Erstellt am 26.06.2012 um 21:49 Uhr von Streikbrecher
Die Antwort ist doch ganz einfach!
Sagt dem AG, wenn er das Gesetz beachtet, bedarf es hier keiner Rückstellungen, da dann kein Bedarf für Anwalt.
Erstellt am 27.06.2012 um 00:02 Uhr von DrUmnadrochit
"Sagt dem AG, wenn er das Gesetz beachtet, bedarf es hier keiner Rückstellungen, da dann kein Bedarf für Anwalt."
Provokativ, aber unsinnig! Die Notwendigkeit einen Anwalt zu konsultieren kann auch bestehen wenn der Arbeitgeber sich gesetzeskonform verhält, z.B. bei der Ausarbeitung schwieriger Betriebsvereinbarungen.
Außerdem hast Du, lieber Streitbrecher, den Begriff der Rückstellung in keinster Weise verstanden.
Rückstellungen sind für finanzielle Verpflichtungen zu bilden, welche dem Grunde nach schon angefallen sind, aber noch nicht abgerechnet. Also lautet die (legitime) Frage des Arbeitgebers doch nur "Habt Ihr im abgelaufenen Geschäftsjahr Eurem Anwalt Aufträge erteilt, welche noch nicht abgerechnet sind?".
Profis beantworten solche Fragen offen und ehrlich...
Erstellt am 27.06.2012 um 08:53 Uhr von rkoch
> welche dem Grunde nach schon angefallen sind, aber noch nicht abgerechnet.
Auch nicht ganz korrekt. Es können sehr wohl auch Rückstellungen gebildet werden für Aufwendungen, welche noch nicht einmal geplant sind, dem Grunde nach aber wahrscheinlich sind. vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Rückstellungen, z.B. für Reparaturaufwände (nicht Instandhaltung! Diese ist planbar und "dem Grunde nach schon entstanden")
Ob dazu allerdings potentielle Anwaltskosten gehören, ist meiner Meinung nach fraglich. Aber das ist auch nicht das Problem des BR, sondern des AG. Der kriegt ein Problem wenn er Rückstellungen bildet, die nicht vom Finanzamt anerkannt werden.
Insofern stelle ich mir die Frage, was die Frage des AG soll! Diese würde nur einen Sinn ergeben, wenn BR und AG aktuell ein laufendes Verfahren (z.B. zum BAG) haben und deshalb "Anwaltskosten dem Grunde nach schon entstanden sind", wie DrUmnadrochit schreibt.
Anwaltskosten die aus der Arbeit des BR entstehen könnten, obwohl es keinerlei Indiz gibt, dass derartige anfallen könnten? Keine Ahnung.... Und genau so würde ich antworten, wenn es keinen aktuellen Fall gibt: "Keine Ahnung"....
Erstellt am 27.06.2012 um 09:22 Uhr von gironimo
Streikbrechers Antwort ist schon o.k.
Der BR kann nicht vorhersehen, welche Kosten für einen Anwalt entstehen werden, da dies vom Betriebsgeschehen abhängt.
Erstellt am 27.06.2012 um 23:45 Uhr von DrUmnadrochit
"Auch nicht ganz korrekt."
Ich habe hier auch nicht den Anspruch gehabt eine Dissertation über Rückstellungen zu schreiben. :-)
"Es können sehr wohl auch Rückstellungen gebildet werden für Aufwendungen, welche noch nicht einmal geplant sind, dem Grunde nach aber wahrscheinlich sind. ..., z.B. für Reparaturaufwände ..."
Jepp! Ich hatte ganz bewusst geschrieben "dem Grunde nach" und nicht "im Grunde". Derartige Rückstellungen können z.B.dann gebildet werden, wenn ein (im wesentlichen) betriebsstundeabhängiger Reparaturaufwand besteht und die Maschine eine entsprechende Betriebsstundenzahl gelaufen ist. Damit sind die Reparaturkosten "dem Grunde nach" (der Grund sind nämlich die Betriebsstunden) angefallen, aber noch nicht abgerechnet, weil die (irgendwann fällige) Reparatur noch nicht durchgeführt wurde.
Auch Anwaltskosten können dazugehören, wenn z.B. ein Prozess wahrscheinlich ist, ebenso, wenn z.B. eine solche Leistung bereits erbracht wurde, aber die Rechnung noch nicht erstellt wurde und daher die Höhe des Betrages noch nicht feststeht (sonst wäre es wohl eher etwas für einen Rechnungsabgrenzungsposten).
"Der BR kann nicht vorhersehen, welche Kosten für einen Anwalt entstehen werden, da dies vom Betriebsgeschehen abhängt."
Es geht doch gar nicht um "Vorhersehen". Es geht hier um Rückstellungen, also den Jahresabschluss, der ja nachträglich erstellt wird (und eben nicht um eine Budgetplanung). Und da sollte doch bitte der BR wissen, ob und wie viel er einen Anwalt beauftragt hat.