Erstellt am 24.06.2012 um 14:18 Uhr von Betriebsrätin
Der BR ist immer nur fuer die AN in seinem Betrieb, also seine Waehler zustaendig. Sofer der AG des Heimatbetrieb Entscheidungen trifft fuer AN welche voruebergehend im anderen Betrieb arbeiten ist er auch zustaendig.
Zu vergleichen mit Leiharbeunehmern.
Zu pruefen waere ob die Ueberlassung mit dem neuen AÜG vereinbar ist. Also hat euer AG eine Erlaubnis der Arbeitnehmerueberlassung.
Erstellt am 25.06.2012 um 08:55 Uhr von rkoch
@tiggerbb
Die Sache könnte verzwickt sein.....
Wie Betriebsrätin schon sagt, ist ein BR grundsätzlich nur für AN in dem Betrieb zuständig, in dem er gewählt wurde.
Ein AG (GmbH) kann aber mehrere Betriebe unterhalten. Wann ein Betrieb ein eigenständiger Betrieb ist, ist in §4 BetrVG geregelt. Weiter gibt es "gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehnen, definiert in §1 BetrVG.
Es ist also sehr wohl die Konstellation vorstellbar, dass Euer AG mit einem Teil seiner AN einen Betrieb an einem anderen Standort unterhält, an welchem ein weiterer AG ebenfalls AN einsetzt. Je nach Konstellation bilden die beiden AN-Gruppen der beiden AG dann einen gemeinsamen Betrieb, aber auch möglicherweise 2 Betriebe.
Bsp: Fuhrunternehmer betreibt an mehreren Standorten ein Logistikgeschäft im Auftrag der dort ortsansässigen AG/Betriebe. Sofern dort jeweils mehr als 5 AN beschäftigt sind, und diese dort "räumlich weit entfernt" von anderen Betrieben sind ODER "durch Aufgabenbereich oder Organisation" eigenständig sind (letzteres dürfte zutreffen, wenn sie ausschließlich Logistikfunktionen für den dortigen Betrieb durchführen), dann bilden alle diese "ausgelagerten" AN jeweils einen eigenen Betrieb, und dürften einen eigenen BR wählen. Wenn hingegen weniger als 5 AN dort beschäftigt sind, würden diese nach §4 BetrVG den "Hauptbetrieb" angehören.
Du siehst, es gibt durchaus die Konstellation, dass ihr für die AN dort nicht zuständig seid. Umgekehrt gibt es aber mindestens drei Varianten, die dafür sorgen, dass ihr zuständig sein könntet:
1. Kleinstbetriebe (weniger als 5 AN)
2. räumlich NICHT weit entfernter (der Begriff ist dehnbar) Betrieb und auch nicht durch Aufgabengebiet oder Organisation eigenständig UND die dortigen AN entscheiden sich dafür keinen eigenen BR zu wählen sondern lassen sich von Euch vertreten
3. Leiharbeitnehmer (d.h. sie sind von Vertrags wegen bei Euch eingestellt und nur dorthin verliehen) - wie Betriebsrätin schon sagte.
BTW: Gibt es in Eurer "Unternehmensgruppe" mehrere BR und entsprechend einen KBR? Der hätte die Aufgabe, in den BR-losen Betrieben des Konzerns Wahlvorstände einzusetzen! (§17 (1) BetrVG) Bei der Gelegenheit könnte/müsste dieser die Struktur Eures Unternehmens (ggf. gerichtlich) klären. Gleiches gilt, sofern es in Eurem Unternehmen mehrere BR und damit einen GBR gibt.