Langsam mit großen Worten... Ein "Sozialplan" ist eine Vereinbarung zwischen AG und BR nach §112 BetrVG. Hier geht es wohl um die "soziale Auswahl".
> Wir haben vor kurzem drei Kündigungen abgelehnt weil uns kein Sozialplan vorlag.
.... Erfindet ihr das BetrVG neu?
Der BR hat weder die Macht noch das Recht Kündigungen abzulehnen. Der BR kann nur einer Kündigung WIDERSPRECHEN, wenn einer der Widerspruchsgründe aus §102 BetrVG vorliegt. Das dem BR eine Information fehlt, ist keiner dieser Gründe. Inwiefern sich Euer AG dadurch beeindrucken läßt entzieht sich meiner Kenntnis.
Ihr hättet also den Kündigungen widersprechen sollen, weil nach §102 (3) Nr. 1 die soziale Auswahl fehlerhaft war, natürlich mit Angabe eines Kreises weiterer potentiell in die Sozialauswahl einzubeziehender AN.
Was aber viel wichtiger ist: Ohne das Euch der AG seine Sozialauswahl (also den Kreis der in die Auswahl einbezogenen AN sowie die Begründung für die Auswahl DIESES AN) nicht im Rahmen der Anhörung mitgeteilt hat, ist die Anhörung des BR NICHT ordentlich erfolgt. Damit sind diese Kündigungen potentiell UNWIRKSAM (§102 (1) BetrVG). Eine Kündigunsschutzklage dieser Kollegen hat damit Aussichten auf Erfolg.
Mit dem Gemecker, dass Euch die Sozialauswahl nicht vorliegt, habt ihr Euch die Suppe selbst eingebrockt.
> 4 Tage später liegt nun dem BR die Kündigung aller 6 Kollegen auf dem Tisch.
Tja, der Weg ist doch klar, oder? Ihr widersprecht jetzt der Kündigung dieser 6 Kollegen, erneut mit dem Argument der fehlerhaften Sozialauswahl.
Das geht, da in die Sozialauswahl ALLE vergleichbaren AN in einem Unternehmen einzubeziehen sind. Vergleichbar sind alle AN, deren Arbeit die zu kündigenden Arbeitnehmer aufgrund deren Ausbildung ebenfalls erledigen könnten. Ich halte es also für unwahrscheinlich, dass sich damit die in Frage kommenden AN in diesen 6 AN erschöpft.
Da Euch erneut keine Begründung vorliegt, sind auch diese Kündigungen unwirksam. Natürlich würde ich den AG darauf nicht hinweisen, sonst reicht er einfach die Begründung nach.
> Habt Ihr einen gute Tipp bzw. ein schönes Musterschreiben damit wir dieser Entscheidung
> Paroli bieten können?
Nein. Die Absicht AN zu kündigen ist allein Sache zwischen AG und AN einerseits und dem ArbG andererseits. Der BR hat mit der Widerspruchsmöglichkeit seine Optionen erschöpft.
Ausnahme: Wenn die 6 AN deshalb gekündigt werden, da deren Abteilung geschlossen wird und es sich bei dieser Abteilung um einen "wesentlichen Betriebsteil" (das ist nicht nur quantitiv, sondern auch qualitativ zu verstehen!) gehandelt hat -> §111 ff. BetrVG
Alternative Möglichkeit: Indirekte Einflußnahme, z.B. durch Verweigerung von Mehrarbeit, etc.
Aber das wars dann schon. Wenn der AG seinen Kopf durchsetzen will, dann tut er es. Ein Widerspruch des BR wird ihn daran nicht hindern. Eine Kündigungsschutzklage der AN hingegen wird ihm weh tun (Unwirksamkeit der Anhörung des BR!)
EDIT: Ich habe gerade noch ein Detail Deines Beitrages verinnerlicht:
> Es ging um 3 Kollegen von 6. Begründung des AG Mittel von der Kommune fliesen nicht
> mehr. Also sollte nach Sozialplan ? (den wir nicht kannten) denen gekündigt werden die
> am kürzesten im Betrieb waren.
Mit etwas Phantasie könnte man dies als ordnungsgemäße Information des BR verstehen.
Es wird genannt: Der Grund, die in die Auswahl einbezogenen Personen, die Grundlage der Auswahl. Das könnte eine ordnungsgemäße Information sein. Das ändern nichts daran, dass diese Auswahl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch war: Zu geringer Personenkreis, falsche Sozialauswahlkriterien. Insofern könnte es sein, dass die Kündigungen nicht wegen fehlender Anhörung des BR unwirksam sind, nur wegen fehlerhafter Sozialauswahl (was leider weniger Wert ist). Aber ich würde trotzdem versuchen ersteres ebenfalls im KSchP zu argumentieren. Soll doch der Richter entscheiden ob dieses Minimum an Information eine ordnungsgemäße Anhörung darstellt.