine Entscheidung daran aufhängen, ob der AG diese Zeit als bezahlte Mehrarbeit ansieht (was sie ist) oder die Gefahr besteht, dass der AG hier sich weigern könnte diese zu bezahlen. Falls letzteres, dann natürlich sich vor die AN stellen und die Mehrarbeit verweigern. Auf jeden Fall eben um das abzuklären: Mit dem AG (nicht mit dem Vorgesetzten!) sprechen.

G
gironimo

27.06.2012 um 11:08 Uhr

sicher liegst Du richtig. 20 std + 2 std =22 std. Also Mehrarbeit. Zunächst kannst Du auf das EntgFG verweisen (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Sofern dies nicht erfolgreich ist, hilft nur der Rechtsweg (Unterlassungsanspruch geltend machen). Hierzu Fachanwalt hinzuziehen.

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