Betriebsvereinbarungen in Unternehmensgruppe
huhuu zusammen
kann ich als betriebsrat einer tochterfirma eine bv abschließen, die dann automatisch für alle töchter in der unternehmensgruppe gilt? die anderen töchter haben kein betriebsrat.
grüße tiggerbb
huhuu nochmal
hir geht es darum das unser ag will, das eine bv zur internet email nutzung , die wir für unseren betrieb abschließen letztendlich im ganzen unternehmen gelten soll...
Community-Antworten (19)
17.11.2011 um 07:55 Uhr
Nee, leider nicht...
Entweder organisiertst Du in den Tochterfirmen BR - Wahlen ud gründst hinterher einen GBR oder Du bietest den Mitarbeitern an, dass Euer BR sie auch vertritt.
Dieses müssen die Kollegen aus den Firmen dann jedoch schriftlich erklären.
So könnte es klappen...
17.11.2011 um 08:06 Uhr
@tigerbb Wenn der AG die BV auf die anderen Standorte anwenden will, ist das aber kein Problem.
17.11.2011 um 08:08 Uhr
Sorry, so früh am Morgen bin ich wohl noch nicht ganz da...
Wollt Ihr das auch oder nur der AG?
Der AG kann nicht einfach eine BV für alle gültig erklären...
Wie ich schon sagte... BR - Wahlen oder Ihr vertretet sie mit...
17.11.2011 um 08:09 Uhr
Stimmt... Direktionsrecht...
17.11.2011 um 08:43 Uhr
Vertritt euer BR im Konzern mehr als 50% der Mitarbeiter?
17.11.2011 um 10:35 Uhr
gibt es in den anderen Betrieben denn auch BR's und gibt es einen GBR?
17.11.2011 um 10:50 Uhr
Phönix
Du bietest den Mitarbeitern an, dass Euer BR sie auch vertritt. ???????????
Dieses müssen die Kollegen aus den Firmen dann jedoch schriftlich erklären.
So könnte es klappen... Antwort 1 Erstellt am 17.11.2011 um 06:55 Uhr von Phönix
??? Erkläre doch bitte hier einmal die Rechtsgrundlage für diese Aussage!!!
Kölner!
Wenn der AG die BV auf die anderen Standorte anwenden will, ist das aber kein Problem.
Aber nicht als BV!! Also es können sich auch keine einklagbaren Sachverhalte ergeben! Also KEINEN Rechtsanspruch auf Einhaltung!
Denn BV bedarf zweier Vertragspartner und dieses können nur BV und AG sein
17.11.2011 um 11:16 Uhr
Lernender Vertritt euer BR im Konzern mehr als 50% der Mitarbeiter? Antwort 5 Erstellt am 17.11.2011 um 07:43 Uhr von Lernender ???????
Was soll diese Frage bringen??? Denn selbst wenn es 80% sind spielt es keine Rolle!! BR = Betrieb! GBR = Gesellschaft in Angelegenheiten welche mehrere betrifft und nicht örtl. geregelt werden können oder nach beauftragung durch BR, KBR = Konzern usw.
17.11.2011 um 14:04 Uhr
@Kurzarbeiter:
Lernender bezog sich wohl auf das hier:
Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind. (§54 BetrVG: Errichtung von KBR)
Insofern macht die Frage tatsächlich Sinn! Das BetrVG fordert für die Bildung eines KBR NICHT die Existenz mehrerer GBR/BR, sondern auch ein EINZELNER GBR/BR der mehr als 50% der AN im Gesamtkonzern vertritt kann Kraft dieses § einen KBR errichten. Fraglich bleibt, ob der vorliegende Fall überhaupt in den originären Zuständigkeitsbereich dieses KBR fiele, aber es wäre zumindest ein gangbarer Weg..... Richtig interessant wird es, das dieser KBR dann die Wahlen in den anderen Betrieben des Konzerns anstoßen könnte.
Insofern: tiggerbb, wie stehts?
17.11.2011 um 14:09 Uhr
@rkoch Das setzt allerdings voraus, dass der Fragesteller den Begriff 'Unternehmen' konkretisiert und vll. die Gesellschaftsform der verschiedenen betriebsratslosen Betriebe nennt.
Ich halte es im übrigen für tolerabel, dass der AG diese BV schlicht und einfach auf betriebsratslosen Betriebe ausdehnt. Kurzarbeiter hatte den Hinweis gegeben, dass der AG dann nicht die BV übernimmt, sondern nur den Inhalt als gültig für den Rest des Unternehmens deklariert.
17.11.2011 um 14:21 Uhr
Ich halte es im übrigen für tolerabel, dass der AG diese BV schlicht und einfach auf betriebsratslosen Betriebe ausdehnt.
Du wirst lachen, u.U. halte ich das für unmöglich!
tiggerbb> das eine bv zur internet email nutzung
Wir wissen nicht was in dieser BV geregelt wird, aber ich halte es nicht für unmöglich das der AG diese BV abschließen will um DAS zu forcieren:
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. (§4 BDSG)
Eine BV ist eine "andere Rechtsvorschrift" in diesem Sinne, die dem AG die "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten" erlauben kann. Dazu muss sie aber RECHTSWIRKUNG erlangen, und das tut sie nur in dem Betrieb in dem diese BV Kraft §77 (4) "zwingend und unmittelbar" gilt, nicht aber in den anderen Betrieben/Unternehmen. Dort tritt sie bestenfalls Kraft Weisungsrecht des AG in Kraft und das ist nicht das selbe! Dort müsste der AG immer noch alle AN um Zustimmung zur Verarbeitung, etc. der Daten bitten (... der Betroffene eingewilligt hat).
BTW: Viele BR wissen gar nicht das ihr AG nach diesem § viele Daten gar nicht sammeln darf und das nur eine Regelung in BV ihm das erlauben kann. Insofern werden gerne "Datenschutzregelungen" in BV aufgenommen die genau das Gegenteil bewirken: Nämlich dem AG eine Erlaubnis zu geben die er vorher gar nicht hatte......
17.11.2011 um 16:31 Uhr
@Kurzarbeiter
Die gesetzliche Grundlage habe ich gerade nicht zur Hand, suche ich aber gerne raus, wenn ich wieder im Büro vorbeikomme.
Ich berufe mich hier auf eigene Erfahrung... Haben wir in Zusammenarbeit mit Verdi so geregelt.
Wir haben damals versucht, dass die Belegschaft der Tochterfirma selbst einen BR wählt. Dieses wollten die Kollegen leider nicht.
Sie haben aber ohne Ausnahme schriftlich erklärt, dass es Ihr Wunsch ist, dass wir sie mitvertreten sollen.
Hat geklappt!
17.11.2011 um 16:48 Uhr
@Phönix Hoffentlich dann im Rahmen einer Neuwahl...
17.11.2011 um 17:17 Uhr
@Phönix
Reden wir hier TATSÄCHLICH von TochterFIRMEN (also eigenständige Gmbhs oder wasauchimmer) bei Euch, oder seid ihr alle Betriebe/-steile in einer GmbH, oder wasauchimmer?
Deu redest weiter oben nämlich von GBR.
Also sofern ihr nicht nach §3 (1) einen TV zur Bildung z.B. eines unternehmenseinheitlichen BR oder eine Spartenbetriebsrat gemacht habt (was bei Beteiligung von ver.di ja möglich wäre), käme rechtlich gesehen natürlich die Anwendung von §4 (1) BetrVG in Frage (eben Betriebsteile die sich Euch angeschlossen haben anstatt einen eigenen BR zu wählen), aber eben nur innerhalb EINES Unternehmens. Als Spezialfall käme auch noch der Betrieb mehrerer Unternehmen nach §1 BetrVG in Frage. Wie also Deine Konstellation von Tochterfirma, GBR, etc. ins Bild passen soll ist mir auch schleierhaft. Das etwas derartiges "geklappt" hat, heißt nicht das es am Ende Bestand hat. Im schlimmsten anzunehmenden Fall weiß Euer AG, das Euch als BR die Existenzgrundlage fehlt und wartet nur auf seine Chance alles was ihr gemacht habt (und Euch) für Null und Nichtig erklären zu lassen.
Aber das ist alles Kaffeesatzleserei und hilft tiggerbb nicht wirklich weiter. Fallkonstellationen mit absonderlichen BR-Strukturen gibt es einige. Praktikabel und rechtskonform steht auf einem anderen Blatt. (Insofern Kölner: Wenn Phönix tatsächlich von Tochterfirmen redet macht da selbst eine Neuwahl nix gerades draus)
17.11.2011 um 18:42 Uhr
rkoch
Antwort 9 Erstellt am 17.11.2011 um 13:04 Uhr von rkoch
Klar einzelner BR kann auch ggf. GBR/KBR sein, doch auch dann kann er für Betriebe ohne BR keine Regelungen welche in die Zuständigkeit des BR fall regeln. Auch dann hat er nur die Rechte eines GBR/KBR.
Phönix Antwort 12 Erstellt am 17.11.2011 um 15:31 Uhr von Phönix
Es kann sein, dass ihr etwas mit Verdi gereglt habt. Dann aber NUR im Rahmen eines TV der dann vom Gesetz abweichende Betriebs/BRstrukturen bildet und dann selbstverständlich Neuwahlen erforderlich macht.
Also, wenn solche Aussagen, dann doch auch bitte die Rechtsgrundlage hierfür, denn nur dann können andere dieses verstehen und nutzen. Ein BR sollte übrigens diese Rechtsgrundlagen, wenn sie auf seinen Betrieb Anwednung finden wissen. Denn er müsste ja wissen wie er gewähöt werden konnte.
PS: Solche Regelungen per TV bedrürfen übrigens dann auch nicht der Zustimmung der AN, dass mache einzig die Tarofpartner aus.
Das wo AN zustimmen müssen (mehrheitlich) ist wenn EIN Betrieb mehrere Betriebsteile hat welche selbst wahlgfähig wären sich aber bei der Wahl dem Hauptbetries anschließen möchten.
17.11.2011 um 20:05 Uhr
ffffffffffffffffffffffffffffffffffffffff
18.11.2011 um 02:17 Uhr
@Kurzarbeiter
1.) Ich finde es toll, wenn Du immer alles, was Deinen Betrieb betrifft im Kopf hast... Dafür hast Du meine Hochachtung.
2.) Wir haben keinen TV. Verdi hat uns damals trotzdem unterstütz und es scheint ja
irgendwie geklappt zu haben.
Wie gesagt, ich werde nachfragen, sobald ich wieder im Büro bin. Vielleicht muss ich mich ja auch entschuldigen und Du hast in allen Punkten Recht und ich Unrecht.
Zum jetzigen Zeitpunkt werde ich die Diskussion abbrechen, weil es keinen Sinn macht sich hier weiter zu streiten...
VG
18.11.2011 um 09:14 Uhr
@Kurzarbeiter
Auch dann hat er nur die Rechte eines GBR/KBR.
Deswegen hab ich ja gesagt:Fraglich ob der Punkt in den Zuständigkeitsbereich dieses KBR fiele....
@Phönix
weil es keinen Sinn macht sich hier weiter zu streiten...
Wir streiten uns doch nicht! Aber es hilft eben dem Fragesteller wenig wenn man nur sagt "bei uns hat "es" geklappt". Welches "es" hat denn geklappt? Das würde eben evtl. helfen..... Falls Du das noch eruieren kannst wäre echt schön.... Auch mich würde es interessieren weil es immer wieder ein neues Licht auf real existierende BR-Strukturen wirft.
18.11.2011 um 10:00 Uhr
@kurzarbeiter ::::::Was soll diese Frage bringen??? Denn selbst wenn es 80% sind spielt es keine Rolle!! BR = Betrieb! GBR = Gesellschaft in Angelegenheiten welche mehrere betrifft und nicht örtl. geregelt werden können oder nach beauftragung durch BR, KBR = Konzern usw.:::::::::
Gut das wir uns einig sind, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelner BR auch einen KBR gründen kann. Abgesehen davon das der KBR für eine Wahl in den anderen Betrieben sorgen kann, ist es eine Frage der Zuständigkeit eine Konzernübergreifende BV zu abzuschließen. Im Fitting § 58 RN 12 findest du eine Erklärung, warum es gehen könnte in dem geschilderten Fall eine Konzernweite BV abzuschließen. Wobei ich den Eindruck habe, die beantwortung der Frage ist uns wichtiger als Tiggerbb
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