W.A.F. LogoSeminare

Unterstützung betrieblicher Datenschutzbeauftragter

R
Rheinländer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo KollegInnen,

wenn ich mir die Umsetzung des Datenschutzes in unserem Unternehmen ansehe, fällt mir nur der Begriff "desolat" ein.

Der neu bestellte betriebliche Datenschutzbeauftragte, mit dem ich als Betriebsrat gut und vertrauensvoll zusammenarbeite, macht seine Arbeit gut. Er hat die Probleme erkannt, benannt und Lösungsvorschläge erarbeitet.

Aber die Lösungsvorschläge werden von der Geschäftsführung ignoriert oder bestenfalls halbherzig umgesetzt. Bevor nun die große Keule "Einschaltung Landesdatenschutzbeauftragter" herausgeholt wird, wollen der bDSB und ich die Regelungen intern mit dem notwendigen Nachdruck einfordern. Angefangen haben wir damit, dass wir unsere KollegInnen über datenschutzrechtliche Probleme und mögliche Strafen hingewiesen haben - zur "Freude" unseres Geschäftsführers.

Mir ist klar, dass mir hier § 80 BetrVG für den Arbeitnehmerdatenschutz einiges an Möglichkeiten bietet.

Meine Frage ist nun: Wie seid ihr hier vorgegangen? Was habt ihr gemacht, damit die notwendigen Dinge geregelt werden?

99403

Community-Antworten (3)

G
gironimo

22.06.2012 um 17:28 Uhr

Ich finde, Ihr seid auf dem richtigen Weg. Die betriebliche Öffentlichkeit über Mängel beim Datenschutz aufmerksam zu machen, kann die Gegenseite beflügeln, doch etwas zu tun.

Kleiner Tipp: Halte den Datenschutzbeauftragten ein wenig aus der Schußlinie!

R
Rheinländer

25.06.2012 um 09:15 Uhr

Vielen Dank gironimo!

Ich muss den Datenschutzbeauftragten manchmal schon bremsen. Aber wir stimmen uns sehr gut ab. Er weiß über meine Strategie bescheid, er informiert mich über seine Vorgehensweise. Das hätte ich weitaus schlechter antreffen können

K
Kölner

25.06.2012 um 09:19 Uhr

@Rheinländer Es ist entscheidend, dass man die Verfehlungen eines AG erst einmal genau analysiert (Verfahrensverzeichnis? Kerndatensatzerfassung? Personenkreis, der Daten erfasst und verarbeitet und Zugriffe hat?). Manche 'Verfehlung' löst sich nämlich aufgrund des sehr schwammigen BDSG sehr schnell in Wohlgefallen auf und wird auch kaum sanktionierbar sein...

Ihre Antwort